Belohnungen und Geschenke

Es gibt eine Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken.
(vom 19. Dezember 2000 (Brem.ABl. 2001 S. 25)
https://www.transparenz.bremen.de/dokument/bremen117.c.177495.de
Mit der Neufassung der Regelungen über die „Annahme von Belohnungen und Geschenken“
werden durch klare Aussagen die Grenzen zwischen erlaubtem und verbotenem Verhalten
präzisiert. Unverändert gilt, dass für Zuwendungen, die „in Bezug auf das Amt“ gegeben
werden, ein generelles Annahmeverbot besteht. In welchen Ausnahmefällen Zuwendungen
nach Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde angenommen werden dürfen,
ist in der Verwaltungsvorschrift beschrieben. Geringwertige Aufmerksamkeiten (z. B.
Massenwerbeartikel wie Kalender, Kugelschreiber, Schreibblöcke) gelten – zur Vermeidung
unnötigen Verwaltungsaufwandes – als still-schweigend genehmigt
https://www.uni-bremen.de/fileadmin/user_upload/dezernate/dezernat2/Gesetze_Rechtsvorschriften/VV_Beloh nungen.pdf