Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit / Krankheit

Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis bei Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwangsläufig Krankheit
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der/die Beschäftigte aufgrund seines/ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben. Hieraus wird bereits deutlich, dass es zur Beurteilung der Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, auf den Beruf – also die konkret auszuübende Tätigkeit – ankommt.
Entgegen der landläufigen Meinung ist nicht jede/r, die/der eine Krankheit hat, auch arbeitsunfähig. Es gibt Krankheiten, die nie oder nur selten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. So ist zum Beispiel ein gut eingestellter insulinpflichtiger Diabetiker mit Sicherheit krank, aber noch lange nicht arbeitsunfähig.

Pflichten des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfähigkeit
Beschäftigte treffen, neben der Verpflichtung, sich genesungsfördernd zu verhalten, die Anzeige- und die Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit. Diese Pflichten sind gesetzlich geregelt.
Die Anzeigepflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Sie verpflichtet Beschäftigte dazu, ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen.

Bei Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit informieren Sie bitte unverzüglich, spätestens jedoch bis 10:00 Uhr die für Sie zuständige Verwaltung und Ihre Vorgesetzte/ Ihren Vorgesetzten über Ihre Erkrankung und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung. Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen senden Sie bitte an die für Sie zuständige Verwaltung. Ein ärztliches Attest muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Dabei sind Wochenendtage und Feiertage mit zu zählen. Folgendes Schaubild  soll verdeutlichen, wann im Krankheitsfall eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) abzugeben ist.

Damit Sie nicht weiter als krank geführt werden, was letztendlich zur Einstellung Ihrer Gehaltszahlung führen würde, ist es wichtig, dass Sie sich nach der Rückkehr an Ihren Arbeitsplatz nach Krankheit oder Kur bei der für Sie zuständigen Verwaltung zurück melden.


Für die Vorgesetzten und dem Arbeitsbereich ist die rechtzeitige Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter/innen von großer Wichtigkeit, denn es muss gegebenenfalls neu disponiert werden. Sofern Sie also nicht sicher sind, ob der Arzt Sie arbeitsunfähig schreibt, melden Sie sich bevor Sie zum Arzt gehen und teilen Sie Ihrem Bereich bzw. Ihrem/Ihrer Vorgesetzten mit, dass Sie voraussichtlich arbeitsunfähig sind.
Die Krankmeldung ist an keine Form gebunden. Sie braucht insbesondere nicht schriftlich erfolgen. Eine telefonische Mitteilung im Bereich oder beim Vorgesetzten ist sogar im Interesse der rechtzeitigen Unterrichtung geboten.
§ 5 Abs. 1 Sätze 2 – 4 EFZG enthält die Nachweispflicht. Die Vorschrift regelt, wann der/die Beschäftigte verpflichtet ist, seine/ihre Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Grundsätzlich gilt, dass spätestens nach dem dritten Fehltag, also am vierten Kalendertag, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (der sog. "gelber Schein") beim Arbeitgeber / Personaldezernat vorliegen muss. In begründeten Fällen kann die frühere Vorlage vom Arbeitgeber verlangt oder arbeitsvertraglich vereinbart werden.
Die Anzeige- und Nachweispflichten gelten auch, wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum bereits abgelaufen ist.

Entgeltfortzahlungspflicht
Der Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in § 22 TV-L sowie in § 13 TVÜ-Länder geregelt. Diese Vorschriften gehen als spezielle Regelungen grundsätzlich den §§ 1 ff. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor.
Nach § 22 Abs. 1 TV-L erhalten alle Beschäftigten bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L bis zur Dauer von 6 Wochen. Danach wird ein Zuschuss zum Krankengeld oder einer gleichgestellten Leistung gewährt.
Bei der Höhe dieses Zuschusses wird differenziert zwischen Beschäftigten, für die am 31. Oktober 2006 § 71 BAT zur Anwendung kam, und den übrigen Beschäftigten. Für die am Stichtag 31. Oktober 2006 dem § 71 BAT unterfallenden Beschäftigten gilt zusätzlich die Regelung des § 13 TVÜ-Länder. Danach errechnet sich der Krankengeldzuschuss, soweit eine private Krankenversicherung nicht besteht, auf der Basis des Nettokrankengeldes, § 13 Abs. 1 TVÜ-Länder. Soweit eine private Krankenversicherung der Beschäftigten besteht, wird anstelle des Krankengeld-zuschusses nach § 22 Abs. 2 und 3 TV-L das Entgelt nach § 21 TV-L bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt, § 13 Abs. 3 TVÜ-Länder.

 

Zuständigkeit

Aktualisiert von: Dezernat 2