Aktuelles

Längere Bearbeitungszeiten in der Beihilfe

Mit Schreiben vom 12.04.2013 informiert die Performa Nord über längere Bearbeitungszeiten in der Beihilfe aufgrund der Umstellung des IT-Verfahrens.

Das Anschreiben vom 12.04.2013 finden Sie hier(138 KB).

BAG-Urteil Nr. 75/12 für den Strukturausgleich der Länder

Mit dem BAG-Urteils Nr. 75/12 liegt eine für die Länder bindende Entscheidung zur Regelung des Strukturausgleichs für übergeleitete Beschäftigte vor.

Betroffen sein können Beschäftigte, die bei der Überleitung aus dem BAT in den TV-L keinen (weiteren) Anspruch auf einen Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstieg hatten (also zum 01.11.2006 bereits die Bewährungsvergütungsgruppe erreicht hatten) und bisher keinen Strukturausgleich erhalten. Weiterführende Informationen erhalten Sie im Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 03/2013[PDF] (27 KB).

Von der o. G. Regelung betroffene Personen können zur Sicherung eines eventuellen Anspruch und Wahrung der Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L schriftlich einen formlosen Antrag stellen. Bei einem berechtigten Anspruch wird der Strukturausgleich im Rahmen der Ausschlussfrist rückwirkend für 6 Monate ab Antragstellung gezahlt.

Urlaubsanspruch 2013

1. Urlaubsansprüche für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L

Aufgrund der Tarifeinigung vom 09. März 2013 erhalten alle Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L ab dem Kalenderjahr 2013 30 Arbeitstage Erholungsurlaub in einer fünf Tage Woche. Dies gilt auch für Mitarbeiter, die nach dem 01.01.2013 neu eingestellt wurden.

2. Urlaubsansprüche für Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD

Neuregelung des Urlaubsanspruchs
Beschäftigte die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, erhalten aufgrund der Neuregelung des Urlaubsanspruchs ab dem Urlaubsjahr 2013 bis zum 54 Lebensjahr 29 Arbeitstage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr in einer fünf Tage Woche. Ab dem  vollendeten 55. Lebensjahr erhalten sie 30 Arbeitstage Erholungsurlaub in einer fünf Tage Woche.

Besitzstandsregelung für vor dem 1. Januar 1973 geborene Beschäftigte
Beschäftigte, die vor dem 01. Januar 1973 geboren sind UND deren Arbeitsverhältnis über den 29. Februar 2012 hinaus fortbestanden hat, erhalten aufgrund der Besitzstandsregelung auch in Zukunft 30 Arbeitstage Erholungsurlaub.4. Urlaubsansprüche für Beamtinnen und BeamteDie vorstehenden Regelungen gelten ausschließlich für die Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD und TV-L.

Auswirkungen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts zur altersabhängigen Urlaubsstaffelung im TVöD und TV-L


1. Urlaubsansprüche für das Urlaubsjahr 2012

Alle Beschäftigten (die in den Geltungsbereich des TVöD und TV-L fallen), erhalten aufgrund des BAG-Urteils[PDF] (25 KB) für das Jahr 2012 einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen in der Fünf-Tage-Woche.

2. Urlaubsansprüche aus 2011 und Vorjahren

Aufgrund der tariflichen Übertragungsfristen bis zum 30.09. des Folgejahres besteht auch für das Jahr 2011 ein grundsätzlicher Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche.
Höhere Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2010 und früher sind aufgrund der tariflichen Übertragungsfristen (bis zum 30.09. des Folgejahres) verfallen. In Einzelfällen könnte es noch aufgrund von Beschäftigungsverboten nach dem MuSCHG bzw. einer Elternzeit nach dem BEEG Ansprüche aus Vorjahren geben.


Eine gesonderte Geltendmachung dieser Ansprüche ist nicht erforderlich
, da die Urlaubsansprüche innerhalb der tariflichen Übertragungsfristen (bis zum 30.09. des Folgejahres) automatisch übertragen werden.

Resturlaub aus 2011 - und somit auch der erhöhte Urlaubsanspruch - muss aufgrund der tariflichen Übertragungsfrist bis zum 30.09.2012 genommen werden, ansonsten verfällt dieser. Bei der Berechnung des erhöhten Anspruchs ist das Lebensalter in 2011 ausschlaggebend.

3. Urlaubsansprüche ab dem Urlaubsjahr 2013

a) Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L

 

Im Gegensatz zum TVöD hat im TV-L noch keine tarifvertragliche Berücksichtigung der BAG-Entscheidung stattgefunden. Daher sind für das Urlaubsjahr 2013 die Tarifverhandlungen abzuwarten.


b) Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöDs

Neuregelung des Urlaubsanspruchs

Beschäftigte die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, erhalten aufgrund der Neuregelung des Urlaubsanspruchs ab dem Urlaubsjahr 2013 bis zum 54 Lebensjahr 29 Arbeitstage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr in einer fünf Tage Woche. Ab dem  vollendeten 55. Lebensjahr erhalten sie 30 Arbeitstage Erholungsurlaub in einer fünf Tage Woche.


