Krankenversicherung

Wochenmarkt vor der Glasshalle.

Zum 01. Januar 2022 wird das sogenannte Krankenversicherungsmeldeverfahren für Student:innen auf ein rein elektronisches Verfahren umgestellt und die Universität Bremen ist gesetzlich verpflichtet, ab dem 1. Januar 2022 an diesem elektronischen Student:innen-Meldeverfahren (ESMV) teilzunehmen. Informationen zum ESMV finden Sie unter https://www.gkv-datenaustausch.de/studenten_meldeverfahren/studenten_meldeverfahren.jsp.
Künftig werden im Rahmen des ESMV der Krankenversicherungsstatus und Informationen über Immatrikulation und Exmatrikulation zwischen Hochschulen und Krankenversicherungen ausschließlich über eine eigens hergestellte, sichere Datenverbindung ausgetauscht.

Bereits vor der Immatrikulation müssen Sie sich mit Ihrer zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine Versicherungsbescheinigung übermitteln zu lassen. Diese bescheinigt, ob Sie versichert oder nicht meldepflichtig sind. Die Bescheinigung ist eine Immatrikulationsvoraussetzung und muss daher vor der Immatrikulation von den Krankenkassen an die Hochschule übermittelt werden. Bei jedem Wechsel der Hochschule, der Krankenkasse oder des Versichertenstatus ist eine neue Versicherungsbescheinigung zu übermitteln.

Auf dieser Seite finden Sie nähere Informationen rund um die Krankenversicherung während des Studiums. Nähere Auskünfte erteilen auch die Krankenkassen. Sie finden mehrere auf dem Campus der Universität.

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Welche Krankenkasse ist zuständig?

Die Krankenkasse, bei der Sie zum Studienbeginn als Mitglied oder Familienangehörige:r versichert sind oder voraussichtlich versichert sein werden, übermittelt Ihren Krankenversicherungsnachweis in digitaler Form an die Hochschule. Die Meldung von privat Versicherten oder von nicht Pflichtversicherten nimmt beispielsweise die Krankenkasse vor, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand.

Versicherungspflichtige oder -berechtigte Studierende können als Krankenkasse wählen:

  • jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich auf Ihren Wohnort erstreckt,
  • die Allgemeine Ortskrankenkasse des Wohn- oder Studienortes,
  • die Betriebs- oder Innungskrankenkasse (bei Wohnsitz im Kassenbezirk),
  • die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand.

Familienversicherung

Die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bietet Studierenden die Möglichkeit einer beitragsfreien Familienversicherung. Erfolgt die Versicherung über einen Elternteil, besteht dieser Anspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Wird die Ausbildung durch Wehr- oder Freiwilligendienst bzw. einen vergleichbaren gesetzlichen Dienst unterbrochen oder verzögert, kann dies die Familienversicherung für diesen Zeitraum verlängern. Ebenfalls möglich ist eine Familienversicherung bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften. Eine Altersgrenze gibt es dabei nicht.

Aber: Wer ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen von mehr als 455 Euro hat (BAföG-Einnahmen, Werbungskosten und Abschreibungen werden nicht mitgerechnet), kann nicht mehr familienversichert sein. Für geringfügig Beschäftigte beträgt die Grenze 450 Euro. Der Anspruch auf die Familienversicherung entfällt sofort mit Überschreitung der Einkommensgrenzen, gegebenenfalls auch rückwirkend.

Beiträge

Für Studierende ist der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung gesetzlich bundeseinheitlich festgelegt und liegt bei etwa 100 Euro im Monat. Der Beitrag wird regelmäßig angepasst - informieren Sie sich bitte bei Ihrer aktuellen oder künftigen Krankenkasse. BAföG-geförderte Studierende können einen Beitragszuschuss erhalten.

Ende der Versicherungspflicht

Die studentische Pflichtversicherung endet i.d.R. mit Abschluss des Studiums bzw. mit der Exmatrikulation spätestens mit dem Semester, in dem Sie das 30. Lebensjahr vollenden. Ausnahmen sind möglich, wenn familiäre oder persönliche Gründe eine Verlängerung rechtfertigen, z.B. Krankheit, die Geburt eines Kindes oder der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für ein Studium auf dem zweiten Bildungsweg. Auskünfte erteilt Ihre Krankenkasse.

Freiwillige Versicherung

Studierende, die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können sich freiwillig versichern. Voraussetzung ist, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mind. 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mind. 12 Monate ununterbrochen versichert waren.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Wer durch die Einschreibung für ein Studium versicherungspflichtig wird, kann sich von dieser Pflicht befreien lassen. Der entsprechende Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung ist nur möglich, wenn der oder die Studierende einen Nachweis über eine anderweitige Absicherung z.B. durch eine private Krankenversicherung dort einreicht. Die Leistungen der privaten Versicherung müssen denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden, sie gilt für die gesamte Dauer des Studiums. In diesem Fall muss eine digitale Meldung durch eine gesetzliche Krankenkasse erfolgen.

Studienbewerber:innen aus dem Ausland

Studienbewerber:innen aus EU-Ländern bzw. EWR-Staaten, die im Besitz einer Europäischen Versicherungskarte sind, legen diese bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland vor. Die Krankenkasse prüft die Versicherungspflicht und übermittelt das Ergebnis digital an die Hochschule. Die digitale Übermittlung des Krankenversicherungsnachweises durch die Krankenkasse ist Voraussetzung für die Immatrikulation. Der Krankenversicherungsschutz muss während des gesamten Studiums gewährleistet sein. Studienbewerber:innen aus EU-Ländern bzw. EWR-Staaten können sich auch bei einer deutschen Krankenversicherung versichern. Studienbewerber*innen aus Nicht-EU-Staaten müssen sich bei einer deutschen Krankenversicherung versichern und diesen Nachweis vorlegen. Informationen zur Krankenversicherung sind auf den Seiten des DAAD zu finden.