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Prüfungszeitraum wird in das Sommersemester 2021 ausgedehnt

Auch die Bearbeitungszeiträume für Abschlussarbeiten werden verlängert. Dies hat der Akademische Senat (AS) in seiner Sitzung am 24. Februar 2021 beschlossen.

Die Beschlüsse des Akademischen Senats vom 24. Februar 2021 im Überblick:

  • Bei einer Bachelor- beziehungsweise Masterarbeit, deren Bearbeitungszeitraum ganz oder teilweise zwischen dem 16. Dezember 2020 und dem 31. März 2021 liegt oder in diesem Zeitraum beginnt, wird die Abgabefrist um insgesamt drei Monate verlängert. Eine weitere Verlängerung ist auf begründeten individuellen Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss möglich.
     
  • Der Zeitraum für Prüfungen des Wintersemesters 2020/21 wird verlängert. Präsenzprüfungen müssen bis zum 15. Mai 2021 durchgeführt, Prüfungsergebnisse bis zum 15. Juni 2021 eingetragen sein.
     
  • Die Anmeldung zu Prüfungen des Sommersemesters 2021 muss bis zum 15. Juli 2021 erfolgen. Das Abmelden von einer Prüfung des Sommersemesters 2021 ist ohne Angabe von Gründen bis zum 15. Juli 2021 möglich.
     
  • Damit für Sie aus verschobenen oder abgesagten Prüfungen des Wintersemesters 2020/21 oder des Sommersemesters 2021 keine Nachteile hinsichtlich einer beginnenden Wiederholungsfrist entstehen, werden zur Schließung der jeweiligen Prüfungsperiode nicht eingetragene Prüfungsergebnisse als „anerkannter Rücktritt“ verbucht.
     
  • Die maximale Dauer des Vorbereitungsstudiums (VBS) wird für alle aktuellen VBS- Studierende von ursprünglich vier auf maximal sechs Semester erhöht.
     
  • Die maximale Dauer des Probestudiums wird für alle aktuellen Probestudierenden von ursprünglich zwei auf maximal vier Semester erhöht.
     
  • Studierende des Sommersemesters 2020 und des Wintersemesters 2020/21, die im Verlauf ihres Studiums mehr als die zwei gemäß Immatrikulationsordnung möglichen Urlaubssemester aus „sonstigen Gründen“ in Anspruch nehmen möchten, beantragen dies im Rahmen der Rückmeldung zum Wintersemester 2021/22 oder später online mittels Upload der sogenannten Corona-Bescheinigung des Rektors und erhalten ein nicht weiter zu begründendes drittes oder viertes Urlaubssemester.

 

 

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