Gesundheit und Arbeitsschutz

Die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist eine wichtige Ressource für die Universität, und auch das Wohlbefinden der Studierenden beeinflusst wesentlich das Klima an der Hochschule. Die Argumente liegen auf der Hand: Durch Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz wird das Wohlbefinden erhöht und die Arbeitszufriedenheit gesteigert. Das betriebl. Gesundheitsmanagement (BGM) verbindet alle Bereiche der verschiedenen Aspekte und legt einen Fokus auf die Prävention.

Aktuell befassen wir uns mit dem Brandschutz, den Sicherheitsbegehungen und der Beschäftigtenbefragung bzgl. der Arbeitsbedingungen im Rahmen vom BGM.

Der Personalrat hat Einfluss auf alle Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. 

Gefährdungsanzeige, Überlastanzeige oder Entlastungsanzeige – das Kind hat viele Namen. Eines ist aber sicher: Wenn sich Beschäftigte mit diesen Begriffen auseinandersetzen, liegt meist etwas im Argen.

An der Universität gibt es zum Anfertigen und zum Umgang einer solchen Gefährdungsanzeige bisher leider kein geregeltes Verfahren. Es ist nicht klar, welches Formular für eine Anzeige genutzt werden soll, wer darüber informiert wird oder von wem in welchem Zeitraum eine Rückmeldung an die Beschäftigten erfolgt. Zu einem fairen und wertschätzenden Miteinander gehört in den Augen des Personalrats eine umgehende Antwort ebenso wie die ernsthafte Suche nach einer Lösung.

Seit einiger Zeit waren wir dazu mit der Universitätsleitung im Gespräch. Leider ist die Universitätsleitung nicht bereit, ein geregeltes Verfahren mit dem Personalrat zu vereinbaren.

Da der Bedarf auf Seiten der Beschäftigten dennoch besteht, stellen wir neben weiterführenden Informationen auch einen Vorschlag für ein Musterformular zur Verfügung. Download des Musterformulars..

Was ist eine Gefährdungsanzeige?

Eine Gefährdungsanzeige ist eine schriftliche Meldung an die Vorgesetzten, dass eine Gefährdung aufgrund von Überlastung besteht – entweder für Euch selber oder auch die Qualität Eurer Arbeit. Eine solche Anzeige schützt kurzfristig nicht vor Überlastungssituationen, aber möglicherweise langfristig. Und sie schützt vor Haftungsansprüchen, die bei eventuellen Fehlern an Euch gerichtet werden könnten.

Mit einer Eingangsbestätigung des/der Vorgesetzten oder der Weiterleitung an den Personalrat stellt ihr sicher, dass Euer Anliegen nicht in der Schublade verschwindet.

Ihr nehmt mit einer solchen Anzeige Euer gesetzlich geregeltes Recht wahr, auf Missstände hinzuweisen und Abhilfe einzufordern.1 Entsprechende Paragraphen des BGB siehe unten.


Angezeigt wird nicht die eigene Überlastung, sondern Gefährdungen, die entweder das Arbeitsergebnis oder die eigene Gesundheit betreffen. Der Begriff der Gefährdung kommt aus dem Arbeitsschutzgesetz und den untergeordneten Verordnungen.

Zum verantwortungsvollen Umgang mit uns selbst, mit den Menschen oder Arbeitsmitteln, die uns anvertraut werden, gehört vieles:

  • eine gute Arbeitsorganisation mit Handlungsspielräumen
  • guter Arbeitsschutz
  • gute eigene Kompetenz im Umgang mit gefährdenden Situationen und Stress
  • Stopp zu sagen, wenn zu viel verlangt wird oder die Arbeitsorganisation zu schlecht wird.

Wir stehen hinter euch und beraten euch zu diesem Thema ganz individuell.
Sprecht uns gerne an.

 

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1
BGB, § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1)
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Bei den Nebenpflichten haben die Arbeitnehmer/innen nach § 241, Abs. 2 und nach § 242 die Verpflichtung, Mängel in der Arbeit und drohende Schäden nach Treu und Glauben kenntlich zu machen.

BGB, § 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Das bedeutet, es besteht für die Beschäftigten die Pflicht, den Arbeitgeber vor Schaden zu bewahren.
Wenn beispielsweise das Arbeitszeitgesetz nicht eingehalten werden kann oder vertragliche Pflichten gegenüber Klient/innen, Patient/innen, Bewohner/innen oder Kindern nicht eingehalten werden können, muss dies dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Nur so kann der Arbeitgeber Abhilfe schaffen und seine Pflichten gegenüber allen Vertragspartnern erfüllen.
Dies wird Treuepflicht genannt.
Für den Arbeitgeber gilt, dass er als Dienstherr verpflichtet ist, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die Mitarbeiter/innen vor Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind (§ 618). Dies wird auch Fürsorgepflicht genannt.

