Einleitende Bemerkungen
Vorteile eines Auslandsaufenthaltes
Die Vorteile eines Auslandsaufenthaltes liegen auf der Hand: Sie verbessern Ihre Sprachkenntnisse in einer Weise, die Ihnen eine Universität allein kaum bieten kann. Zudem sammeln Sie wertvolle Erfahrungen zur landesspezifischen Lehr-und Lernkultur, die Sie wiederum bei der Vorbereitung zur Erstellung der BA-Arbeit unterstützt (Teilnahme an Forschungsprojekten, Recherche, Materialsammlung etc.). Die ständige Herausforderung im internationalen Umfeld neue Kontakte zu knüpfen, erweitert nicht nur Ihre interkulturellen Kompetenzen, sondern fördert auch das selbständige und unabhängigen Denken und Handeln sowie die Bereitschaft zur Selbstverantwortung. Ob Sie als angehende Lehrkräfte bereits als Assistant Teacher Berufserfahrung sammeln, im Praktikum wichtige Kenntnisse anhäufen oder im Studium im Ausland Ihre akademischen Fähigkeiten verbessern: die Erfahrungen, die Sie sammeln, werden für Sie im weiteren Studium, aber auch nach dessen Abschluss von großem Wert sein.
Was trifft für Sie zu?
Bitte sehen Sie die jeweiligen Studienverlaufspläne (3. Studienjahr) ein. Zusätzlich sind im Folgenden die entsprechenden Auszüge aus den verschiedenen Prüfungsordnungen angegeben. Weitere Informationen finden Sie, wenn Sie den korrespondierenden Links folgen.
Zusätzliche Angebote zur Vor-und Nachbereitung von Auslandsaufenthalten
Dieses Interkulturelle Training wendet sich in erster Linie an "Erasmus-RückkehrerInnen" sowie alle interessierten Studierenden, die eine andere Kultur erlebt und sich bereits mit Kulturmodellen auseinandergesetzt haben. In dem Workshop werden wir die individuellen spezifischen Erfahrungen der TeilnehmerInnen in den Mittelpunkt stellen und an diesen Beispielen die im interkulturellen / transkulturellen Kontext bestehenden Theorien und Modelle herunterbrechen und auf ihre Anwendbarkeit, Aktualität und Tauglichkeit überprüfen.
Weitere Infos finden Sie unter Interkulturelles Training
Härtefallregelung zur Entbindung von der Auslandsstudiumspflicht im B.A.-Studiengang English-Speaking Cultures / Englisch
[vgl. BPO B.A. English-Speaking Cultures / Englisch vom 26. Januar 2011, §2 (9) – (11)]; einstimmig beschlossen von der Studienkommission in der Sitzung vom 15.10.2014]
Studierende, welche einen der unten genannten Gründe erfüllen, können auf Antrag beim Prüfungsausschuss B.A. einen Härtefall geltend machen und somit von der Verpflichtung, ein Auslandsstudium zu absolvieren, befreit werden. Voraussetzung für die Einstufung als Härtefall ist ein Antrag beim Prüfungsausschuss B.A. und das Vorlegen der entsprechenden Nachweise.
- Es liegen schwerwiegende Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung vor. Es muss eine längerfristige Beeinträchtigung nachgewiesen werden, die die Kriterien einer Behinderung erfüllt. Nachweis: Ärztliche Bescheinigung aus der hervorgeht, dass sich die Behinderung/Erkrankung studienzeitverlängernd auswirkt. Ebenfalls müssen die Bezeichnung der Behinderung/Erkrankung, ihr prozentualer Umfang und eine Einschätzung über die Dauer der Beeinträchtigung der Studierfähigkeit durch die Behinderung/Erkrankung aus der ärztlichen Bescheinigung hervorgehen. Bei einer Behinderung ab Grad der Behinderung 50 (GdB 50) ist keine ärztliche Bescheinigung erforderlich, sondern nur eine Fotokopie des Schwerbehindertenausweises.
- Für Studierende, die einen nahen Angehörigen/ eine nahe Angehörige pflegen, tritt §2 (11) in Kraft. Als pflegebedürftige nahe Angehörige gelten gem. § 7 Abs. 3 PflegeZG Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder der Pflegestufe I, II und III. Nachweis: Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung aus dem hervorgeht, dass ein pflegebedürftiger Angehöriger gepflegt wird, wobei mind. die Pflegestufe I festgestellt worden ist und die wöchentliche Pflege im Tagesdurchschnitt von mindestens 90 Minuten selbst erbracht wird. U.u. ist der Nachweis des Verwandtschaftsgrades erforderlich.
- Für Studierende, welche die elterliche Fürsorgepflicht für minderjährige Kinder innehaben, tritt §2 (11) in Kraft. Nachweis: Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde.
- Für Studierende, für die der Auslandsaufenthalt mit juristischen Problemen verbunden ist, kann im Einzelfall eine Ersatzregelung in Absprache mit dem Fach und dem Prüfungsausschuss getroffen werden.
Ergänzung der Härtefallregelung zur Entbindung von der Auslandsstudiumspflicht im B.A.-Studiengang English-Speaking Cultures / Englisch
[vgl. Protokollauszug der 3. Sitzung des gemeinsamen Bachelorprüfungsausschusses des Fachbereichs 10 am Donnerstag, 26.01.2017 – einstimmig beschlossen von der Studienkommission in der Sitzung vom 05.04.2017]
- Studierende, die Muttersprachler*innen der von ihnen studierten Fremdsprache sind (d.h. im Sprachraum geboren und dort eine höhere Schulbildung erworben haben), können unter folgenden Bedingungen vom Auslandsstudium entbunden werden:
- Bescheinigung einer hauptamtlichen Lehrkraft aus der Sprachpraxis*, dass der / die antragstellende Studierende die sprachpraktischen Lehrveranstaltungen gemäß den Vorgaben des Curriculums studiert hat.
- Nachweis von sprachpraktischen Studienleistungen in der studierten Fremdsprache (Note 1,0 bis 2,0), zu erbringen über aktuelle Notenbescheinigung des Prüfungsamts.
- Nachweis von landeskundlich relevanten Studienleistungen, zu erbringen über aktuelle Notenbescheinigung des Prüfungsamts.
*Die Anerkennung der sprachpraktischen Lehrveranstaltungen (Basismodul SP-1) erfolgt bei Vorlage eines aktuellen ZPA -Leistungsnachweises für den Studiengang BA E-SC im Studienzentrum des FB 10 (Anerkennungsbeauftragte Frau Jana Wachsmuth).