Besitzstandsregelung für vor dem 1. Januar 1973 geborene Beschäftigte

Beschäftigte, die vor dem 01. Januar 1973 geboren sind UND deren Arbeitsverhältnis über den 29. Februar 2012 hinaus fortbestanden hat, erhalten aufgrund der Besitzstandsregelung auch in Zukunft 30 Arbeitstage Erholungsurlaub.


4. Urlaubsansprüche für Beamtinnen und Beamte

Die vorstehenden Regelungen gelten ausschließlich für die Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD und TV-L. Für Beamtinnen und Beamte der bremischen Verwaltung wird in Kürze über Auswirkungen auf deren Urlaubsansprüche informiert werden.


Rundschreiben Nr. 8/2012 der Senatorin für Finanzen vom 29. Juni 2012[PDF] (39 KB)

Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer gem. BAG-Urteil

Der Erholungsurlaub beträgt für Angestellte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist gem. § 26 TV-L / § 26 TVöD:

bis zum vollendeten     bis zum vollendeten     nach dem vollendeten
30. Lebensjahr            40. Lebensjahr             40. Lebensjahr

26 Arbeitstage             29 Arbeitstage              30 Arbeitstage

In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20. März 2012 – 9 AZR 529/10 - wurde festgestellt, dass die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt.


Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht Nr. 22/12
[PDF] (25 KB)

VBL Neuregelung zu den Mutterschutzzeiten

Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes, die während einer Pflichtversicherung bei der VBL zurückgelegt wurden, werden künftig wie Umlagemonate mit zusatzversorgungspflichtigem Entgelt behandelt.
Bislang wurden Mutterschutzzeiten bei der VBL nicht erfasst.
Mutterschutzzeiten zwischen dem 18. Mai 1990 und 2011 werden nur auf Antrag der Versicherten berücksichtigt.
Weitere Informationen und einen Antrag auf Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten erhalten Sie auf der Website der VBL unter www.vbl.de.

Den Antrag sowie die Erläuterungen finden Sie auch in unserem Downloadcenter unter Produkte / VBLklassik / Formulare VBLklassik.

Neue Entgeltordnung

Zum 01.01.2012 ist die neue Entgeltordnung für TV-L-Beschäftigte in Kraft getreten:

  • In die Entgeltgruppen 2 bis 8 sind die Aufstiege nach max. sechs Jahren eingearbeitet worden. Neu ist, dass es sich jetzt nicht mehr um Aufstiege im eigentlichen Sinn handelt, sondern dass die Beschäftigten von Beginn an in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind.
  • Die Entgeltgruppen 4 (allgemeine Tarifmerkmale) und 7 (FremdsprachenassistentInnen, TechnikerInnen, Technische AssistentInnen) sind zusätzlich eingeführt worden.
  • In den allgemeinen Tarifmerkmalen für den Verwaltungsdienst sind die Anforderungen für die Entgeltgruppe 6 herabgesetzt.
  • Vergütungsgruppenzulagen/Entgeltgruppenzulagen mit einer „Wartefrist“ von max. sechs Jahren, werden sofort gezahlt. Im Gegenzug ist ihre Höhe reduziert worden („abgezinst“).
  • Bei den Tarifmerkmalen für Ingenieurinnen und Ingenieure gilt die sogenannte Drittel-Regelung. Für eine Höhergruppierung reicht es aus, wenn zu einem Drittel der Arbeitszeit tarifrechtlich höherwertige Aufgaben wahrgenommen werden.

Die neue Entgeltordnung gilt ab dem 01.01.2012 automatisch für neu eingestellten Beschäftigten und für diejenigen, denen ab diesem Zeitpunkt neue Aufgaben übertragen werden.

Alle anderen Beschäftigten können beantragen, dass die neue Entgeltordnung in ihrem Fall gelten soll. Mit zwingender Rückwirkung auf den 01.01.2012 können Sie Ihre Anträge bis zum 31.12.2012 stellen. Die ansonsten maßgebliche Rückwirkung von sechs Monaten gilt in diesem besonderen Fall nicht.

Bitte bedenken Sie, dass es finanziell nicht immer vorteilhaft ist, die neue Entgeltordnung anzuwenden. Ihre Entscheidung sollten Sie von einer Vergleichsrechnung abhängig machen. Bitte berücksichtigen Sie dabei:

  • Wann findet der nächste Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppe statt, in der Sie sich aktuell befinden?
  • Können Sie noch einen Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg erreichen? Wann wird er wirksam?
  • Ab wann steht Ihnen eine Vergütungsgruppenzulage zu?
  • Erhalten Sie einen Strukturausgleich (einschl. Höhe, Dauer, Beginn)?
  • Ergeben sich möglicherweise Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung?

Das Personaldezernat stellt Ihnen die Basisinformationen zur Verfügung, auf Grundlage derer Sie dann Ihre Entscheidung treffen können.

Fragen zur Eingruppierung beantwortet Ihnen Frau Schernus.