6. Sonderfall: Wissenschaftliche Forschung

Wortwolke mit urheberrechtlichen Begriffen um das Thema Wissenschaftliche Forschung

Wissenschaftsschranke (§ 60C UrhG)

§ 60c UrhG erleichtert die kostenfreie Nutzung von fremden Werken für Wissenschaft und Forschung. Der erlaubte Nutzungsumfang hängt vom Nutzungszweck ab. Die Forschung muss nicht-kommerziell sein.


Ausnahme zum Urheberrecht: Wissenschaftliche Forschung

§ 60c UrhG ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung. Sie erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken. Der Umfang der erlaubten Nutzung hängt davon ab, welcher Personenkreis die Werke nutzen möchte. Die Urheber der genutzten Werke erhalten ihre Vergütung über ein Pauschalvergütungssystem.

Um bei der Nutzung nach § 60c UrhG keine Urheberrechtsverletzung zu begehen, müssen Sie einige Vorgaben, Voraussetzungen und Einschränkungen beachten. Dies können Sie in den folgenden Kapiteln nachlesen.

Für die eigene, nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung ist es erlaubt, analoge und digitale Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung des Rechteinhabers herzustellen (§ 60c Absatz 2 UrhG). Wichtig ist, dass die Forschung eigenen, persönlichen Zwecken dient. Auch das entgeltliche oder unentgeltliche Herstellen-lassen ist  erlaubt. Die Kopien können also auch von einem Mitarbeiter oder einem Copy-Shop angefertigt werden. Die Kopien dürfen bis zu 75% eines Werkes enthalten. Die Erlaubnis beinhaltet nicht die Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung!

§ 60c Absatz 2 UrhG ermöglicht für die eigene, nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung die notwendigen Vervielfältigungshandlungen durchzuführen, ohne die jeweilige Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers einzuholen. Vervielfältigungshandlungen können z.B. das Herstellen von Fotokopien oder das Speichern von Datensätzen auf Datenträger oder Bild- und Tonträger sein. Hintergrund dieser Schrankenbestimmung ist, dass zum wissenschaftlichen Arbeiten die Auseinandersetzung mit bereits bestehenden Inhalten und Materialien gehört; durch die Schrankenregelung wird die Durchführung wissenschaftlicher Arbeit erleichtert.

Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht über die Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Erlaubnis.

Hiermit sind Personen gemeint, die wissenschaftlich tätig sind. Dies sind Mitarbeiter von Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen wie Professoren oder wissenschaftliche Mitarbeiter. Darüber hinaus können sich auf den Anwendungsbereich der Vorschrift auch Personen berufen, die sich über den Stand der Wissenschaft unterrichten wollen, wie z.B. Studierende im Rahmen von Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten. § 60c UrhG gilt aber auch Unternehmer, Freiberufler und sonstige Privatpersonen, die wissenschaftlich tätig sind, z.B. wenn sie einen Artikel für eine Fachzeitschrift verfassen.

Die Nutzung eines Werkes zur eigenen wissenschaftlichen Forschung darf nur zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen.

Entscheidend ist dabei nicht, ob die Institution, an der geforscht wird, gewinnorientiert oder gemeinnützig ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Ausrichtung der Forschungstätigkeit kommerziell ist. Auf die Quelle der Finanzierung kommt es nicht an, sodass auch die Forschung, die an öffentlichen Hochschulen stattfindet und über private Drittmittel finanziert wird, unter die Erlaubnis des § 60c Absatz 2 UrhG fallen kann.

Auch die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse über einen Verlag führt das ebenfalls in der Regel nicht dazu, dass die zugrundeliegende Forschung als kommerziell einzuordnen ist. Dies gilt auch, wenn die Publikation des Wissenschaftlers vergütet wird.

Eine kommerzielle Forschung liegt hingegen dann vor, wenn ein Unternehmen Forschung betreibt und die Forschungsergebnisse kommerziell vermarktet (siehe hierzu den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG, -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 39).

Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden (§ 60c Absatz 2 UrhG). Die Forschung darf nur eigenen, persönlichen Zwecken dienen. Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung des Werkes ist nicht erlaubt.

Es dürfen sowohl veröffentlichte, als auch unveröffentlichte Werke genutzt werden. Unveröffentlichte Werke dürfen aber nicht gegen den Willen des Rechteinhabers erstveröffentlicht werden.

Die hergestellten Kopien dürfen in keiner Form weitergegeben werden (siehe hierzu den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG, -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 40).

Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind

  • Inhaltsverzeichnis,
  • Vorwort,
  • Einleitung,
  • Hauptteil,
  • Literaturverzeichnis,
  • Namens- und Sachregister.

Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.

Vollständig genutzt werden dürfen (§ 60c Absatz 3 UrhG)

  • Abbildungen,
  • einzelne Beiträge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
  • Werke geringen Umfangs und
  • vergriffene Werke.

Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.

Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedertext. Bei der Einschätzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).

Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht mehr geliefert werden kann. Dies gilt unabhängig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist (§ 60a Absatz 2 UrhG).

Die Vervielfältigung von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG)  für die eigene wissenschaftliche Forschung ist in einem Umfang bis zu 75 Prozent eines Datenbankwerkes zulässig (§ 60c Absatz 2 UrhG).

Bei Datenbanken ist die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank für die eigene wissenschaftliche Forschung zulässig (§ 87c  Absatz 1 Nr. 2 UrhG).

Die Schrankenbestimmung von § 60c UrhG gilt nicht für die Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60c Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Auch die spätere öffentliche Zugänglichmachung von Aufnahmen ist nicht erlaubt. Es ist damit unzulässig, unter Berufung auf § 60c UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-Veranstaltungen, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch öffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.

Eine Wiedergabe ist gemäß § 15 Absatz 3 UrhG dann öffentlich, „wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des großen Teilnehmerkreises in der Regel öffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberflächlich „vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-öffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer persönlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Wenn die Wiedergabe nicht-öffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschränkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Persönlichkeitsrechte beachtet werden.

Wenn technische Schutzmaßnahmen verhindern, dass Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken für die eigene wissenschaftliche Forschung erstellt werden können, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielfältigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 10 UrhG). Ein solcher Anspruch entfällt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden können (§ 95b Absatz 3 UrhG).

Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzmaßnahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).

Das Werk, das für die eigene wissenschaftliche Forschung vervielfältigt wurde, muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 UrhG). Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben.

Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.

Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind, z.B. in unmittelbarer Nähe zur Vervielfältigung. Die Quelle kann auch über ein Quellenverzeichnis angegeben werden, wenn die Zuordnung der benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gewährleistet wird.

Eine Ausnahme zur Quellenangabe besteht nur, wenn

  • die Quelle nicht genannt oder bekannt ist oder
  • im Rahmen von Prüfungen der Verzicht auf die Quellenangabe erforderlich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3 UrhG).

Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.

Das übernommene Werk darf nicht geändert werden.

Änderungen sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zulässig ist die Übersetzung von Texten, wenn es für den Forschungszweck erforderlich ist (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gemälde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die Änderung der Größe (Formatänderung) zulässig. Zudem sind diejenigen Maßnahmen gestattet, die das jeweilige Vervielfältigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Weiß-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).

Die für die Nutzung für  Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) geltende weitergehende Änderungsbefugnis (§ 62 Absatz 4 UrhG) gilt nicht für die wissenschaftliche Forschung.

Weitergehende Änderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.

Die Nutzung von Vervielfältigungen zur eigenen wissenschaftlichen Forschung ist angemessen zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule zahlen die Vergütung aber nicht direkt.

Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Geräte- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Geräten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.

Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist diese der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Geräte- und Speichermedien- und Gerätebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Auch hiernach ist aber nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Geräten und Speichermedien.

Die unter Abschnitt I erläuterte Schranke erlaubt nur die Vervielfältigung von Teilen fremder Werke, nicht aber die Verbreitung und die Bereitstellung über das Internet. Wenn Verbreitung und/oder Bereitstellung über das Internet notwendig sind, kann § 60c Absatz 1 Nr. 1 UrhG zur Anwendung kommen. Diese Schrankenbestimmung gilt für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung. Sie erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von bis zu 15% eines Werkes. Es dürfen sowohl veröffentlichte, als auch unveröffentlichte Werke genutzt werden. Unveröffentlichte Werke dürfen aber nicht gegen den Willen des Rechteinhabers erstveröffentlicht werden. Der Zweck der Forschung muss nicht-kommerziell sein.

Auf die gesetzliche Schrankenbestimmung für die Nutzung für die wissenschaftliche Forschung (§ 60c Absatz 1 Nr. 1 UrhG) können sich folgende Personengruppen berufen:

  • Mitarbeiter von Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen wie Professoren oder wissenschaftliche Mitarbeiter im Rahmen ihrer Forschung
  • Personen, die sich über den Stand der Wissenschaft unterrichten wollen, wie z.B. Studierende im Rahmen von Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten
  • Unternehmer, Freiberufler und sonstige Privatpersonen, die wissenschaftlich tätig sind, z.B. im Rahmen des Verfassens eines Artikels für eine Fachzeitschrift.

