Rechtsmittel gegen Bewertungen

Rechtsmittel gegen Prüfungsbenotungen

Im Studiengang Rechtswissenschaft (Erste Juristische Prüfung und Bachelor of Laws – LL.B.) können gegen Prüfungsleistungen und deren Bewertung Rechtsbehelfe eingelegt werden.

Grundsätzlich sind alle im Studium zu erbringenden Prüfungsleistungen Bestandteil der universitären juristischen Ausbildung und damit Gegenstand möglicher Rechtsbehelfe.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen:

  • der Anfechtung einer Prüfungsentscheidung (z. B. „nicht bestanden“)
  • der Anfechtung der konkreten Benotung

1. Rechtsbehelfe gegen Benotungen

Widerspruch

Der Widerspruch ist der Rechtsbehelf gegen eine prüfungsrechtliche Entscheidung, zum Beispiel wenn eine Prüfungsleistung als „nicht bestanden“ bewertet wurde.

Der Widerspruch ist der einzige Rechtsbehelf gegen Bewertungen in:

  • ZR I
  • SR I
  • ÖR I
  • Grundlagen I (Zwischenprüfung)
  • Schwerpunktbereichsprüfung

In der Schwerpunktbereichsprüfung können sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung jeweils einzeln angegriffen werden.

Frist:
Der Widerspruch muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Note (Freischaltung in PABO) eingelegt werden.

Form:

  • schriftlich
  • über das Zentrale Prüfungsamt
  • adressiert an den Prüfungsausschuss des Fachbereichs Rechtswissenschaft

Postanschrift:

Universität Bremen

Zentrales Prüfungsamt
Prüfungsausschuss Fachbereich Rechtswissenschaft
Universitäts-Boulevard 5
28359 Bremen


Gegenvorstellung

Gegen die Benotung einer Prüfungsleistung kann eine Gegenvorstellung erhoben werden.

Dabei handelt es sich um:

  • einen begründeten Antrag
  • in Textform
  • direkt bei der oder dem Prüfenden

Frist:
Es gibt keine feste Frist.

Die Gegenvorstellung ist nur möglich bei Prüfungen in folgenden Modulen:

  • ZR II – IV
  • SR II – IV
  • ÖR II – IV
  • Grundlagen II – III
  • Seminarmodule
  • Pflichtmodule im Schwerpunktstudium
  • Wahlpflichtmodule im Schwerpunktstudium

2. Verhältnis von Gegenvorstellung und Widerspruch

Für die Wahl des Rechtsbehelfs gilt:

  • Bestandene Prüfungen:
    → ausschließlich Gegenvorstellung
  • Nicht bestandene Prüfungen:
    Widerspruch

Eine Gegenvorstellung schließt einen späteren Widerspruch nicht aus, wenn sich der Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung (Nichtbestehen) richtet.

3. Übersicht der Rechtsbehelfe

PrüfungsleistungGegenvorstellung möglichWiderspruch möglichZuständige StelleFrist
Nicht bestandene Prüfung außerhalb der ZwischenprüfungJaJaPrüfende (Gegenvorstellung) / Prüfungsausschuss (Widerspruch)keine / 1 Jahr
Bestandene Prüfung außerhalb der ZwischenprüfungJaNeinPrüfendekeine
Nicht bestandene Prüfung innerhalb der ZwischenprüfungNeinJaPrüfungsausschuss1 Jahr
Bestandene Prüfung innerhalb der ZwischenprüfungNeinNein
Schwerpunktbereichsprüfung (schriftlich oder mündlich)NeinJaPrüfungsausschuss1 Jahr

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