Aufzeichnung: Rechte der Teilnehmer

Wie können Lehrveranstaltungen rechtssicher aufgezeichnet und veröffentlicht werden?

  • Sie interessieren sich für die Rechtssituation der Veranstaltungsteilnehmer bei der Aufzeichnung und Veröffentlichung einer Lehrveranstaltung.

Welche Rechte haben Teilnehmer einer Lehrveranstaltung, wenn diese aufgezeichnet und veröffentlicht wird? Für die Teilnehmer können das allgemeine Persönlichkeitsrechte betroffen sein und das Datenschutzrecht. Beachten Sie auch, dass der Vortragende für seine Veranstaltung in der Regel urheberrechtlichen Schutz genießt. 

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Urheberrecht
Für Lehrveranstaltungen besteht in der Regel ein urheberrechtlicher Schutz. Hier erfahren Sie, welche Urheberrechte des Vortragenden beachtet werden müssen, wenn eine Lehrveranstaltung aufgezeichnet und veröffentlicht wird.

Persönlichkeitsrechte
Hier bekommen Sie einen Überblick, welche Persönlichkeitsrechte der Veranstaltungsteilnehmer bei Aufzeichnung und Veröffentlichung einer Lehrveranstaltung berücksichtigt werden müssen.

Begriffserklärungen

Urheber

Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Schöpfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer können beispielsweise Urheber sein . 

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung ab (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehören das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der persönlichen Ehre.

[Thema 13: Persönlichkeitsrechte]

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]