Die Nutzungshandlungen dürfen auch durch einen Dritten vorgenommen werden, der selbst keine Forschungszwecke verfolgt. Die Kopien kann also auch ein Mitarbeiter oder ein Copy-Shop anfertigen.

Was ist ein bestimmt abgegrenzter Kreis von Personen?

Gemeint sind kleine Forschungsteams, soweit der Kreis der Mitglieder bestimmt abgegrenzt ist und die Werke nicht allen Forschern einer Universität zugänglich gemacht werden. Die Abgrenzung kann z.B. durch technische Maßnahmen erfolgen, wie die Online-Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Materialien in geschlossenen Projektgruppen im hochschulinternen Intranet zur Nutzung innerhalb eines kleinen Forschungsteams. Es ist unerheblich, ob alle Personen an derselben Einrichtung tätig sind; auch innerhalb loser Forschungsverbünde dürfen die Materialien genutzt werden (siehe hierzu auch den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG - BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 39).

Die Nutzung eines Werkes zur wissenschaftlichen Forschung darf nur zu nicht kommerziellen Zwecken erfolgen.

Entscheidend ist dabei nicht, ob die Institution, an der geforscht wird, gewinnorientiert oder gemeinnützig ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Ausrichtung der Forschungstätigkeit kommerziell ist. Auf die Quelle der Finanzierung kommt es nicht an, sodass auch die Forschung, die an öffentlichen Hochschulen stattfindet und über private Drittmittel finanziert wird, unter die Erlaubnis des § 60c Absatz 2 UrhG fallen kann.

Auch die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse über einen Verlag führt das ebenfalls in der Regel nicht dazu, dass die zugrundeliegende Forschung als kommerziell einzuordnen ist. Dies gilt auch, wenn die Publikation des Wissenschaftlers vergütet wird.

Eine kommerzielle Forschung liegt hingegen dann vor, wenn ein Unternehmen Forschung betreibt und die Forschungsergebnisse kommerziell vermarktet (siehe hierzu den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG, -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 39).

Für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden (§ 60c Absatz 1 Nr. 1 UrhG). Dabei ist es unerheblich, ob das Werk z.B. in einer Bibliothek ausleibar ist oder gekauft werden kann.

Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind

  • Inhaltsverzeichnis,
  • Vorwort,
  • Einleitung,
  • Hauptteil,
  • Literaturverzeichnis,
  • Namens- und Sachregister.

Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.

Vollständig genutzt werden dürfen (§ 60c Absatz 3 UrhG)

  • Abbildungen,
  • einzelne Beiträge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
  • Werke geringen Umfangs und
  • vergriffene Werke.

Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.

Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedertext. Bei der Einschätzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).

Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht mehr geliefert werden kann. Dies gilt unabhängig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist (§ 60a Absatz 2 UrhG).

Die Schrankenbestimmung von § 60c UrhG gilt nicht für die Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60c Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Auch die spätere öffentliche Zugänglichmachung von Aufnahmen ist nicht erlaubt. Es ist damit unzulässig, unter Berufung auf § 60c UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-Veranstaltungen, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch öffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.

Eine Wiedergabe ist gemäß § 15 Absatz 3 UrhG dann öffentlich, „wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des großen Teilnehmerkreises in der Regel öffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberflächlich „vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-öffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer persönlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Wenn die Wiedergabe nicht-öffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschränkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Persönlichkeitsrechte beachtet werden.

Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG)  für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung ist in einem Umfang bis zu 15 Prozent eines Datenbankwerkes zulässig (§ 60c Absatz 1 UrhG).

Bei Datenbanken ist die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank für die nicht-kommerzielle, eigene wissenschaftliche Forschung zulässig (§ 87c  Absatz 1 Nr. 2 UrhG). Die öffentliche Zugänglichmachung einer Datenbank ist nicht erlaubt.

Wenn technische Schutzmaßnahmen verhindern, dass Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung erstellt werden können, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielfältigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 10 UrhG). Ein solcher Anspruch entfällt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden können (§ 95b Absatz 3 UrhG).

Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzmaßnahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).

Das Werk, das für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung vervielfältigt wurde, muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 UrhG). Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben.

Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.

Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind, z.B. in unmittelbarer Nähe zur Vervielfältigung. Die Quelle kann auch über ein Quellenverzeichnis angegeben werden, wenn die Zuordnung der benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gewährleistet wird.

