Sie haben eine Prüfung endgültig nicht bestanden? Hier finden Sie Informationen, welche Möglichkeiten Ihnen für ein Hochschulstudium noch offen stehen.
Die Informationbroschüre "Engültig nicht bestanden - was tun?" [PDF] (43 KB)stellt übersichtlich dar, was Sie nach einer endgültig nicht bestandenen Prüfung alles beachten müssen.
Welche Studienmöglichkeiten habe ich jetzt noch?
Kann ich die Hochschule wechseln?
Kann ich den Studierendenstatus behalten?
Was passiert mit dem Semesterbeitrag und Semesterticket?
Was passiert mit meiner Krankenversicherung bei Exmatrikulation?
Was passiert mit meinem Kindergeldanspruch bei Exmatrikulation?
Was passiert, wenn ich BAföG beziehe?
Wie kann ich mich nach Verlust des Studierendenstatus' finanzieren?
Kann ich meinen Wohnheimplatz trotz Exmatrikulation behalten?
Die Informationen zur Frage "Welche Studienmöglichkeiten habe ich jetzt noch?" werden zur Zeit überarbeitet. In Kürze werden auf dieser Internetseite alle wichtigen Informationen veröffentlicht.
Falls Sie vorher Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Zentrale Studienberatung
Wenn Sie von der Universität Bremen zu einer anderen Universität oder Fachhochschule wechseln, muss dort individuell geprüft werden, ob die Prüfungsleistung, die Sie an der Universität Bremen endgültig nicht bestanden haben, ebenfalls Bestandteil des dortigen Pflichtcurriculums ist. Ob ein Wechsel an eine Fachhochschule im gleichen Fach möglich ist, entscheiden Fachhochschulen zumeist individuell. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei den dortigen Studienfachberatungen oder Prüfungsämtern.
Wenn Sie von einer anderen Hochschule an die Universität Bremen wechseln, müssen Sie bei der Bewerbung angeben, ob Sie endgültig durch eine Prüfung gefallen sind (eidesstattliche Erklärung!). Machen Sie im Bewerbungsantrag unwahre Angaben, machen Sie sich bei einer falschen eidesstattlichen Erklärung strafbar und ihre Immatrikulation kann jederzeit widerrufen werden. Sind Sie nicht sicher, ob die Prüfungsleistung, in der Sie Ihren Prüfungsanspruch verloren haben, Bestandteil Ihres neuen Studiengangs ist, fügen Sie bitte entsprechende Prüfungsnachweise (Prüfungsordnung, ggf. Modulbeschreibung, genaue Bezeichnung der nicht bestanden Prüfungsleistung) bzw. eine Bescheinigung Ihres bisherigen Prüfungsamtes zum Studienverlauf dem Bewerbungsantrag bei. Das Sekretariat für Studierende lässt dann vom hiesigen Prüfungsamt überprüfen, ob die Prüfungsleistung Bestandteil des Pflichtcurriculums ist.
Studienangebot der Hochschulen im Internet:
www.hochschulkompass.de
www.studienwahl.de
Nach einer endgültig nicht bestandenen Prüfung werden Sie zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem Sie den letzten Fehlversuch abgelegt haben. Sie können natürlich jederzeit eine Exmatrikulation vorher veranlassen.
Sie können sich dann zum darauf folgenden Semester wieder neu für einen anderen Studiengang (s. oben) bewerben/einschreiben. Für Sie gelten die üblichen Bewerbungsfristen, also 15. Juli für das Wintersemester. Wenn Sie im neuen Fach anrechenbare Studienleistungen im Umfang von mindestens einem Semester mitbringen, können Sie sich als Fortgeschrittener auch zum 15. Januar für das Sommersemester bewerben. Der Neuanfang eines Faches ist an der Universität Bremen nur zum Wintersemester möglich.
Weitere Hinweise:
Antragsformulare für die Exmatrikulation[PDF] (22 KB)
Bewerbung und Einschreibung
Die Exmatrikulation wird zum Ende eines Semesters ausgeführt. Für dieses Semester haben Sie bereits den Semesterbeitrag bezahlt. Beantragen Sie die Exmatrikulation vor dem Ende des Semesters, so kann eine Woche nach Beginn der Lehrveranstaltungen nur noch ein anteiliger Beitrag vom Semesterbeitrag für das Studentenwerk (z.Zt. 50 €) erstattet werden. Der Beitrag für den AStA (z.Zt. 9,50 €) und die Verwaltungsgebühren (z.Zt. 50 €) werden nicht erstattet. Der Antrag auf Rückerstattung ist an das Sekretariat für Studierende zu stellen.
Mit einem formlosen Antrag und unter Vorlage des Originals Ihrer Exmatrikulationsbescheinigung sowie der Abgabe Ihres Semestertickets haben Sie die Möglichkeit, sich die anteilige SemesterTicket-Gebühr (für jeden vollen verbleibenden Monat des jeweiligen Semesters) beim SemesterTicket-Referat des AStAs, Bibliothekstrasse. 3, Studierendenhaus, 28359 Bremen in bar oder per Überweisung erstatten zu lassen.
Studiengebühren werden bis zum Ende des 1. Monats des Semesters in Höhe von 500,- € erstattet, bis zum Ende des 3. Monats in Höhe von 250,- €. Danach kann keine Erstattung mehr erfolgen.
Werden Sie im Laufe des Semesters exmatrikuliert, endet die Mitgliedschaft nicht sofort, sondern erst mit dem Ende des Semesters. Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Grundsätzlich besteht ein Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder nur dann, wenn besondere Anspruchsvoraussetzungen (Ausbildung, Schule, Studium, o. ä.) vorliegen. Der Anspruch erlischt mit dem Folgemonat der Exmatrikulation. Jede Veränderung, die zur Änderung des Kindergeldanspruchs führt, ist unverzüglich anzuzeigen: Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Familienkasse.
Nach Mitteilung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung an das BAföG-Amt wird BAföG nur noch bis zum Monatsende weitergezahlt. Eine endgültig nicht bestandene Prüfung muss dem BAföG-Amt gemeldet werden. Weitere Infos bei der BAföG-und Sozialberatung des AStA.
Fragen zur staatlichen Unterstützung können im Career Center geklärt werden. Im Career-Center beraten Mitarbeiter/innen der Agentur für Arbeit.
Wenn Sie Ihren ersten Wohnsitz in Bremen haben, können Sie sich auch an die "Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales BAgIS" wenden. Die BAgIS unterhält in Bremen verschiedene Geschäftsstellen.
Weitere unabhängige Beratungsstellen zum Arbeitslosengeld in Bremen:
Solidarische Hilfe: www.solidarische-hilfe.de
Aktionsgemeinschaft arbeitsloser Bürgerinnen und Bürger: www.agab.de
Auch bei einer Exmatrikulation ist eine 3-monatige Kündigungsfrist einzuhalten. Ein Wohnheimplatz wird seitens des Studentenwerks nicht automatisch gekündigt, sondern es wird individuell nach einer Lösung gesucht, um Härten zu vermeiden. Beispielsweise kann während der Jobsuche eine Übergangsregelung über einen längeren Zeitraum gefunden werden. Sie sollten sich hierzu mit der Wohnraumverwaltung des Studentenwerks Bremen in Verbindung setzen.