Qualitätsstandards, Gesetzliche Rahmenbedingungen und Versicherungspflicht

Das Praktikum dient den Studierenden nicht nur zur beruflichen Orientierung. Mit dem Pflichtpraktikum besteht überdies die Möglichkeit, sich bereits inhaltlich auf ein konkretes Berufsfeld vorzubereiten. Zur Umsetzung dieser Möglichkeit bedarf es jedoch zuvor einer intensiven Auseinandersetzung mit möglichen Aufgaben- und Tätigkeitsfeldern des anvisierten Praktikums und den eigenen Berufszielen.

Die Studiengänge bzw. Fachbereiche haben unterschiedliche Verfahren und Prozesse entwickelt, um die Qualität der Praktika einschätzen zu können. Informieren Sie sich daher immer bei den verantwortlichen Praktikumsbeauftragten. Eine Liste mit Kontaktpersonen in den Fachbereichen finden Sie auf unserer Internetseite unter:

Wichtige Fragen, die helfen können:

  • Welche Berufsfelder sind aus Ihrer heutigen Sicht für Ihre Zukunft von besonderer Bedeutung?
  • Welche Unternehmen oder Institutionen möchten Sie in diesem Zusammenhang vorrangig kennen lernen und warum?
  • Welche Schlüsselkompetenzen und Fachkenntnisse zeichnen Sie Ihrer Meinung nach besonders aus?
  • Welche (selbstständigen) Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche wurden bisher mit Ihrer Praktikumsstelle an- bzw. abgesprochen?
  • Welche Ihrer genannten Schlüsselkompetenzen und Fachkenntnisse kommen bei der Ausübung der genannten Tätigkeiten besonders zum Tragen?
  • Welchen Mehrwert werden Sie Ihrer Meinung nach am Ende Ihres Praktikums haben?

Zugleich bietet Ihnen dieser Fragenkatalog die Möglichkeit, alle wesentlichen Überlegungen, die Sie für ein erfolgreiches Pflichtpraktikum benötigen, bereits im Vorfeld zu berücksichtigen und in Ihre Planungen einzuarbeiten.

Während eines Pflichtpraktikums steht Ihnen von Seiten Ihres Fachbereichs bzw. Studiengangs Praktikumsbeauftragte zur Seite. Diese Person unterstützt Sie in allen Fragen hinsichtlich universitärer Anforderungen an die Durchführung eines Praktikums und hinsichtlich des Praktikumsberichts, der ein wesentlicher Bestandteil eines Pflichtpraktikums ist.

Hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Praktikant:innen gegenüber der Praktikumseinrichtung gelten grundsätzlich die gleichen Rahmenbedingungen, wie sie auch für Arbeitnehmer*innen mit Arbeitsvertrag Gültigkeit haben.

Die Praktikumsgebenden haben Ihnen gegenüber die Verpflichtung, alle nötigen Informationsmittel und Materialien zur Verfügung zu stellen, die Sie für eine ordnungsgemäße Verrichtung Ihrer Aufgaben benötigen.

Umgekehrt haben Sie gegenüber der Praktikumseinrichtung die Pflicht, diese Informationsmittel und Materialien auch sorgfältig zu behandeln. Darüber hinaus sind Sie an die Weisungen Ihrer Praktikumseinrichtung gebunden. Mit anderen Worten: Grundsätzlich sind Praktikanten:innen Arbeitnehmende – unabhängig davon, ob sie für ihre Arbeit nun bezahlt werden oder nicht.

Voraussetzung ist in erster Linie, ob Sie in die Betriebsstrukturen (Arbeitsplatz, Arbeitszeiten) eingebunden sind und weisungsgebunden handeln. Dies beruht zum einen auf §5 des Arbeitsgerichtsgesetzes, wonach »Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes … Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten [sind].«

Praktikanten:innen gehören zu den Beschäftigten eines Arbeitgebenden, die sich in einer Berufsausbildung befinden. Dies folgt aus §3 i. V. m. § 10 des Berufsbildungsgesetzes. In § 3 ist geregelt, dass auch diejenigen, die sich nicht in einer Berufsausbildung befinden, Rechte und  Pflichten ähnlich zum normalen Arbeitsrecht haben. »Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.« Und § 26 dieses Gesetzes erklärt, dass das Berufsbildungsgesetz unter Berufsausbildung eben nicht nur die klassische Lehre versteht. »Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und § 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von §23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.«

In Anlehnung an die herrschende Meinung sind damit auch die Praktikant:innen gemeint. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihre Qualifizierung im Vordergrund steht.

Obwohl Sie nach dieser Ausführung nun Arbeitnehmende sind, gelten für Sie nicht alle Arbeitsgesetze uneingeschränkt. So besteht die Pflicht zu einem schriftlichen Vertragsschluss erst, wenn Sie für Ihre Arbeiten auch ein Entgelt erhalten – egal in welcher Höhe.

