Krankmeldungen
- Krankmeldungen und deren voraussichtliche Dauer erfolgen bis spätestens 10:00 Uhr, um Ihre Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen.
- Lassen Sie spätestens ab dem vierten Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit diese ärztlich feststellen und melden Sie den genauen Zeitraum der von Ihrem Arzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Wann eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festzustellen ist, soll folgendes Schaubild verdeutlichen.
- Erhalten Sie eine Papierbescheinigung reichen Sie diese unverzüglich (innerhalb von 3 Tagen) ein. Erhalten Sie eine elektronische Bescheinigung (eAU) ist dies zusätzlich zu melden, andernfalls kann die Bescheingung nicht abgerufen werden.
- Sollte sich Ihre Arbeitsunfähigkeit verlängern melden Sie diese ebenfalls unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer sowie der Mitteilung, ob die Bescheingung elektronisch abgerufen werden muss.
- Sind Sie nach Ablauf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder arbeitsfähig, melden Sie Ihren Dienstantritt bis 10:00 Uhr, andernfalls werden Sie weiter als krank geführt, was ggfls. zur Gehaltseinstellung führen würde. Als Dienstantritte gelten auch arbeitsfreie Tage, Urlaubstage, mobiles Arbeiten und Kind-Krank-Tage (sollten diese hintereinander fallen). Dienstantritte, vor Ablauf der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, sind an der Universität Bremen nicht gestattet.
- Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt mittels eines Krank- und Gesundmeldeformulares über die Bearbeiter*innen der Bereiche an das Dezernat 2. Dies kann bereits freiwillig von Ihnen an den Bereich übermittelt werden, ist jedoch spätestens vom Bereich auszufüllen.
- Grundsätzlich gibt das Dezernat 2 nicht vor auf welchem Weg Sie sich krankmelden müssen. Eine Krankmeldung kann somit schriftlich, telefonisch oder durch einen Boten angezeigt werden. Die Bearbeitung und Weiterleitung Ihrer Meldungen obliegt den einzelnen Organisationseinheiten, bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die zuständigen Bearbeiter*innen Ihres Bereiches.
Aus gegebenen Anlässen weisen wir darauf hin, dass elektronische Bescheinigungen (eAU) nicht automatisch von den Krankenkassen an den Arbeitgeber gesendet werden. Der Arbeitgeber (Dezernat 2) muss für jede einzelne Bescheinigung eine Anforderung/Abfrage zur Krankenkasse senden. Dies gilt auch für Folgebescheinigungen!
Informationen:
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) werden ausgestellt wenn:
- Ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (pflichtversichert, familienversichert) besteht und die Arbeitsunfähigkeitwegen folgenden Gründen besteht:
- Krankheit (durch einen (Kassen-) Vertragsarzt festgestellt)
- Arbeitsunfall, Berufskrankheit
- stationärer Krankenhausbehandlung
Schon seit dem 1. Juli 2022 bekommen Sie beim Arzt keinen Durchschlag mehr für Ihre Krankenkasse. Ihr Arzt schickt Ihre Krankmeldung stattdessen in digitaler Form über eine technische Schnittstelle direkt zu Ihrer Krankenkasse. Für Sie bedeutet das: Sie müssen sich nicht mehr darum kümmern, den Durchschlag für die Krankenkasse wegzuschicken.
Seit dem 1. Januar 2023 hat sich auch der Weiterleitungsprozess an den Arbeitgeber geändert. In Zukunft müssen nicht mehr Sie, sondern die Krankenkasse Daten über den Zeitraum Ihrer Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber übermitteln, dies erfolgt über eine Abfrage des Arbeitsgebers an die Krankenkassen.
Bitte beachten Sie: An der Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG), ändert sich nichts. Die Verpflichtung zur Krankmeldung vor Dienstantritt bleibt damit unverändert bestehen.
Bei privat versicherten Beschäftigten, freiwillig gesetzlich Versicherten, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland und sonstigen AU-Bescheinigungen (Privatärzte, Kind krank, stufenweise Wiedereingliederung, Rehabilitationsleistungen, Beschäftigungsverbot) bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der Vorlagepflicht der Beschäftigten.
Wurde eine Kur/Heilverfahren bewilligt, ist dem Dezernat 2 vom Leistungsträger
vor Antritt der Kur
- der Bewilligungsbescheid, aus dem die Dauer der Kur, sowie der Anspruch auf Entgeltfortzahlung hervorgeht
- das Einladungsschreiben der Klinik, aus dem der Starttermin hervorgeht
während der Kur
- ggfls. eine Verlängerungsbescheinigung
und
nach Beendigung der Kur
- das Beendigungsschreiben, aus dem die Dauer sowie ein Hinweis auf die arbeitsfähigkeit/arbeitsunfähigkeit hervorgeht
vorzulegen.
Der Antritt der Kur ist der zuständigen Verwaltung als Krankmeldung zu melden.
Bei einer sogenannten „Freien Badekur“ besteht kein Anspruch auf Zahlung der Krankenbezüge. Hierfür muss Erholungsurlaub oder Sonderurlaub unter Fortfall der Vergütung beantragt werden.
Damit Sie nicht weiter als krank geführt werden, was ggfls. zur Einstellung Ihrer Gehaltszahlung führen würde, ist es wichtig, dass Sie sich nach der Rückkehr an Ihren Arbeitsplatz bei der für Sie zuständigen Verwaltung gesund melden.
Die Durchführung eines Kur-/Heilverfahrens gilt als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit, für die Krankenbezüge im Rahmen der tariflichen Krankenbezugsfristen (in der Regel 6 Wochen) gewährt werden, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligt worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. |
Die stufenweise Wiedereingliederung soll arbeitsunfähige Beschäftigte insbesondere nach längerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranführen und so die Rückkehr an den Arbeitsplatz erleichtern.
Während der stufenweisen Wiedereingliederung ist der/die Beschäftigte noch krankgeschrieben. Deshalb haben Beschäftigte (mit Ausnahme von Beamtinnen/Beamten) in stufenweiser Wiedereingliederung nach dem Ende der 6-wöchigen Lohnfortzahlung (= Entgeltfortzahlung) keinen Anspruch auf Gehalt oder Lohn. Anspruch besteht hingegen auf Lohnersatzleistungen wie z.B. Verletztengeld vom Unfallversicherungsträger, Krankengeld von der Krankenkasse oder Arbeitslosengeld nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung.
Die Wiedereingliederung verläuft nach einem ärztlich betreuten Stufenplan, die Arbeitszeit wird langsam im Wochen- oder Zweiwochentakt gesteigert. Dieser ist vom Dezernat 2 in Funktion des Arbeitgebers vor Antritt der Wiedereingliederung zu genehmigen. Hierzu reichen Sie den Wiedereingliederungsplan im Original inkl. aller Ausfertigungen bei uns ein.
Die Wiedereingliederung dient der Belastungserprobung am Arbeitsplatz, mobiles Arbeit ist während dieser Maßnahme nicht gestattet.
Alle Informationen zum BEM-Verfahren finden Sie hier
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden gem. § 9 Bundesurlaubsgesetz die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Die Rückerstattung bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheingung erfolgt durch die Krankheitssachbearbeitung. Eine zusätzlich Meldung an die Urlaubssachbearbeitung ist nicht notwendig.
Erkrankung während des Erholungsurlaubs im Ausland
Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er gem. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Bei Feststellung einer ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist darauf zu achten, dass diese den voraussichtlichen Zeitraum der Erkrankung, sowie den Hinweis darauf, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt enthält.
Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.
Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.