Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Am 18. August 2006 ist das AGG in Kraft getreten. Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG).

Mit diesem Gesetz werden vier Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierung in nationales Recht umgesetzt. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung enthält der zweite Abschnitt des AGG. Dieser beinhaltet ein ausdrückliches Verbot der Benachteiligung sowie verschiedene Ausnahmeregelungen, die eine unterschiedliche Behandlung wegen eines Diskriminierungsmerkmals aus bestimmten Gründen für zulässig erachten. Des Weiteren werden Organisationspflichten des Arbeitgebers zur Bekämpfung und Vermeidung von Benachteiligungen ebenso wie Rechte der Beschäftigten im Falle einer Benachteiligung geregelt (§§ 12 bis 15 AGG). Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot können eine (verschuldensunabhängige) Entschädigung und eine (verschuldensabhängige) Schadensersatzleistung durch den Arbeitgeber sein (§ 15 AGG).

An der Universität Bremen dient die Verfahrensordnung „Beschwerdeverfahren für die Beschäftigten der Universität Bremen im Falle verbotener Benachteiligungen und Diskriminierungen“ dazu, unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern. Die Ordnung regelt den Umgang mit Beschwerden im Falle eines Verstoßes gegen die Benachteiligungsverbote. Sie konkretisiert die Dienstvereinbarung des Landes Bremen „Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz“ vom 31. März 2003 und dokumentiert die Umsetzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Beschwerdestelle für Beschäftigte ist die Leitung des Personaldezernats und für Studierende die Leitung der Rechtsstelle der Universität.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit der vertraulichen Beratung durch die Arbeitsstelle gegen Diskriminierung und Gewalt – Expertise und Konfliktberatung, kurz „ADE“.  Diese unterstützt Betroffene von Diskriminierung oder auch Handlungsverantwortliche in der Klärung ihrer Interessen, Handlungsmöglichkeiten und informiert Sie über Beschwerde- und Unterstützungsmöglichkeiten.

Zum Wortlaut der Vorschrift klicken Sie auf den Begriff: AGG; §61 b des Arbeitsgerichtsgesetzes.

Aktualisiert von: Dezernat 2