Durch die Anerkennung der Universität Bremen als Forschungseinrichtung nach § 38 der Aufenthaltsverordnung ist es seit Februar 2010 möglich, dass Forscher aus Nicht-EU-Staaten für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten jetzt ein Visum für Forscher nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes beantragen können. (Die Beantragung eines Visums nach § 18 ist weiterhin möglich).
Folgende Vorteile beinhaltet eine solche Aufenthaltserlaubnis als „Forscher“ (§ 20 AufenthG):
- Es erfolgt keine Arbeitsmarktprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit
- Der Forscher/die Forscherin genießt „Mobilitätsrecht“ in der EU
- Bei Familiennachzug ist kein Nachweis deutscher Sprachkenntnisse durch Ehegatten notwendig
Für die Erteilung eines Forschervisums nach §20 muss eine Aufnahmevereinbarung zwischen dem ausländischen Forscher und der Uni Bremen geschlossen werden.
Eine Aufnahmevereinbarung kann nur wirksam abgeschlossen werden wenn:
- feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird,
- feststeht, dass der Wissenschaftler geeignet und befähigt ist, das Forschungsvorhaben so durchzuführen, wie es in der Aufnahmevereinbarung dargelegt ist. Hierfür muss er in der Regel über einen Hochschulabschluss verfügen, der den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht,
- der Lebensunterhalt gesichert ist (Nettomindestbetrag in Höhe von 1.703,33 Euro monatlich / 20.440,00 Euro jährlich).
Die Aufnahmevereinbarung enthält folgende Angaben:
- die genaue Bezeichnung des Forschungsvorhabens (auf Deutsch),
- die Verpflichtung des Forschers, das Forschungsvorhaben durchzuführen,
- die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Forscher zur Durchführung des Forschungsvorhabens aufzunehmen,
- die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Forschers, zu Gehalt, Urlaub, Arbeitszeit und Versicherung, sowie eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, wenn dem/der Forscher/in nicht die erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Muster „Aufnahmevereinbarung“