Beschluss der Teilpersonalversammlung der akademischen Mitarbeiter*innen der Universität zur Novellierung des BremenHG am 18.1.2017
- Der Begriff „Dienstleistung“ soll im § 23a gestrichen und die Möglichkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Tätigkeit eingeräumt werden.
- Im § 23 soll die Dienstaufgabe der selbstbestimmten Forschung in den Qualifi-zierungsphasen gemäß Rahmenkodex mindestens 1/3 der Arbeitszeit betragen.
- Für alle Wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen und Lektor*innen mit Promotion und weiteren Qualifikationen sollen Übergangmöglichkeiten zu den Funktionen senior lecturer/senior researcher gemäß § 24 geschaffen werden.
- In §4 LVNV soll die Lehrverpflichtung der senior researcher von derzeit 10 SWS auf 6 SWS maximal 8 SWS geändert werden.
- Der § 75 (3) soll so geändert werden, dass auch unbefristet tätige Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, Stellen in Drittmittelprojekten besetzen können.
- Universität und senatorische Behörde sichern ein verbindliches Mengengerüst von Dauerstellen zu, mit dem wenigstens der Bestand der derzeit ca. 250 unbefristeten Stellen für WiMi und Lektor*innen erhalten bleibt.