Praktikumsvertrag: Die wichtigsten Regelungen

Ein Praktikum muss nicht zwingend über einen schriftlichen Vertrag vereinbart werden, insbesondere dann nicht, wenn es unentgeltlich erfolgt. Letztlich gilt auch eine mündliche Absprache als Vertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. In der Realität hat es sich jedoch zur gegenseitigen Absicherung als nützlich herausgestellt, einen Praktikumsvertrag abzuschließen.

Auch in Anlehnung an das Berufsbildungsgesetz sollte ein Praktikumsvertrag folgende Punkte beinhalten:

  • Arbeitszeit
  • Kontaktperson oder Betreuer:in
  • Beginn und Dauer des Praktikums (eventuell eine Probezeit)
  • Erstellung eines Arbeits-/Ausbildungsplans
  • Lernziele
  • Haftungsfragen
  • Krankheit
  • Kündigung
  • Unfallschutz
  • Urlaub
  • Vergütung und/oder Kostenerstattungen
  • Verweis auf das Studium (freiwilliges oder vorgeschriebenes Praktikum)
  • Zeugnis

Ihre Arbeitszeit während eines Praktikums richtet sich nach der üblichen betrieblichen Arbeitszeit des Sie beschäftigenden Unternehmens. Allerdings muss diese im Rahmen des geltenden Arbeitszeitgesetzes liegen.

Gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit von Praktikant:innen im Durchschnitt eines halben Jahres acht Stunden nicht überschreiten. Die maximale Arbeitsdauer eines Werktages darf 10 Stunden nicht überschreiten. Ausnahmen lässt der Gesetzgeber gem. § 10 Arbeitszeitgesetz nur im beschränkten Umfang wie beispielsweise im Bereich der Pflege, der Veranstaltungsorganisation oder im  Medienbereich zu.

Für Pflicht-Praktikant:innen finden diese Regelungen analoge Anwendung. Letztlich heißt dies nichts anderes, als dass Sie grundsätzlich (egal ob freiwillige oder vorgeschriebene Praktika) nicht verpflichtet sind, Überstunden zu leisten.

In manchen Fällen kann es jedoch wichtig sein, an einem Tag einmal mehr als 8 oder 10 Stunden zu arbeiten, insbesondere wenn es darum geht, ein wichtiges Projekt rechtzeitig fertig zu stellen.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich nicht zwangsläufig auf die gesetzliche Regelung zu beziehen, sondern im Einzelfall zu entscheiden, welche Vorteile insbesondere für Sie und Ihre Ausbildung damit verbunden sind.

Werden Sie als Vollzeitkraft eingestellt, beträgt Ihre Wochenarbeitszeit in der Regel zwischen 37,5 – 40 Stunden, die Sie entweder innerhalb einer festen Arbeitszeit z. B. täglich zwischen 8.00– 16.30 Uhr oder innerhalb einer Gleitzeit absolvieren müssen. Haben Sie die Möglichkeit einer Gleitzeitregelung (flexible Arbeitszeit) wird Ihnen Ihr Praktikumsgeber eine Kernarbeitszeit festlegen, in der Sie dann anwesend sein müssen (z.B. zwischen 9.00 und 15.00 Uhr). Die restlichen Stunden können Sie dann frei einteilen.

Da Ihre Praktikumszeit in der Regel nur wenige Wochen beträgt, empfiehlt es sich, für die anstehenden Aufgaben einen Plan zu erstellen, in dem z. B. Tätigkeiten und die damit verbundenen Lernziele, die zu durchlaufende(n) Abteilung(en) sowie die Ihnen zugewiesene Betreuungsperson innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens festgehalten werden. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Ausbildungszeit effektiv genutzt wird und Sie keine »Leerlaufzeiten« mit Kaffee kochen oder Ähnlichem überbrücken müssen.

»Wo gehobelt wird, da fallen Späne«, sagt ein altes Sprichwort. Für den Fall also, dass Ihnen während Ihrer Arbeiten im Praktikum Fehler unterlaufen,
die mit einem Schaden für das Unternehmen einhergehen, empfiehlt es sich, eine entsprechende Ausschlussregelung wie beispielsweise: »Praktikant:innen haften für Schäden des Unternehmens nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit«, in den Praktikumsvertrag aufzunehmen.