Eine Ausnahme zur Quellenangabe besteht nur, wenn

  • die Quelle nicht genannt oder bekannt ist oder
  • im Rahmen von Prüfungen der Verzicht auf die Quellenangabe erforderlich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3 UrhG).

Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.

Das übernommene Werk darf nicht geändert werden.

Änderungen sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zulässig ist die Übersetzung von Texten, wenn es für den Forschungszweck erforderlich ist (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gemälde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die Änderung der Größe (Formatänderung) zulässig. Zudem sind diejenigen Maßnahmen gestattet, die das jeweilige Vervielfältigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Weiß-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).

Die für die Nutzung für  Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) geltende weitergehende Änderungsbefugnis (§ 62 Absatz 4 UrhG) gilt nicht für die wissenschaftliche Forschung.

Weitergehende Änderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.

Die Nutzung von Vervielfältigungen für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung ist angemessen zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Geräte- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Geräten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.

Für die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung über § 60c UrhG hat der Rechteinhaber ebenfalls Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 60h Absatz 1 UrhG). Dieser wird durch eine Verwertungsgesellschaft, wie der VG Wort, geltend gemacht (§ 60h Absatz 4 UrhG) und zwar in Form einer pauschalen Vergütung bzw. einer nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung § 60h Absatz 3 UrhG. Eine Einzelerfassung der Nutzung kann nicht verlangt werden.

Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist die Hochschule der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Geräte- und Speichermedien- und Gerätebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Aber auch hiernach ist nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Geräten und Speichermedien.

Es kann notwendig sein, dass einzelne Dritte die Qualität von wissenschaftlicher Forschung überprüfen müssen. Für diesen Personenkreis kann § 60c Absatz 1 Nr. 2 UrhG zur Anwendung kommen. Er erlaubt ihnen, bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen und online öffentlich zugänglich zu machen. Es dürfen sowohl veröffentlichte, als auch unveröffentlichte Werke genutzt werden.

Veröffentlicht“ ist ein Werk gemäß § 6 Absatz 1 UrhG, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, wobei auch eine Veröffentlichung in digitalisierter Form im Internet ausreichend ist.

Unveröffentlichte Werke dürfen nicht gegen den Willen des Rechteinhabers erstveröffentlicht werden.

Die Schrankenbestimmung von § 60c Absatz 1 Nr. 2 UrhG ist an einzelne Dritte adressiert, die die Qualität wissenschaftlicher Forschung überprüfen wollen. Dies kann beispielsweise im Rahmen von sogenannten Peer Reviews vor Veröffentlichungen oder vor Preisvergaben erfolgen. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, die den Zugriff von unberechtigten Personen auf die Werke verhindern (siehe hierzu auch den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG, -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 39).

Folgende Personengruppen kommen für die Nutzung in Frage:

  • Mitarbeiter von Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen wie Professoren oder wissenschaftliche Mitarbeiter im Rahmen ihrer Forschung
  • Personen, die sich über den Stand der Wissenschaft unterrichten wollen, wie z.B. Studierende im Rahmen von Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten
  • Unternehmer, Freiberufler und sonstige Privatpersonen, die wissenschaftlich tätig sind, z.B. im Rahmen des Verfassens eines Artikels für eine Fachzeitschrift.

Die Nutzungshandlungen dürfen auch von einem Dritten vorgenommen werden, der selbst keine Forschungszwecke verfolgt. Die Kopien kann also auch ein Mitarbeiter oder ein Copy-Shop anfertigen.

Die Nutzung eines Werkes zur wissenschaftlichen Forschung darf nur zu nicht kommerziellen Zwecken erfolgen.

Entscheidend ist dabei nicht, ob die Institution, an der geforscht wird, gewinnorientiert oder gemeinnützig ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Ausrichtung der Forschungstätigkeit kommerziell ist. Auf die Quelle der Finanzierung kommt es nicht an, sodass auch die Forschung, die an öffentlichen Hochschulen stattfindet und über private Drittmittel finanziert wird, unter die Erlaubnis des § 60c Absatz 2 UrhG fallen kann.

Auch die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse über einen Verlag führt das ebenfalls in der Regel nicht dazu, dass die zugrundeliegende Forschung als kommerziell einzuordnen ist. Dies gilt auch, wenn die Publikation des Wissenschaftlers vergütet wird.

Eine kommerzielle Forschung liegt hingegen dann vor, wenn ein Unternehmen Forschung betreibt und die Forschungsergebnisse kommerziell vermarktet (siehe hierzu den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG, -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 39).