ArbSchG, § 16 (1)
Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit [...] unverzüglich zu melden.

Für Tarifangestellte
Unbedingt erforderlich ist ein fachärztliches Attest mit ausführlicher Begründung
über die medizinische Notwendigkeit.

Was trifft auf die antragstellende Person zu?
1. Über 15 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt, nicht schwerbehindert.
2. Über 15 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt und schwerbehindert.
3. Unter 15 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Wenn Punkt 1 zutrifft:
• Interner formloser Antrag mit fachärztlichem Attest an die Koordination des Betrieblichen Eingliederungsmanagements, (E-Mail).
• BEM-Koordination bestätigt der antragstellenden Person den Anspruch per E-Mail.
• BEM-Koordination informiert den Bereich schriftlich mit Aufforderung zur Übernahme der Kosten. Der Schreibtisch gehört der Universität.

Wenn Punkt 2 zutrifft:
Antrag stellen bei der Deutschen Rentenversicherung (Link zum Antrag „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“). Weiter siehe 4. oder 5.

Wenn Punkt 3 zutrifft:
Antrag stellen bei der Agentur für Arbeit. Weiter siehe 4. oder 5.

4. Bei Genehmigung durch die Agentur für Arbeit bzw. Deutsche Rentenversicherung:
• Bestätigung direkt von der zuständigen Behörde an die antragstellende Person.
• Das Ref 08, Raummanagement unterstützt bei der Beschaffung. Ansprechpartner ist Andreas Aepler (E-Mail). Der Schreibtisch gehört der antragstellenden Person.

5. Bei Ablehnung des Antrags durch die Agentur für Arbeit bzw. Deutsche Rentenversicherung
• Interner formloser Antrag mit fachärztlichem Attest, Antrag und Ablehnung an BEM-Koordination (E-Mail).
• BEM-Koordination bestätigt der antragstellenden Person den Anspruch per E-Mail.
• BEM-Koordination informiert den Bereich schriftlich mit Aufforderung zur Übernahme der Kosten. Der Schreibtisch gehört der Universität.


Für Beamtinnen und Beamte
Unbedingt erforderlich ist ein fachärztliches Attest mit ausführlicher Begründung
über die medizinische Notwendigkeit.

Internen formlosen Antrag mit fachärztlichem Attest stellen bei der Koordination des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (E-Mail).
BEM-Koordination informiert den Bereich schriftlich mit Aufforderung zur Übernahme der Kosten. Der Schreibtisch gehört der Universität.

Bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten wird der Antrag an die beauftragte Person für Inklusion weitergeleitet. Diese stellt einen Antrag beim Amt für Versorgung und Integration Bremen (AVIB).

Der Bundesgesetzgeber hat den Unfallschutz außerhalb der Unternehmensstätte (Mobile Arbeit) gesetzlich geregelt.

Mit der Veröffentlichung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes am 17.06.2021 wird auch eine Änderung im Siebten Sozialgesetzbuch, das sich mit der Unfallversicherung befasst, wirksam. Ab jetzt sind versicherte Tätigkeiten, die im Haushalt der versicherten Person oder an einem anderen Ort ausgeübt werden, im gleichen Umfang versichert, wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Das bedeutet, wenn ihr euch beim Mobilen Arbeiten z. B. einen Kaffee aus der Küche holt und dabei verunfallt, ist dies ein Arbeitsunfall und wird von den Unfallversicherungsträgern entsprechend entschädigt.

Außerdem sind jetzt auch sogenannte Wegeunfälle beim Zurücklegen des unmittelbaren Weges zur Kinderbetreuung von zu Hause und wieder zurück ins Home-Office versichert, wenn das Home-Office (die Mobile Arbeit) im gemeinsamen Haushalt ausgeübt wird.
Wir hoffen, dass ihr diese Regelungen nie in Anspruch nehmen müsst und wünschen euch eine unfallfreie Zeit! Siehe auch.

Die rechtlichen Vorgaben, Normen, potenziellen Gefährdungen und praktikablen Präventionsmaßnahmen speziell für den Hochschulbereich sind in der neuen DGUV-Regel 102-603 gebündelt.
Dabei werden nicht nur typische Gefährdungen wie die Arbeit in Laboren oder der Umgang mit Strom, Maschinen oder Gefahrstoffen thematisiert, sondern auch typische Studiensituationen wie Praktika, Exkursionen oder Hochschulsport betrachtet.

Hier findet ihr die DGUV 102-603 als pdf-Dokument.

Aktualisiert von: Personalrat