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Corona-Impfung: Mitarbeitende jetzt Priorisierungsgruppe 3

Personen, die an Hochschulen tätig sind, gehören jetzt zur Gruppe der Menschen mit erhöhter Priorität für eine Corona-Schutzimpfung. Das sieht die am 01. Mai 2021 in Kraft getretene Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung vor. Es handelt sich um die Priorisierungsgruppe 3.

Zu der Gruppe gehören auch Personen über 60 und Menschen mit Vorerkrankungen. Bremen impft neben den verbliebenen Angehörigen der Priorisierungsgruppe 2 schon erste Personen aus Gruppe 3.

Impfzentren sind zuständig

Grundsätzlich sind für die Impfung von Berufsgruppen die Impfzentren verantwortlich. Die Universität hat die Anzahl der Berechtigten an die senatorische Behörde übermittelt und wartet jetzt darauf, für ihre Beschäftigten Zugangscodes für die Impfzentren zu erhalten. Damit Beschäftige, die sich vor der Zuteilung eines Codes an ihren Haus- oder Facharzt wenden wollen, ihre Impfberechtigung nachweisen können, stellt die Universität eine Bescheinigung der Arbeitgeberin aus. Alternativ dient der Mitarbeitenden-Ausweis als Nachweis.

Mitarbeitende werden gebeten, die Leitungen der Fachbereichsverwaltung, der Institute, Dezernate oder Referate anzusprechen, um eine Bescheinigung zu erhalten. Eine Garantie, dass der Haus- oder Facharzt eine Impfung anbietet, besteht nicht, da im Rahmen der Bremer Impfstrategie originär die Impfzentren zuständig sind.

Testpflicht in Bremer Unternehmen und Behörden

Am kommenden Montag, den 10. Mai 2021 tritt zudem die Testpflicht in Bremer Unternehmen und Behörden in Kraft. Beschäftigte, denen von ihrem Arbeitgeber ein Testangebot gemacht wird, sind ab dem Zeitpunkt dazu verpflichtet, dieses anzunehmen und zwei Mal in der Woche einen Test durchführen zu lassen. Die Pflicht umfasst alle Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten. Für die Durchführung der Tests stehen die Testcenter des Landes Bremen, die privaten Testcenter wie das in der Enrique-Schmidt-Straße 1b und auch das universitätseigene Testcenter zur Verfügung. Die Adressen der Testcenter des Landes finden sich auf der Corona-Webseite. Die Zeit, in der der Test durchgeführt wird, gilt als Arbeitszeit. Eine Kontrolle der Testergebnisse durch die Vorgesetzten findet nicht statt. Vollständig geimpfte Personen sowie Genesene, deren Corona-Infektion nicht länger als sechs Monate zurückliegt, sind von dieser Pflicht ausgeschlossen.

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