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Wer Kinder hat, bekommt in Deutschland finanzielle Unterstützung durch staatliche Stellen. Dies gilt mit Einschränkungen auch für internationale Gäste, die sich für einen längeren Zeitraum in Deutschland aufhalten. Der wichtigste Grundsatz ist, dass mindestens eines der Elternteile ein in Deutschland zu versteuerndes Einkommen hat.
Weitere Informationen und Unterstützung bei der Beantragung erhalten Sie im Welcome Centre.
Für die Vergabe dieser Leistungen ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zuständig.
Eltern können für ihre Kinder bis mindestens zum 18. Lebensjahr Kindergeld beantragen. Auch ausländische Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld beantragen. Kindergeld wird in der Regel gezahlt, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland ist. Liegt der Wohnsitz im Ausland, kann der Anspruch auf Kindergeld ausgelöst werden, wenn der Antragsteller in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist - also der Großteil des Einkommens ausschließlich in Deutschland erzielt wird. Die Höhe des monatlich gezahlten Kindergeldes beträgt für das erste und zweite Kind 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro. Die Antragstellung muss schriftlich bei der jeweils zuständigen Familienkasse eingereicht werden.
Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz haben in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder, falls sie nicht erwerbstätig sind, in Deutschland wohnen. Andere Ausländer/innen haben einen Anspruch auf Elterngeld, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels und ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist. Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen ohne Weiteres. Wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nur dann, wenn sie oder er auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt ist oder hier schon erlaubt gearbeitet hat. Kein Elterngeld erhalten ausländische Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum besitzen.