Befristete Beschäftigungsverhältnisse

Befristete Arbeitsverträge wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verlängern sich um Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit oder eines Sonderurlaubs bzw. einer Stundenreduzierung zur Kinderbetreuung, ohne dass dies Auswirkungen auf die 12-Jahresfrist hat. Das Nachholen der Zeiten muss formlos im Personaldezernat beantragt werden. Der Anspruch auf Nachholen der Zeiten besteht unabhängig von der Form der Finanzierung des Arbeitsverhältnisses. Ob es sich um eine Drittmittel- oder um eine Unifinanzierung handelt, ist in diesem Fall nicht relevant.
Zudem verlängert sich die maximale Befristungsdauer nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz – sechs Jahre ohne Promotion plus sechs Jahre mit Promotion - um jeweils bis zwei Jahre bei einer Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren. Hierauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch, eine Weiterbeschäftigung liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Weitere Informationen zum WissZeitVG finden Sie auch in dieser Broschüre. Entscheidend ist hier die tatsächliche Betreuung des Kindes. Dieses muss in keinem Kindschaftsverhältnis zur wissenschaftlichen Mitarbeiterin/ zum wissenschaftlichen Mitarbeiter stehen - entscheidend ist alleine die tatsächliche Betreuungssituation.

Für nichtwissenschaftliches Personal mit befristetem Arbeitsvertrag gibt es leider keine Sonderregelungen, der Arbeitsvertrag endet mit Fristablauf, ohne dass es zu einer automatischen Vertragsverlängerung aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit kommt.

Stand: 11/2012
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