Antwort (Inhalte Dritter zur Nutzung von KI)
Wie können zur Nutzung von KI-Systemen urheberrechtlich geschützte Inhalte Dritter rechtssicher verwendet werden?
I. Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken Dritter in Prompts
1. Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Inhalten Dritter
- Vervielfältigungshandlung
Bei der Nutzung von selbst verfassten Prompts können dann urheberrechtliche Probleme entstehen, wenndiese Prompts auch urheberrechtlich geschützte Inhalte Dritter enthalten. Das Kopieren von diesen fremden, urheberrechtlich geschützten Inhalten in einen Prompt und das Hochladen auf einen KI-Server stellt eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG dar. Es ist unerheblich, wenn die urheberrechtlich geschützten Inhalte dort nur flüchtig zu Analysezwecken gespeichert werden und anschließend wieder vollständig gelöscht werden würden. Auch temporäre Kopien sind urheberrechtlich relevant und dürfen nur mit der Zustimmung der Urheber:innen bzw. der Rechtsinhaber:innen (§§ 31 ff. UrhG) erfolgen oder durch Schrankenbestimmungen des Urheberrechts gesetzlich erlaubt werden.
- Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a UrhG)
Nach der Schrankenbestimmung des § 44a UrhG sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellen, zulässig. Dies gilt aber nur dann, soweit die Vervielfältigungshandlungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Wenn die KI-Software das urheberrechtlich geschützte Werk nur flüchtig zu Auswertungs- und Analysezwecke speichert und dann vollständig wieder löscht, könnte die Nutzung unter die Schranke des § 44a UrhG fallen.
Von der Anwendbarkeit der Schrankenbestimmung könnte man aber nur dann ausgehen, wenn die vorübergehenden, temporären Vervielfältigungshandlungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben und damit keine neue eigenständig verwertbare Nutzungsmöglichkeit eröffnen. Berücksichtigt man aber, dass die automatisierte KI-basierte Auswertung und Analyse, die durch die vorübergehende flüchtige Kopie möglich wird, deutlich schneller, effektiver und umfassender stattfindet, als dies durch einen Menschen vorgenommen werden könnte, wird auch vertreten, dass die flüchtigen Vervielfältigungshandlungen für die KI-basierte Analyse eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, die eine neue Nutzungsmöglichkeit eröffnen würde. Die Schrankenbestimmung des § 44a UrhG käme damit nicht zur Anwendung.
Sollten die KI-Anbieter sich darüber hinaus vorbehalten, die hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalte für ein späteres Training weiterzuverwenden, läge schon keine vorübergehende oder flüchtige Vervielfältigung im Sinne des § 44 a UrhG vor. Die Schrankenbestimmung gemäß § 44a UrhG würde dann auch aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommen.
2. Bearbeitungen von urheberrechtlich geschützten Inhalten Dritter
Das Kopieren von fremden urheberrechtlich geschützten Werken, wie beispielsweise Texte, in einen Prompt mit dem Zweck diesen Text durch ein KI-System verändern zu lassen, indem der Text beispielsweise zusammengefasst, gekürzt oder übersetzt wird, stellt eine Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes dar (§ 23 Absatz 1 Satz 1 UrhG), die nur mit Zustimmung der Urheber:innen oder Rechteinhaber:innen veröffentlicht oder verwertet werden darf. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Ausgangswerk wahrt (§ 23 Absatz 1 Satz 2 UrhG), indem das ältere Werk als bloße Anregung für ein eigenständiges neues Werk dient. Diese sogenannte freie Benutzung führt dazu, dass den Urheber:innen des fremden Ausgangswerkes an dem KI- generierten Output kein Urheberrecht zustehen würde, was jeweils im Einzelfall beurteilt werden müsste. Bei einer KI-generierten Übersetzung wird man regelmäßig keine freie Benutzung annehmen können. Zusammenfassungen, die neu und autonom von einer KI formuliert werden und keine wesentlichen Formulierungen bzw. Satzteile der zusammengefassten Texte enthalten, werden hingegen in der Regel einen hinreichenden Abstand zu den zusammengefassten Ausgangstexten haben und damit eine freie Benutzung bedeuten.
II. KI-generierte Inhalte enthalten urheberrechtlich geschützte Werke Dritter
Inhalte, die autonom von einer KI generiert wurden, genießen in der Regel keinen Urheberrechtsschutz; sie sind gemeinfrei. Dennoch ist es auch aus rechtlicher Sicht nicht zu empfehlen, KI-generierte Inhalte unreflektiert zu übernehmen, auch wenn es auf aufgrund der wahrscheinlichkeits-basierten Berechnung von Wortkombinationen durch KI-Generatoren, wie beispielsweise ChatGPT, unwahrscheinlicher ist, dass urheberrechtlich geschützte Werkteile Dritter in Gänze aus Trainingsdaten übernommen werden. So kommt es immer wieder vor, dass vermeintliche KI- Schöpfungen urheberrechtlich geschützte Werke enthalten oder solche gar vollständig abbilden. Diese dürften dann ausschließlich mit der Zustimmung der Urheber:innen bzw. der Rechtsinhaber:innen (§§ 31 ff. UrhG) weiterverwendet werden. Da KI-Systeme aber nicht angeben aus welchen Quellen die Inhalten stammen, können Nutzer:innen somit nicht sicherstellen, dass die KI-generierten Inhalte keine Urheberrechte Dritter verletzen.
