Im ersten Studiensemester ist eine Beurlaubung nicht möglich. Ausnahme: bei einer Beurlaubung aus dem besonderen Grund "Elternzeit"
Während des Studiums können maximal zwei Urlaubssemester aus sonstigem Grund beantragt werden. Weitere Urlaubssemester können aus besonderen Gründen beantragt werden, diese sind individuell nachzuweisen.
Für den besonderen Grund "Krankheit" ist ein Attest, welches die Arbeits-, Prüfungs- oder Studierunfähigkeit für das beantragte Semester bestätigt vorzulegen.
Für den besonderen Grund "Elternzeit" sind die Haushaltsbescheinigung sowie eine Kopie vom Mutterpass zum voraussichtlichen Geburtstermin bzw. eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes erforderlich.
Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, aber nicht als Fachsemester.
BAföG-Empfänger und Kindergeld-Bezieher teilen ihre Beurlaubung selbst den entsprechenden Behörden mit.
Visumspflichtige Studierende besorgen sich vor Beantragung der Beurlaubung die notwendige Genehmigung der Ausländerbehörde.
Für Studierende mit einem besonderen Status (z.B. Doktorand, Gaststudent oder Studierende zum Spracherwerb) besteht keine Möglichkeit einer Beurlaubung.
Grundsätzlich gilt: Während eines Urlaubssemesters können keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht bzw. Prüfungen abgelegt werden.
Ausnahmen: bei Beurlaubungen aus dem besonderen Grund "Elternzeit" dürfen Studien- und Prüfungsleistungen sowie bei einer Beurlaubung aus dem Grund "Scheinfreiheit" (Bonussemester) dürfen Prüfungsleistungen erbracht werden.
Studierende, denen nach dem Bremischen Studienkontengesetz kein Studienguthaben mehr zur Verfügung steht, die alle Studienleistungen für die Anmeldung zur Abschlussprüfung erbracht haben, können maximal zwei Urlaubssemester aus dem besonderen Grund der "Scheinfreiheit“ (Bonussemester) mit dem Anhörungsbogen beantragen. Als Nachweis ist die „Bestätigung der Scheinfreiheit“ oder der „Zulassungsbescheid zur Abschlussprüfung“, ausgestellt vom zuständigen Prüfungsamt, erforderlich. Ein gesonderter Antrag auf Beurlaubung wird dann nicht mehr benötigt.
Der Urlaubsantrag[PDF] (33 KB) ist jeweils bis zum 15.02. bzw. 15.08. vor Beginn des neuen Semesters an die Universität Bremen/Sekretariat für Studierende, zu richten.
Für die Rückmeldung ist der Semesterbeitrag bis zum 15.02. bzw. 15.08. vor dem beginnenden Semester, gegebenenfalls reduziert um die anteiligen Beträge für das Studentenwerk, die Verwaltungsgebühr, das Semesterticket, zu überweisen.