Das gleiche gilt für den Kündigungsschutz. Noch eingeschränkter sind Ihre Rechte, wenn Sie ein Pflichtpraktikum während Ihres Studienverlaufes absolvieren, das Sie aufgrund Ihrer Studien- oder Praktikumsordnung machen müssen. Unter dieser Voraussetzung sind Sie im Sinne des Gesetzes in erster Linie Studierende:r und haben folglich keinen Anspruch auf Erholungsurlaub oder Lohnfortzahlung.

Etwas anders verhält es sich mit den elementaren Arbeitnehmer:innenrechten wie beispielsweise einer angemessenen Ruhezeit oder einem Arbeitsplatz ohne Gesundheitsrisiken. Diese gelten auch für Praktikant:innen, die sich in einem Pflichtpraktikum während des laufenden Studiums befinden.

Bei Praktika während des Studiums gibt es hinsichtlich der Sozialversicherung einiges zu beachten.

VORGESCHRIEBENE PRAKTIKA

Studierende, die während Ihres Studiums ein in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum – häufig ist es ein so genanntes Praxissemester– ableisten, sind in dieser Zeit als Arbeitnehmer:innen versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die wöchentliche Arbeitszeit ist ohne Bedeutung. ABER: Die Höhe des Verdienstes kann über den Verbleib in der Familienversicherung entscheiden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach den aktuellen Werten.

FREIWILLIGE PRAKTIKA

Anders sieht es bei nicht in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktika aus. Studierende, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren, sind grundsätzlich als Arbeitnehmer:innen versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn ihr Studium vorrangig bleibt. Rentenversicherungsfreiheit besteht nur, wenn kein Entgelt anfällt oder nicht mehr als 450 Euro monatlich gezahlt werden. Es gelten dieselben Regelungen wie beim Jobben im Semester oder in der vorlesungsfreien Zeit. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, welche Auswirkungen Ihr freiwilliges Praktikum oder Ihre Beschäftigung auf Ihre aktuelle Versicherung hat.

VOR- UND NACHPRAKTIKA

Personen, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum (als Voraussetzung für das Studium) oder ein Nachpraktikum (im Anschluss an das Studium) absolvieren, unterliegen der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, wenn die berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Die Dauer des Praktikums ist in diesem Zusammenhang unerheblich. In diesen Fällen sind Sie als Praktikant:in für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst verantwortlich. Die Höhe der Beiträge entspricht denen zur Kranken-und Pflegeversicherung der Studierenden.

Besteht eine Familienversicherung, so geht diese der Versicherung als Praktikant:in vor. Praktikant:innen brauchen dann keine eigenen Beiträge zu entrichten. Erhalten Sie Arbeitsentgelt, besteht ebenfalls Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Allerdings ist in diesem Fall der Arbeitgebnde für die Beiträge zuständig.

Während eines vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikums besteht – unabhängig vom Arbeitsentgelt – Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

Die Beiträge zahlt der Arbeitgebende allein, sofern dem Praktikant:innen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, Hier gilt ein fester Beitrag, der aus einem fiktiven Gehalt berechnet wird. Die monatliche Bemessungsgrundlage ist 1 % der monatlichen Bezugsgröße in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Rechengrößen in der Sozialversicherung werden vom Bundesarbeitsministerium im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. Fragen Sie vor Aufnahme eines solchen Praktikums immer Ihre Krankenkasse, denn bei Vor- oder Nachpraktika stellt sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sehr differenziert dar.

SONSTIGES

Neben den genannten Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es noch eine Reihe spezieller Formen, bei denen die bisher erwähnten Regelungen nur zum Teil oder gar nicht zutreffen. Dazu zählen: Beschäftigungen während eines Urlaubssemesters, ruhende Beschäftigungen, für die Ihr bisheriger Arbeitgeber während des Studiums auch weiter Bezüge zahlt oder Ausbildungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung.

WISSENSWERTES FÜR INTERNATIONALE STUDIERENDE

Kommen Sie aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union und studieren Sie an der Universität Bremen? Dann benötigen Sie keine Erlaubnis der Ausländerbehörde, um ein Praktikum zu absolvieren. Internationale Studierende, die nicht aus der EU bzw. aus dem EWR kommen und an der Universität Bremen studieren, können neben dem Studium arbeiten, wenn ihr Aufenthaltstitel dies erlaubt. Der Aufenthaltstitel wird von der Ausländerbehörde ausgestellt.

Bei Fragen wenden Sie sich an das BSU – Stadtamt Campus

Studienbegleitende Praktika werden nicht als Beschäftigungszeit angerechnet, solange Sie als Studierende:r an der Universität Bremen bzw. einer Hochschule immatrikuliert sind. Das Praktikum ist dann Bestandteil des Studiums.

Für Fragen zu Recherche, Bewerbung und Vorstellungsgespräch nutzen Sie am besten die offenen Beratungszeiten im Career Center.