Was macht der PR?

Aufgaben des Personalrats

Als Personalrat haben wir ein Spektrum an vielfältigen Tätigkeiten. Zum einen beraten wir Kolleginnen und Kollegen zu ihren individuellen Anliegen. Zum anderen vertritt der Personalrat die Interessen der Beschäftigten auf kollektiver Ebene gegenüber der Dienststellenleitung. Gemäß § 52 Abs. 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes (BremPersVG) hat der Personalrat die Aufgabe, für alle in der Dienststelle weisungsgebunden tätigen Personen in allen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten gleichberechtigt gemäß den Bestimmungen der §§ 58 bis 62 mitzubestimmen.

Zu den allgemeinen Aufgaben zählen zudem (§ 54):

  • Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
  • darüber zu wachen, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
  • Beschwerden von Bediensteten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, auf ihre Abhilfe hinzuwirken,
  • die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und sonstiger schutzbedürftiger Personen in die Dienststelle zu fördern.

Um diese Aufgaben wahrzunehmen, ist der Personalrat mit einer Reihe von Rechten ausgestattet.

Rechte des Personalrats

Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und dazu mit einem so genannten Informationsrecht ausgestattet. D. h., dass die Information zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, in dem die beabsichtigte Maßnahme noch gestaltungsfähig ist und die Dienststellenleitung noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen hat. Eine Einflussnahme auf die Entscheidung der Dienststelle durch den Personalrat muss also noch möglich sein.

Des Weiteren besitzt der Personalrat in bestimmten Fällen ein Mitwirkungsrecht. Der Interessensvertretung werden hier Beratungsrechte gegeben, an die die Dienststellenleitung aber nicht gebunden ist. Das Mitwirkungsrecht des Personalrats ist wesentlich stärker als ein bloßes Anhörungsrecht, da mit der Einwendung des Personalrats weitgehende Rechtsfolgen verbunden sein können. So z. B. im Falle einer ordentlichen Kündigung, die ohne Beteiligung des Personalrats unwirksam ist.

Die weitest gehende Möglichkeit der Durchsetzung von Beschäftigteninteressen besteht dort, wo das Gesetz die Mitbestimmung vorsieht. Das Recht auf Mitbestimmung bedeutet, dass die Dienststelle eine Maßnahme erst dann rechtswirksam durchführen kann, wenn der Personalrat seine Zustimmung erteilt hat.

Im Rahmen des Initiativrechts wird dem Personalrat eingeräumt, dass er Maßnahmen, die den Beschäftigten oder der Dienststelle dienen, von sich aus beantragen kann.

Aktualisiert von: Personalrat