Arbeitszeugnis

Wie beantrage ich ein Arbeitszeugnis und was muss es enthalten?

 

Es empfiehlt sich, ein Zeugnis oder Zwischenzeugnis frühzeitig schriftlich über den Vorgesetzten und das Dezernat 2 anzufordern. Zeugnisse sind gemäß § 35 TV-L unverzüglich auszustellen, d. h. nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern. Zeugnisse werden grundsätzlich von der Dienststelle erstellt. Das bedeutet, sie enthalten die Unterschriften vom Personaldezernat und vom Vorgesetzten. Zudem müssen Zeugnisse wohlwollend formuliert werden und in einwandfreiem Zustand sein – d. h. ohne Rechtschreibfehler, Knicke, Klammern. Sie müssen die Personalien, den genauen Beginn und das Ende der Beschäftigung, den Arbeitsbereich und die Aufgabenbeschreibung, die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie ein Gesamturteil und die Gründe für das Ausscheiden enthalten. Das Datum darf natürlich auch nicht fehlen. Hilfreiche Infos dazu befinden sich auf den Seiten des Personaldezernats. Für alle bremischen Arbeitnehmer*innen gibt es übrigens die Möglichkeit, das Zeugnis durch die Arbeitnehmerkammer kostenfrei prüfen zu lassen.

Aktualisiert von: personalrat