Für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden (§ 60c Absatz 1 Nr. 1 UrhG). Dabei ist es unerheblich, ob das Werk z.B. in einer Bibliothek ausleibar ist oder gekauft werden kann.

Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind

  • Inhaltsverzeichnis,
  • Vorwort,
  • Einleitung,
  • Hauptteil,
  • Literaturverzeichnis,
  • Namens- und Sachregister.

Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.

Vollständig genutzt werden dürfen (§ 60c Absatz 3 UrhG)

  • Abbildungen,
  • einzelne Beiträge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
  • Werke geringen Umfangs und
  • vergriffene Werke.

Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.

Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedertext. Bei der Einschätzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).

Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht mehr geliefert werden kann. Dies gilt unabhängig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist (§ 60a Absatz 2 UrhG).

Die Schrankenbestimmung von § 60c UrhG gilt nicht für die Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60c Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Auch die spätere öffentliche Zugänglichmachung von Aufnahmen ist nicht erlaubt. Es ist damit unzulässig, unter Berufung auf § 60c UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-Veranstaltungen, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch öffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.

Eine Wiedergabe ist gemäß § 15 Absatz 3 UrhG dann öffentlich, „wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des großen Teilnehmerkreises in der Regel öffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberflächlich „vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-öffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer persönlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Wenn die Wiedergabe nicht-öffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschränkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Persönlichkeitsrechte beachtet werden.

Die Vervielfältigung von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG)  für die nicht-kommerzielle, wissenschaftliche Forschung ist in einem Umfang bis zu 15 Prozent eines Datenbankwerkes zulässig (§ 60c Absatz 1 UrhG).

Bei Datenbanken ist die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank für die nicht-kommerzielle, wissenschaftliche Forschung zulässig (§ 87c  Absatz 1 Nr. 2 UrhG). Die öffentliche Zugänglichmachung einer Datenbank ist nicht erlaubt.

Wenn technische Schutzmaßnahmen verhindern, dass Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken für die wissenschaftliche Forschung erstellt werden können, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielfältigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 10 UrhG). Ein solcher Anspruch entfällt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden können (§ 95b Absatz 3 UrhG).

Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzmaßnahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).

Das Werk, das für die wissenschaftliche Forschung vervielfältigt wurde, muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 UrhG). Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben.

Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.

Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind, z.B. in unmittelbarer Nähe zur Vervielfältigung. Die Quelle kann auch über ein Quellenverzeichnis angegeben werden, wenn die Zuordnung der benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gewährleistet wird.

Eine Ausnahme zur Quellenangabe besteht nur, wenn

  • die Quelle nicht genannt oder bekannt ist oder
  • im Rahmen von Prüfungen der Verzicht auf die Quellenangabe erforderlich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3 UrhG).

Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.

Das übernommene Werk darf nicht geändert werden.

Änderungen sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zulässig ist die Übersetzung von Texten, wenn es für den Forschungszweck erforderlich ist (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gemälde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die Änderung der Größe (Formatänderung) zulässig. Zudem sind diejenigen Maßnahmen gestattet, die das jeweilige Vervielfältigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Weiß-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).

Die für die Nutzung für  Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) geltende weitergehende Änderungsbefugnis (§ 62 Absatz 4 UrhG) gilt nicht für die wissenschaftliche Forschung.

Weitergehende Änderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.

Die Nutzung von Vervielfältigungen für die wissenschaftliche Forschung ist angemessen zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Geräte- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Geräten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.

Für die öffentliche Zugänglichmachung über § 60c UrhG hat der Rechteinhaber ebenfalls Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 60h Absatz 1 UrhG). Dieser wird durch eine Verwertungsgesellschaft, wie der VG Wort, geltend gemacht (§ 60h Absatz 4 UrhG) und zwar in Form einer pauschalen Vergütung bzw. einer nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung § 60h Absatz 3 UrhG. Eine Einzelerfassung der Nutzung kann nicht verlangt werden.

Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist die Hochschule der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Geräte- und Speichermedien- und Gerätebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Aber auch hiernach ist nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Geräten und Speichermedien.

Begriffserklärungen

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderfälle]

Lizenz

Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

[Thema 10: Lizenzierung]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Computerprogramme

Computerprogramme sind Softwareprogramme, wie z.B. Betriebs- oder Anwenderprogramme, einschließlich des Entwurfsmaterials. Sie sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um individuelle Werke handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Diese Voraussetzung ist in der Regel bei Computerprogrammen erfüllt.

[Thema 8: Schutz von Computerprogrammen]


Der Rechtsstand ist Mai 2018.