Mit anderen Worten: Solange Sie nach bestem Wissen und Gewissen handeln und so arbeiten, wie es von jedem anderen vernünftig Handelnden auch erwartet werden kann, haben Sie nichts zu befürchten.

Schädigen Sie Ihren Arbeitgebenden bewusst oder lassen Sie die sonst übliche Sorgfalt außer Acht, dann haften Sie für den Schaden, den Sie angerichtet haben.

In einem solchen Fall würde zwar auch eine Private Haftpflichtversicherung nicht eintreten, allerdings empfehlen wir Ihnen, eine solche vor Antritt eines
Praktikums abzuschließen, damit Sie wenigstens im Falle des »Fehlers trotz Vernunft« abgesichert sind.

Etwaigen Kunden gegenüber sind Sie zu keinem Schadensersatz verpflichtet, da Praktikant*innen als Angestellte eines Unternehmens immer nur als Erfüllungsgehilfen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handeln.

Für den Fall, dass Sie während der Ausübung Ihres Praktikums krank werden, empfiehlt es sich, die gleichen Regeln zu befolgen, wie alle anderen Mitarbeiter*innen auch.

Melden Sie sich bereits am ersten Tag Ihrer Krankheit so früh wie möglich bei der entsprechenden Stelle (Personalabteilung oder Ihrem Betreuer / Ihrer Betreuerin) krank. In § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) steht geschrieben, dass der Arbeitgeber »unverzüglich« über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren ist.

Für den Fall, dass Ihr Unwohlsein länger anhält, sollten Sie spätestens ab dem dritten Fehltag eine ärztliche Krankschreibung vorlegen.

In manchen Fällen gibt es gute Gründe, sich Gedanken über eine Kündigung zu machen. Insbesondere dann, wenn sich nach zwei bis drei Wochen herausstellt, dass eine wirkliche Ausbildung im Sinne Ihrer Vorstellungen und im Sinne der Studien- oder Praktikumsordnung nicht stattfindet.

Allerdings können Sie nicht ohne weiteres Ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Für den Fall, dass Sie ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung haben, kommt es wieder darauf an, ob Sie Ihre Arbeiten eher in einem Studierendenstatus oder Arbeitnehmendenstatus erfüllen und ob im Praktikumsvertrag spezielle Kündigungsfristen festgelegt wurden.

Absolvieren Sie also ein Praktikum mit einem Arbeitnehmendenstatus und sind keine vertraglichen Kündigungsfristen abgesprochen, dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach §622 BGB und weil Sie Praktikant*in sind, §26 in Verbindung mit §22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz analog, wonach der Praktikumsvertrag während einer vereinbarten Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Nach der Probezeit kann der Praktikumsvertrag nach §22 Abs. 2 BBiG aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder ordentlich von Praktikant:innen mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass vertraglich nichts anderes geregelt wurde und kein Grund für eine »außerordentliche Kündigung« vorliegt.

Umgekehrt können auch die Praktikumseinrichtungen ein berechtigtes Interesse an Ihrer Kündigung haben, so zum Beispiel, wenn Sie zu lange während Ihres Praktikums krank sind und das Praktikum dann nicht sinnvoll durchgeführt werden kann, oder Ihre Fachkenntnisse und Leistungen nicht mit den Ansprüchen des Unternehmens im Einklang stehen (Personenbedingte Kündigung).

Aber auch wenn Sie häufiger unpünktlich oder unzuverlässig sind oder sogar Firmeninterna weitergeben, hat Ihre Praktikumseinrichtung das Recht Ihnen zu kündigen (Verhaltensbedingte Kündigung) – trifft doch auf Praktikant:innen im Studierendenstatus der gesetzliche Kündigungsschutz nicht zu.

