Geld zurück für BAföG-Empfänger:innen

Geldscheine.

Dank einer neuen Richtlinie der Senatorin für Wissenschaft und Häfen haben einige Studierende die Möglichkeit, einen Teil des Semesterbeitrags für das Wintersemester 21/22 nach der Überweisung zurückerstattet zu bekommen. Konkret betrifft es die Beiträge für das Studierendenwerk und den Verwaltungskostenbeitrag, zusammen immerhin 135 Euro.

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Wem wird einTeil des Semesterbeitrages rückerstattet?

Es gibt zwei Voraussetzungen für die Rückerstattung der Beiträge für das Studierendenwerk und den Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 135 Euro. Studierende müssen

  1. im Wintersemester 21/22 BAföG beziehen und
  2. sich zum Wintersemester 21/22 in ein ordentliches Studium durch Zahlung des Semesterbeitrages rückgemeldet haben.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Menschen, die im Wintersemester 21/22
•    keine BAföG-Leistungen beziehen
•    neu an die Uni Bremen kommen (keine Rückmelder:innen) oder
•    nicht in ein ordentliches Studium immatrikuliert sind (Vorbereitungsstudium, Probestudium, Beurlaubte und Doktorand:innen)
die Beiträge für das Studierendenwerk und den Verwaltungskostenbeitrag nicht erstattet bekommen.

Wie kann der Antrag auf Rückerstattung gestellt werden?

Wenn Sie die beiden Voraussetzungen für das Wintersemester 21/22 erfüllen (BaföG, Rückmeldung in ein ordentliches Studium) und den Semesterbeitrag bereits überwiesen haben, können Sie den „Antrag auf Rückerstattung für von Härtefällen betroffene Studierende im Wintersemester 2021/2022“ bis spätestens 31.01.22 online unter Ihrem Account bei Moin beantragen.

Bitte halten Sie Ihren BAföG-Bescheid zur Hand. Sie müssen ihn für den Antrag hochladen.

Der Semesterbeitrag darf nicht reduziert werden!

Falls Sie den Semesterbeitrag noch nicht überwiesen haben, so dürfen Sie nicht den Semsterbeitrag "eigenmächtig" reduzieren - auch wenn Sie die beiden Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen zunächst den gesamten Semsterbeitrag überwiesen und können anschließend die Rückerstattung beantragen.