Flexi-Urlaub

Das Novembergehalt, in dem die Jahressonderzahlung gezahlt wird, kann für zusätzliche Urlaubstage – den sog. Flexi-Urlaub – verrechnet werden. Die Gewährung des Flexi-Urlaubs ist möglich, sofern dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Um Flexi-Urlaub beantragen zu können, muss das Beschäftigungsverhältnis am 1. Dezember eines Jahres noch bestehen.

Die auf den Zeitraum des gewährten Flexi-Urlaubs entfallenen Bezüge werden nur bis zur Gehaltszahlung im November des laufenden Jahres gestundet und mit den Bezügen des Monats November verrechnet. Hierzu muss der Flexi-Urlaub vor Zahlungsschluss im November eingereicht werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die einzubehaltenden Bezüge für einen im November oder Dezember gewährten Flexi-Urlaub direkt mit den Bezügen für den laufenden Monat verrechnet werden.

Wird ein über den Jahreswechsel gehender Flexi-Urlaub gewährt, werden die einzubehaltenden Bezüge für den im Dezember liegenden Teil direkt mit dem Dezembergehalt verrechnet. Die für den im Januar liegenden Teil einzubehaltenden Bezüge werden dagegen gestundet und erst im folgenden November verrechnet.

Bei der Berechnung der Dauer sind sämtliche Kalendertage, auch Feiertage und Wochenenden, zu berücksichtigen.

Der Flexi-Urlaub muss mindestens 7 Tage und kann maximal 28 Tage betragen, diese 28 Tage dürfen im Urlaubsjahr nicht überschritten werden.


Bei der Gewährung des Flexi-Urlaubs ist jedoch zwischen Arbeitsbefreiung (bis 14 Tage) und Sonderurlaub (über 14 Tage) zu unterscheiden. Beide Formen haben unterschiedliche Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis. Diese Auswirkungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

Zuständigkeit

Ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter*in können Sie Ihrer Entgeltabrechnung entnehmen.

Bitte die Fristen beachten!

Für die ordnungsgemäße Bearbeitung ist es zwingend notwendig, dass die Fristen eingehalten werden.

 

Aktualisiert von: Dezernat 2