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Das sogenannte „Forschervisum“ beziehungsweise die Aufenthaltserlaubnis „Forscher“ (§ 20 Aufenthaltsgesetz) berechtigt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit für das bezeichnete Forschungsvorhaben und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre.
Der neue Aufenthaltstitel soll die Einreise und den Aufenthalt von Forschern aus Nicht-EU-Staaten erleichtern, die einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Deutschland planen, die Verfahren beschleunigen und die Mobilität innerhalb der EU erleichtern.
Voraussetzung für die Erteilung des Forschervisums nach § 20 ist der Abschluss einer Aufnahmevereinbarung zwischen dem ausländischen Forscher und einer Forschungseinrichtung in Deutschland. Die Universität Bremen ist seit Februar 2010 als Forschungseinrichtung anerkannt und entsprechend befugt, die Aufnahmevereinbarungen mit den Forschern abzuschließen.
Unter Vorlage dieser Aufnahmevereinbarung kann der Wissenschaftler bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum für Forscher beziehungsweise bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis „Forscher“ beantragen.
Eine Aufnahmevereinbarung kann nur wirksam abgeschlossen werden wenn:
Zu Punkt 3: Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes gilt der Lebensunterhalt eines Ausländers in 2011 ohne weitere Prüfung als gesichert, wenn dieser über einen Nettomindestbetrag in Höhe von 1.703,33 Euro monatlich / 20.440,00 Euro jährlich
verfügt.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)