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Neues Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) in Kraft

Auswirkungen des neuen Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Das erste Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) ist am 17.03.2016 in Kraft getreten.

Durch diese Gesetzesänderung wird es nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich sein, Kurzzeitverträge (wenige Monate) im Wissenschaftsbereich abzuschließen. Neueinstellungen wie Weiterbeschäftigungen müssen „der Förderung der eigenen wissenschaftlichen und künstlerischen Qualifizierung dienen“ und die Befristungsdauer muss einen dafür angemessenen Umfang haben. Bei jedem Einstellungs- bzw. Weiterbeschäftigungsantrag ist dies ab sofort von dem/der Antragsteller*in zwingend und schlüssig anzugeben.

Bei drittmittelfinanzierten Stellen muss die Vertragslaufzeit jetzt dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen. Dies gilt auch für Beschäftigte im nichtwissenschaftlichen Bereich. Sie werden jetzt nicht mehr nach WissZeitVG, sondern nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz beschäftigt.

Sollte Euch eine Weiterbeschäftigung mit einer kurzen Vertragslaufzeit in Aussicht gestellt werden, müssen die rechtlichen Möglichkeiten dafür rechtzeitig über den/die Antragsteller*in geprüft werden.

Das neue Gesetz wird den Befristungsmissbrauch mit vielen Kurzzeitverträgen reduzieren. Leider hat der Übergang in das neue Gesetz für Einzelne zu einem Ausscheiden aus der Universität geführt oder wird noch dazu führen. Andere Beschäftigte wiederum haben einen deutlich längeren Vertrag als ursprünglich vorgesehen erhalten.

Aktualisiert von: Personalrat