Der Erholungsurlaub beträgt für Angestellte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist gem. § 26 TV-L / § 26 TVöD:
bis zum vollendeten bis zum vollendeten nach dem vollendeten
30. Lebensjahr 40. Lebensjahr 40. Lebensjahr
26 Arbeitstage 29 Arbeitstage 30 Arbeitstage
In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20. März 2012 – 9 AZR 529/10 - wurde festgestellt, dass die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt.
Zurzeit liegt uns noch keine Anweisung der Senatorin für Finanzen in dieser Angelegenheit vor. Vorsorglich können Mitarbeiter/innen der Universität eventuell entstehende zusätzliche Urlaubsansprüche für das Jahr 2011 bis zum 30.09.2012 schriftlichen beim Personaldezernat geltend machen. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre/n zuständigen Personalsachbearbeiter/in.
Erst nach Vorliegen einer entsprechenden Entscheidung können geltend gemachte Ansprüche geprüft und bearbeitet werden.
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht Nr. 22/12[PDF] (25 KB)
Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes, die während einer Pflichtversicherung bei der VBL zurückgelegt wurden, werden künftig wie Umlagemonate mit zusatzversorgungspflichtigem Entgelt behandelt.
Bislang wurden Mutterschutzzeiten bei der VBL nicht erfasst.
Mutterschutzzeiten zwischen dem 18. Mai 1990 und 2011 werden nur auf Antrag der Versicherten berücksichtigt.
Weitere Informationen und einen Antrag auf Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten erhalten Sie auf der Website der VBL unter www.vbl.de.
Zum 01.01.2012 ist die neue Entgeltordnung für TV-L-Beschäftigte in Kraft getreten:
Die neue Entgeltordnung gilt ab dem 01.01.2012 automatisch für neu eingestellten Beschäftigten und für diejenigen, denen ab diesem Zeitpunkt neue Aufgaben übertragen werden.
Alle anderen Beschäftigten können beantragen, dass die neue Entgeltordnung in ihrem Fall gelten soll. Mit zwingender Rückwirkung auf den 01.01.2012 können Sie Ihre Anträge bis zum 31.12.2012 stellen. Die ansonsten maßgebliche Rückwirkung von sechs Monaten gilt in diesem besonderen Fall nicht.
Bitte bedenken Sie, dass es finanziell nicht immer vorteilhaft ist, die neue Entgeltordnung anzuwenden. Ihre Entscheidung sollten Sie von einer Vergleichsrechnung abhängig machen. Bitte berücksichtigen Sie dabei:
Das Personaldezernat stellt Ihnen die Basisinformationen zur Verfügung, auf Grundlage derer Sie dann Ihre Entscheidung treffen können.
Fragen zur Eingruppierung beantwortet Ihnen Frau Schernus.