Sollten Sie jedoch eine Probezeit vereinbart haben und Ihre Praktikumseinrichtung oder Sie wollen während dieses Zeitraumes eine Kündigung, gelten diese Vorschriften nicht. Innerhalb der Probezeit können Sie von Arbeitgebenden jederzeit auch ohne Angaben von Gründen gekündigt werden oder selbst kündigen.

Gemäß §2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII sind alle ordentlich eingeschriebenen Studierenden während ihrer Aus- und Fortbildung an Hochschulen gesetzlich unfallversichert, unter der Voraussetzung, dass das Studium nachweislich ihre Hauptbeschäftigung ist.

Passiert Ihnen also etwas im räumlichen Bereich der Hochschule, z.B. ein Sturz auf der Treppe, so sind Sie versichert. Befinden Sie sich aber in Ihrem Praktikum und stößt Ihnen auf dem Unternehmensgelände oder im Unternehmen etwas zu, sind Sie in vielen Fällen nicht über die oben benannte gesetzliche Regelung geschützt, sondern über die gesetzliche Unfallversicherung.

Dies folgt aus dem Sozialgesetzbuch IV des § 7 Abs. 2, wonach der Gesetzgeber ein Praktikum – und zwar unabhängig davon, wie lange es dauert bzw. ob es bezahlt wird oder nicht – unter eine „betriebliche Berufsausbildung“ subsumiert.

Voraussetzung ist allerdings, dass Sie nicht zufällig im Unternehmen sind, wenn Sie einen Unfall haben, sondern dass Ihre Anwesenheit auf einer Weisung oder der Einbindung in einen Arbeitsprozess beruht. Ist dies der Fall und es passiert Ihnen etwas, dann sind Sie gesetzlich unfallversichert, ohne dass Sie dazu vorher einen Antrag stellen mussten.

Auszug aus der DGUV-Information - Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an Hochschulen (GUV-SI 8083 April 2008; Seite 22 & 23): "Studierende an allgemeinen Hochschulen und Fachhochschulen leisten ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum entweder vor, während oder nach Abschluss ihres Studiums ab. Ebenso sind nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeleistet werden, denkbar.

Bei Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktika besteht kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule oder der Fachhochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf ein und erfüllen somit die Voraussetzungen für abhängig Beschäftigte nach §2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Unerheblich ist für die unfallversicherungsrechtliche Bewertung der Praktika, ob diese in Studien- und Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Zuständig ist der für das Praktikumsunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger (§133 Abs. 1 SGB VII)...."

Jeder arbeitende Mensch in Deutschland ist grundsätzlich unfallversichert. Arbeitgebende die keine Beiträge entrichtet haben, müssen im Fall eines Unfalls die Beiträge zur Unfallkasse nachzahlen. Ansprechpartnerin ist die Unfallkasse Bremen.

Der Urlaubsanspruch während eines Praktikums richtet sich wieder danach, ob Sie Ihr Praktikum eher in einem Studierendenstatus oder eher in einem Arbeitnehmendenstatus absolvieren.

Absolvieren Sie also ein über die Studien- oder Praktikumsordnung vorgeschriebenes Praktikum, dann steht der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Vordergrund. Ein Anspruch auf Urlaub ist für Sie damit ausgeschlossen.

Verrichten Sie Ihre Arbeiten während des Praktikums allerdings eher als Arbeitnehmende:r im Sinne der oben benannten Gesetze, dann haben Sie einen Urlaubsanspruch im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes.

Gemäß § 4 des Bundesurlaubsgesetzes hat ein:e Arbeitnehmer:in ab einem sechs Monate dauernden Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf 24 Werktage Urlaub (bei einer 6-Tage-Woche) im Jahr. Dauert das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate, dann besteht ein Anspruch auf jeweils 2 Werktage Urlaub für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht.

In einigen Fällen richtet sich der Urlaubsanspruch aber auch nach den jeweils geltenden tarifrechtlichen oder betriebsinternen Regelungen.

