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Positves Urteil zum Strukturausgleich

Positives Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Anspruch auf Strukturausgleich im Bereich der Länder

Alle Beschäftigten, die aus dem BAT in den TV-L übergeleitet wurden und keinen Strukturausgleich erhalten, sollten - wenn noch nicht geschehen - jetzt prüfen, ob ihnen ein Anspruch zusteht. Wegen der bisherigen Vorgehensweise der Arbeitgeber ist dies bei Beschäftigten erforderlich, die im Zeitpunkt ihrer Überleitung keinen (weiteren) Anspruch auf (Bewährungs- oder Fallgruppen-) Aufstieg hatten. Ist deren individuelle Fallgestaltung in der Anlage 3 zum TVÜ-Länder aufgeführt, ist ihnen zu raten, die dort aufgeführten Beträge des Strukturausgleichs - auch rückwirkend im Rahmen der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L - schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen.

Aktualisiert von: Personalrat