Da Stipendien nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit gelten, erhalten StipendiatInnen leider nicht die gleichen Leistungen. So haben sie als Nichtbedienstete keinen Anspruch auf Mutterschutzzeiten.
Dennoch bietet die Universität Bremen ihren StipendiatInnen mit Kindern einige Erleichterungen, wie etwa die Möglichkeit einer Verlängerung der Promotionsförderzeit bis zu einem Jahr (siehe "Merkblatt Ausnahmeverlängerung")oder die Beantragung eines Kinderzuschlages ("Merkblatt Kinderzuschlag"), der unabhängig vom Familieneinkommen gezahlt wird. Der Kinderbetreuungszuschlag wird nach der Zahl der Kinder gestaffelt gezahlt:
Auf der Homepage der Zentralen Forschungsförderung erhalten Sie die Merkblätter und Formulare mit weiteren Informationen.
Stand: 10/2012