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Regelung zu förderlichen Zeiten

Das Eingruppierungsrecht des TV-L gibt dem Arbeitgeber das Recht in Ausnahmefällen neben der regulären Stufenzuordnung noch weitere Tätigkeiten als förderlich anzuerkennen.

Mit dem Rundschreiben Nr. 7/2012 werden die Möglichkeiten der Berücksichtigung stark eingeschränkt. Nach einem Schlichtungsspruch im Jahre 2015, der die Zusage des Kanzlers beinhaltete, mit dem Personalrat Grundsätze für die Berücksichtigung förderlicher Zeiten zu
vereinbaren, haben wir uns jetzt endlich auf ein gemeinsames Papier geeinigt. Das nun vorliegende Ergebnis regelt, in welchem Fall förderliche Zeiten berücksichtigt werden können und welche Bedingungen erfüllt sein müssen.
Bei Neueinstellungen ist es zulässig, neben der Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung förderliche Zeiten ganz oder teilweise bei der Stufenfestsetzung zu berücksichtigen, wenn dies zur Deckung des Personalbedarfs notwendig ist.
Zudem werden Rahmenbedingungen und die Voraussetzungen für die Anerkennung festgeschrieben, so dass die nun vorliegende Regelung einen gerechteren Umgang mit dem Thema ermöglicht.
Hervorzuheben ist, dass diese Regelung für alle Beschäftigten an der Universität gilt.

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Aktualisiert von: Personalrat