Praktikant:innen werden grundsätzlich als Arbeitnehmer:innen angesehen, die unter den Mindestlohn fallen. Bei folgenden Praktikumsverhältnissen gibt es Ausnahmen von der Mindestlohnpflicht:

  • Praktikant:innen, die ihr Praktikum im Rahmen einer verpflichtenden Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten
  • Praktikant:innen, die ihr Praktikum zum Zwecke der Orientierung über ihre Berufs- oder Studienwahl leisten – aber nur bis zu drei Monaten
  • Praktikant:innen, die bis zu drei Monaten ein berufs- oder hochschulbegleitendes Praktikum ableisten, wenn nicht bereits zuvor ein derartiges Praktikumsverhältnis mit den selben Arbeitgebenden bestanden hat – maximal drei Monate.

Für folgende Praktikumsverhältniss gilt der Mindestlohn ab dem vierten Monat:

  • Praktikant:innen deren Praktikum berufsorientierend oder zu Studienwahl erfolgt (Orientierungpraktikum).
  • Praktikant:innen deren Praktikum begleitend zur Studien- oder Berufsausbildung erfolgt und nicht in der Studienordnung bzw. Ausbildungsordnung vorgesehen ist.

Aktuelle Informationen finden Sie auf:

Die neue Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales »Mindestlohn für Studierende – Fragen und Antworten« fasst die häufigsten Fragen zum Thema kompakt zusammen. Sie können die Broschüre online abrufen sowie kostenfrei auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellen:

Die bisherige Erfahrung zeigt, dass es Praktika im Öffentlichen Dienst und bei Vereinen/Initiativen aus dem sozialen oder kulturellen Bereich bisher oftmalsohne Bezahlung stattfinden, während Praktika in Wirtschaftsunternehmen eher bezahlt werden.

Sicher kommt es bei der Frage der Entlohnung darauf an, wie groß der wirtschaftliche Nutzen des Praktikums für das Unternehmen ist. Häufig besteht die Möglichkeit, bei unbezahlten Praktika wenigstens für Teilaufgaben ein Honorar zu bekommen. Auf jeden Fall sollte die Frage einer Bezahlung im Vertrag geregelt sein. Dies gilt auch für die umgekehrte Variante, dass bei einem unentgeltlichen Praktikum der Verzicht auf eine Vergütung im Vertrag erklärt wird.

Generell sollten Sie selbst abwägen, wie hoch der individuelle Nutzen auch bei unbezahlten Praktika ist.

Grundsätzlich kann gemäß § 630 BGB »… der Verpflichtete von dem anderen Teil ein Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern«. Allerdings stellt ein von Beginn an auf wenige Wochen beschränktes Praktikum kein »dauerndes Dienstverhältnis« dar. Arbeitnehmende haben gemäß §109 Gewerbeordnung sogar Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis.

Für alle Studierenden, die ihr Praktikum in einem Arbeitnehmendenstatus ausüben, gilt gemäß § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG), wonach das ausbildende Unternehmen den Auszubildenden bei »Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen [hat]«, welches über »Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden« Auskunft geben muss. Darüber hinaus sind nach dieser Vorschrift »auf Verlangen des Auszubildenden […] auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen«.

In jedem Fall sollten Sie als Praktikant:in ein qualifiziertes bzw. einfaches Zeugnis vom ausbildenden Unternehmen erhalten und dieses als gemeinsame Vereinbarung in den Vertrag mit aufnehmen.

Ein mustergültiges qualifiziertes Praktikumszeugnis sollte Ausführungen zu folgenden Kriterien enthalten:

  • Namen und Anschrift des Praktikanten
  • Dauer des Praktikums
  • Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit
  • Bewertung der Lern- und Arbeitsbereitschaft
  • Bewertung der Lern- und Arbeitsbefähigung sowie Angaben zur Motivation
  • Bewertung des Sozialverhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kollegen
  • Umfang des angeeigneten Fachwissens
  • Bewertung des Lernerfolges
  • Zusammenfassendes Leistungsurteil
  • Unterschrift

Die Arbeitnehmerkammer Bremen bietet Rechtsberatung und Unterstützung bei Fragen zum Arbeitszeugnis an und hat eine Broschüre »Das Arbeitszeugnis« veröffentlicht:

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