Prüfungsordnungen und Auslandsstudium

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „English-Speaking Cultures/ Englisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen vom 26.1.2011:

  • §2 „Studienaufbau, Module und Leistungspunkte“, (9): „Der Studiengang beinhaltet als Profilfach, als Komplementärfach und als Lehramtsoption ein obligatorisches, fachlich relevantes Studiensemester an einer englischsprachigen Universität in einem englischsprachigen Land. Der Auslandsaufenthalt findet nach Studienverlaufsplan während des fünften Semesters statt. Im Auslandssemester sind Leistungen im Umfang von mindestens 15 CP zu erbringen. Zusätzlich erworbene CP können auf die General Studies bzw. die auf die Schlüsselqualifikationen im Professionalisierungsbereich angerechnet werden. Zum Abschluss eines Lernvertrags („Learning Agreements“) zwischen Studierenden und Fachbereich vor Antritt des Auslandsaufenthalts wird dringend geraten, um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen CP gewährleisten zu können.“
  • §2, (10): „Wenn zwei fremdsprachliche Philologien studiert werden oder „English-Speaking Cultures/ Englisch“ als Komplementärfach studiert wird, kann ersatzweise ein sprachenbezogener Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten in maximal drei Teilabschnitten erbracht werden. Als Teilauslandsaufenthalt kann auch ein entsprechender Auslandsaufenthalt anerkannt werden, der vor Studienbeginn stattgefunden aber zu Studienbeginn nicht länger als drei Jahre zurückgelegen hat. Bei der Lehramtsoption kann auch ein entsprechend langer Aufenthalt als Fremdsprachenassistentin bzw. Fremdsprachenassistent in einem englischsprachigen Land erfolgen.“
  • §2, (11): „Das Studiensemester kann in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Prüfungsausschusses durch ein fachlich relevantes Praktikum von dreimonatiger Dauer oder durch einen intensiven Studienaufenthalt (Summer School, etc.) in einem englischsprachigen Land ersetzt werden. Das Praktikum wird mit einem schriftlichen Praktikumsbericht von 1500 Wörtern abgeschlossen. In schwerwiegenden Härtefällen sowie in besonders zu begründenden Fällen (zum Beispiel vorhandene nachweisbare kulturelle und sprachliche Kompetenz) kann der Prüfungsausschuss eine Befreiung vom Auslandsmodul aussprechen und eine geeignete Modulersatzleistung festlegen.“