Elterngeld wird in der Regel für einen Zeitraum von 12 Monaten gezahlt und beträgt mindestens 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate. Bei Alleinerziehenden erhöht sich dieser Zeitraum auf 14 Monate. Es beträgt mindestens 300,- € und maximal 1.800,- € netto. Die genaue Höhe des Elterngeldes können Sie über den Elterngeldrechner des BMFSFJ errechnen. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300,- € je Kind.
Staatsangehörige der EU und der Schweiz haben dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind. Andere Ausländerinnen und Ausländer mit einer befristeten Arbeitserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung, wie z.B. der Promotion, erhalten kein Elterngeld.
Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten. Das Elterngeld wird in diesem Fall um 10 %, mindestens aber um 75 € im Monat erhöht. Dieser Anspruch besteht, bis das älteste Kind drei Jahre alt ist bzw. bei mehr als zwei Kindern, wenn mindestens zwei Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses wird auf das Elterngeld voll angerechnet. Die Zeit, für die Elterngeld ausgezahlt wird, verkürzt sich also um die Zeit, in der die Mutter anzurechnende Mutterschutzleistungen bekommt. Gleiches gilt auch für die Beamtinnen.
Das Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 €, das privat versicherte Mütter erhalten, wird nicht auf das Elterngeld angerechnet. Hier verkürzt sich die Bezugsdauer also nicht.
Eine Teilzeitbeschäftigung wird ebenfalls auf das Elterngeld angerechnet, die Höhe des Elterngeldes reduziert sich also entsprechend. In diesem Fall werden dann 67 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und dem voraussichtlich durchschnittlich erzielten Nettoeinkommen nach der Geburt gezahlt. Das Elterngeld wird bei der Erziehungsgeldstelle beantragt. In Bremen ist dies das Amt für Soziale Dienste, Erziehungsgeldstelle, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen.
Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Sofern auch der andere Elternteil für zwei Monate nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist, können noch zwei weitere Partnermonate als Bonus in Anspruch genommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Partnermonate für zwei Lebensmonate des Kindes, nicht für Kalendermonate genommen werden. Entscheidend ist hier also das Geburtsdatum des Kindes.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Bezugsdauer des Elterngeldes auf das doppelte auszudehnen. Es wird dann lediglich der halbe Elterngeldsatz gezahlt. Dies kann jedoch nur für Monate erfolgen, in denen kein Mutterschaftsgeld bzw. bei Beamtinnen keine Dienstbezüge gezahlt wurden.
Das Elterngeld kann auch, bis auf die zwei Partnermonate, gemeinsam von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden, in diesem Fall reduziert sich die Bezugsfrist entsprechend.
Das Elterngeld ist grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig. Pflichtversicherte, die außer dem Elterngeld keine weiteren Einkünfte haben, müssen in dieser Zeit keine Beiträge zu Krankenversicherung bezahlen. Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen grundsätzlich weiterhin wenigstens den Mindestbeitrag zahlen. Privat Versicherte müssen ihre Beiträge zur Krankenkasse entsprechend der Versicherungsbedingungen der jeweiligen Krankenkasse weiter zahlen. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die jeweiligen Krankenkassen.
Stand: 11/2012
Angaben ohne Gewähr