Aktuelles

Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer gem. BAG-Urteil

Der Erholungsurlaub beträgt für Angestellte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist gem. § 26 TV-L / § 26 TVöD:

bis zum vollendeten     bis zum vollendeten     nach dem vollendeten
30. Lebensjahr            40. Lebensjahr             40. Lebensjahr

26 Arbeitstage             29 Arbeitstage              30 Arbeitstage

In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20. März 2012 – 9 AZR 529/10 - wurde festgestellt, dass die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt.

Zurzeit liegt uns noch keine Anweisung der Senatorin für Finanzen in dieser Angelegenheit vor. Vorsorglich können Mitarbeiter/innen der Universität eventuell entstehende zusätzliche Urlaubsansprüche für das Jahr 2011 bis zum 30.09.2012 schriftlichen beim Personaldezernat geltend machen. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre/n zuständigen Personalsachbearbeiter/in.


Erst nach Vorliegen einer entsprechenden Entscheidung können geltend gemachte Ansprüche geprüft und bearbeitet werden.


Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht Nr. 22/12
[PDF] (25 KB)

VBL Neuregelung zu den Mutterschutzzeiten

Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes, die während einer Pflichtversicherung bei der VBL zurückgelegt wurden, werden künftig wie Umlagemonate mit zusatzversorgungspflichtigem Entgelt behandelt.
Bislang wurden Mutterschutzzeiten bei der VBL nicht erfasst.
Mutterschutzzeiten zwischen dem 18. Mai 1990 und 2011 werden nur auf Antrag der Versicherten berücksichtigt.
Weitere Informationen und einen Antrag auf Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten erhalten Sie auf der Website der VBL unter www.vbl.de.

Neue Entgeltordnung

Zum 01.01.2012 ist die neue Entgeltordnung für TV-L-Beschäftigte in Kraft getreten:

  • In die Entgeltgruppen 2 bis 8 sind die Aufstiege nach max. sechs Jahren eingearbeitet worden. Neu ist, dass es sich jetzt nicht mehr um Aufstiege im eigentlichen Sinn handelt, sondern dass die Beschäftigten von Beginn an in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind.
  • Die Entgeltgruppen 4 (allgemeine Tarifmerkmale) und 7 (FremdsprachenassistentInnen, TechnikerInnen, Technische AssistentInnen) sind zusätzlich eingeführt worden.
  • In den allgemeinen Tarifmerkmalen für den Verwaltungsdienst sind die Anforderungen für die Entgeltgruppe 6 herabgesetzt.
  • Vergütungsgruppenzulagen/Entgeltgruppenzulagen mit einer „Wartefrist“ von max. sechs Jahren, werden sofort gezahlt. Im Gegenzug ist ihre Höhe reduziert worden („abgezinst“).
  • Bei den Tarifmerkmalen für Ingenieurinnen und Ingenieure gilt die sogenannte Drittel-Regelung. Für eine Höhergruppierung reicht es aus, wenn zu einem Drittel der Arbeitszeit tarifrechtlich höherwertige Aufgaben wahrgenommen werden.

Die neue Entgeltordnung gilt ab dem 01.01.2012 automatisch für neu eingestellten Beschäftigten und für diejenigen, denen ab diesem Zeitpunkt neue Aufgaben übertragen werden.

Alle anderen Beschäftigten können beantragen, dass die neue Entgeltordnung in ihrem Fall gelten soll. Mit zwingender Rückwirkung auf den 01.01.2012 können Sie Ihre Anträge bis zum 31.12.2012 stellen. Die ansonsten maßgebliche Rückwirkung von sechs Monaten gilt in diesem besonderen Fall nicht.

Bitte bedenken Sie, dass es finanziell nicht immer vorteilhaft ist, die neue Entgeltordnung anzuwenden. Ihre Entscheidung sollten Sie von einer Vergleichsrechnung abhängig machen. Bitte berücksichtigen Sie dabei:

  • Wann findet der nächste Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppe statt, in der Sie sich aktuell befinden?
  • Können Sie noch einen Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg erreichen? Wann wird er wirksam?
  • Ab wann steht Ihnen eine Vergütungsgruppenzulage zu?
  • Erhalten Sie einen Strukturausgleich (einschl. Höhe, Dauer, Beginn)?
  • Ergeben sich möglicherweise Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung?

Das Personaldezernat stellt Ihnen die Basisinformationen zur Verfügung, auf Grundlage derer Sie dann Ihre Entscheidung treffen können.

Fragen zur Eingruppierung beantwortet Ihnen Frau Schernus.