Forschervisum

Forschervisum

 Das sogenannte „Forschervisum“ beziehungsweise die Aufenthaltserlaubnis „Forscher“ (§ 20 Aufenthaltsgesetz) berechtigt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit für das bezeichnete Forschungsvorhaben und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre.

Der neue Aufenthaltstitel soll die Einreise und den Aufenthalt von Forschern aus Nicht-EU-Staaten erleichtern, die einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Deutschland planen, die Verfahren beschleunigen und die Mobilität innerhalb der EU erleichtern.

 Abschluss von Aufnahmevereinbarungen 

 Voraussetzung für die Erteilung des Forschervisums nach § 20 ist der Abschluss einer Aufnahmevereinbarung zwischen dem ausländischen Forscher und einer Forschungseinrichtung in Deutschland. Die Universität Bremen ist seit Februar 2010 als Forschungseinrichtung anerkannt und entsprechend befugt, die Aufnahmevereinbarungen mit den Forschern abzuschließen.

Unter Vorlage dieser Aufnahmevereinbarung kann der Wissenschaftler bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum für Forscher beziehungsweise bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis „Forscher“ beantragen. 

 Voraussetzungen 

 Eine Aufnahmevereinbarung kann nur wirksam abgeschlossen werden wenn:

  1. feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird,

  2. feststeht, dass der Wissenschaftler geeignet und befähigt ist, das Forschungsvorhaben so durchzuführen, wie es in der Aufnahmevereinbarung dargelegt ist. Hierfür muss er in der Regel über einen Hochschulabschluss verfügen, der den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht,

  3. der Lebensunterhalt gesichert ist.

Zu Punkt 3: Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes gilt der Lebensunterhalt eines Ausländers in 2011 ohne weitere Prüfung als gesichert, wenn dieser über einen Nettomindestbetrag in Höhe von 1.703,33 Euro monatlich / 20.440,00 Euro jährlich
verfügt.

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)

 Vorteile 

  • Die Aufnahmevereinbarung reicht für den Antrag des Aufenthaltstitels als Nachweis der Beschäftigung an der Universität aus. Das heißt, es ist weder ein Einladungsschreiben noch die Vorlage des Arbeitsvertrags bei den Behörden notwendig.

  • Der Forschertitel nach § 20 bringt dem Gast Vorteile durch eine Sonderstellung im Ausländerrecht (z.B. schnellere Antragsverfahren, Vorteile bei der innereuropäischen Mobilität, keine Arbeitsmarktprüfung, keine Zustimmung der Ausländerbehörde im Visumsverfahren, Vorteile bei Nachzug und Beschäftigung von Ehegatten).