Sonderurlaub

Sonderurlaub und Urlaub in Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Sonderurlaub

Tarifbeschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf Entgeltzahlung Sonderurlaub in Anspruch nehmen. Dies sind insbesondere familiäre Gründe wie z.B. die Betreuung eines Kindes nach Ablauf der Elternzeit oder die Pflege eines Angehörigen. Der TV-L begrenzt den Zeitraum nicht. Die Genehmigung des Zeitraums liegt jeweils im Ermessen des Arbeitgebers. Jedoch sollte der einzelne beantragte Sonderurlaub einen Zeitraum von 5 Jahren nicht übersteigen. Eine Verlängerung ist jedoch – nach Prüfung des wichtigen Grundes – im Einzelfall möglich.

Bei der Planung des Zeitraumes ist zu beachten, dass eine vorzeitige Beendigung nur mit Zustimmung der Universität möglich ist und dies in Zeiten eines Einstellungsstopps haushaltsrechtlich sehr schwierig ist. Zudem ist bei einem länger als dreijährigen Sonderurlaub zu beachten, dass bei Dienstantritt eine Zurückstufung zu der Stufe erfolgt, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung. Die Stufenlaufzeit beginnt mit Dienstantritt wieder neu.

Sofern die Universität ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat (wie z.B. bei der Übernahme einer Vertretungsprofessur) gilt die Zeit des Sonderurlaubs als Beschäftigungszeit gem. § 34 III TV-L. Ansonsten wird die Zeit des Sonderurlaubs nicht auf die Beschäftigungszeitangerechnet. Dies kann später Auswirkungen auf die Jubiläumszahlung, auf die Bezugsdauer des Krankengeldzuschusses und die Kündigungsfristen haben. Die Sonderzuwendung am Jahresende und der Erholungsurlaub werden für jeden vollen Kalendermonat Sonderurlaub um ein Zwölftel gekürzt.

Auf den kinderbezogenen Ortszuschlag (Besitzstandszulage) hat die Beurlaubung aus familiären Gründen keine Auswirkung, sofern bei Dienstantritt weiterhin Anspruch auf Kindergeld besteht.
Mit dem Beginn des Sonderurlaubs endet die Versicherungs- und Beitragspflicht zu den Zweigen der Sozialversicherung. Sie sind bei der gesetzlichen Krankenversicherung entweder über die Familienversicherung abgesichert oder es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen Ihre Krankenkasse. Von der Universität wird weder ein Arbeitgeberbeitragsanteil noch ein Zuschuss zu einer privaten oder freiwilligen Krankenversicherung gezahlt.

Sie können sich auch in der gesetzlichen Rentenversicherung weiter freiwillig versichern. Auch hierfür gewährt die Universität keine Zuschüsse.

Auch die Versicherung bei der VBL ruht für die Zeit des Sonderurlaubs, so dass hierfür keine Umlagen gezahlt werden.

Eine vorzeitige Beendigung der Beurlaubung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Bitte wenden Sie sich hierzu an das Personaldezernat.

Den Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub stellen Sie unter Angabe des genauen Zeitraumes sowie des wichtigen Grundes über das entsprechende Antragsformular im Personaldezernat.

Beamtinnen und Beamte, die ein Kind unter 18 Jahren oder einen sonstigen Angehörigen, der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist, pflegen, erhalten auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge sofern keine wichtigen dienstlichen Belange entgegenstehen.  Zusammen mit einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen nach der Elternzeit darf der Zeitraum des Sonderurlaubs maximal 15 Jahre betragen.

Beamtinnen und Beamte, die aus einem sonstigen wichtigen Grund Sonderurlaub in Anspruch nehmen wollen, können dies für einen Zeitraum von maximal 6 Jahren beantragen.