Jahressonderzahlung

Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Als Bemessungsgrundlage wird das durchschnittliche monatliche Entgelt der Monate Juli, August und September herangezogen. Bei Beschäftigten, die nach dem 31. August eingestellt werden, wird das erste volle Monatsentgelt zu Grund gelegt. (§ 20 TV-L)

Wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember beendet wurde, bekommen Beschäftigte keine Jahressonderzahlung. Das gilt unabhängig davon, aus welchen Grund das  Arbeitsverhältnis endet. Der Anspruch entfällt z. B. bei Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags, bei der Kündigung, bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags und sogar bei Erreichen des Rentenalters.

Die Jahressonderzahlung nach TV-L wird mit dem Novembergehalt ausgezahlt.

Der Anspruch auf Jahressonderzahlung  vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt haben.

Während der Mutterschutzzeiten und der Elternzeit besteht zwar kein Anspruch auf Entgelt. Die Jahressonderzahlung wird aber trotzdem nicht vermindert für Kalendermonate, in denen das Entgelt wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz oder wegen Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres der Geburt des Kindes nicht gezahlt wurde

In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes und des Bemessungszeitraums in Teilzeit während Elternzeit gearbeitet wurde,  bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.

Die Jahressonderzahlung kann für zusätzliche Urlaubstage über den sog. Flexi-Urlaub  verrechnet werden.

Zuständigkeit

  • Sachbearbeiter Referat 22