Nach der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.6.2024 (KI-Verordnung) haben Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinen Verwendungszweck, wozu auch große generative KI-Modelle gehören, wie GPT-4 von Open AI, eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training des allgemeinen KI-Modells verwendeten Inhalte zu erstellen und zu veröffentlichen (Artikel 53 Absatz 1 lit. d) KI-Verordnung). Dadurch könnten Nutzer:innen zukünftig gegebenenfalls nachvollziehen aus welchen Quellen die Trainingsdaten stammen. Die KI-Verordnung ist am 1.8.2024 in Kraft getreten, der Geltungsbeginn der einzelnen Vorschriften ist jedoch gestaffelt. Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinen Verwendungszweck treffen die Verpflichtungen aus der KI-Verordnung erst zum 2.8.2027.
Um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich möglicher Urheberrechtsverletzungen zu begegnen und eine rechtssichere Weiternutzung KI-generierter Inhalte durch die jeweiligen Nutzer:innen, wie beispielsweise Lehrende und Studierende, zu gewährleisten, können KI-generierte Inhalte im Rahmen von gesetzlichen Nutzungserlaubnissen rechtmäßig weiterverwendet werden, ohne dass eine Zustimmung der Urheber:innen bzw. Rechteinhaber:innen gemäß §§ 31 ff. UrhG einzuholen wäre. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Schrankenbestimmungen müssten die konkreten technischen Ausgestaltungen des KI-Systems genau analysiert werden. In Betracht kommen im Hochschulkontext insbesondere die folgenden Schrankenbestimmungen:
Zitatrecht (§ 51 UrhG)
Das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG erlaubt unter den dort geregelten Anforderungen, Werke, wie beispielsweise Bilder oder Texte, die mit Zustimmung der Urheber:innen veröffentlicht wurden, vergütungsfrei in einem eigenen, selbständig verfassten Werk zu verwenden. Die Nutzung im Rahmen des Zitatrechts umfasst jede denkbare Form der Verwertung, d.h. die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und die Nutzung im Internet. Für diese Verwendung ist keine Erlaubnis der Rechteinhaber:innen notwendig, soweit die Anforderungen des § 51 UrhG erfüllt werden.
Karikatur, Parodie, Pastiche (§ 51a UrhG)
Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches (§ 51a UrhG). Für diese Verwendung ist keine Erlaubnis der Rechteinhaber:innen notwendig, soweit die Anforderungen des § 51a UrhG erfüllt werden.
Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG)
Die gesetzliche Schrankenbestimmung der Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG) erlaubt es Bildungseinrichtungen, wie Hochschulen, zu nicht-kommerziellen Zwecken, für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise öffentlich wiederzugeben. Für diese Verwendung ist keine Erlaubnis der Rechteinhaber:innen notwendig, soweit die Anforderungen des § 60a UrhG erfüllt werden.
Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b UrhG)
Für Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien, wie beispielsweise Lehrende und Verlage, die für eine solche Sammlung veröffentlichte Werke nutzen, gilt die gesetzliche Schrankenbestimmung des § 60b UrhG. Sie dürfen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. Für diese Verwendung ist keine Erlaubnis der Rechteinhaber:innen notwendig, soweit die Anforderungen des § 60b UrhG erfüllt werden.
Wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG)
§ 60c UrhG ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung. Sie erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken. Der Umfang der erlaubten Nutzung hängt davon ab, welcher Personenkreis die Werke nutzen möchte. Für diese Verwendung ist keine Erlaubnis der Rechteinhaber:innen notwendig, soweit die Anforderungen des § 60c UrhG erfüllt werden.
Recht des Datenbankherstellers (§ 87c UrhG)
Die Vervielfältigung eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b UrhG und zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß den §§ 60c ist ohne Erlaubnis des Datenbankherstellers zulässig (§ 87c Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 UrhG). Wird erlaubnisfrei vervielfältigt, besteht die Verpflichtung zur Quellenangabe gemäß § 63 UrhG (§ 87c Absatz 5 UrhG). Für diese Verwendung ist keine Erlaubnis der Rechteinhaber:innen notwendig, soweit die Anforderungen des § 87c UrhG erfüllt werden.
Quellenangabe (§ 63 UrhG)
Soweit ein Werk oder ein Teil eines Werkes im Rahmen der vorgenannten Schrankenbestimmungen verwendet werden, ist gemäß § 63 UrhG stets die Quelle deutlich anzugeben. Da den Nutzer:innen in der Regeln nicht bekannt ist, welche Trainingsdaten beim KI-Training überhaupt genutzt werden und wer die Rechteinhaber:innen an den wiedergegebenen Werken oder Werkteilen in den KI-generierten Inhalten sind, kann die Quellenangabe schwierig bis unmöglich sein. Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 1 UrhG kann die Verpflichtung zur Quellenangabe aber entfallen, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweitig bekannt ist oder im Fall des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern.
