Antwort (Prüfungsrechtliche Anforderungen Bewertung / Begutachtung)
Prüfungsrechtliche Anforderungen an die Bewertung / Begutachtung von Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen mithilfe von KI-Systemen
Bisher ist die Nutzung von KI-Systemen weder in einer Prüfungsordnung festgeschrieben, noch wurde entsprechendes von der Rechtsprechung entschieden. Dennoch sprechen weder Prüfungsordnungen noch die Rechtsprechung gegenwärtig gegen den Einsatz von KI-Systemen.
In vielen Prüfungsordnungen finden sich Regelungen, dass die Bewertung von Prüfungsleistungen von einer oder einem Prüfenden abgenommen bzw. von einer oder einem Prüfenden bewertet werden. Dieser Wortlaut spiegelt die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wider, wonach Prüfende die Leistungen von Prüflingen persönlich unmittelbar zur Kenntnis zu nehmen haben und eine selbstständige, eigenverantwortliche, nur dem eigenen Wissen und Gewissen verpflichtete Entscheidung zu fällen haben (BVerwG, Urteil vom 14.7.1961 - BVerwG VII C 25/61 (Berlin), BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 7/02 (Münster). Wenn eine Bewertung aber ausschließlich einem KI-System überlassen werden würde, und diese wortwörtlich durch die Lehrenden bzw. Prüfenden übernommen werden würde, läge somit keine zulässige Bewertung einer Prüfungsleistung vor, da die Bewertung dann gerade nicht durch einen Lehrenden / Prüfenden erfolgen würde, sondern allein durch ein KI-System.
Sollte lediglich eine Vorkorrektur durch ein KI-System erfolgen, entbindet diese die Lehrenden bzw. Prüfenden ebenfalls nicht von ihrer Pflicht zur eigenverantwortlichen Bewertung. Die Vorkorrektur durch ein KI-System kann die Prüfenden somit unterstützen, es darf deren eigenverantwortliche und selbständige Bewertung jedoch nicht ersetzen; eine bloße Plausibilitätskontrolle einer KI-basierten Vorkorrektur durch die Prüfenden ist damit nicht ausreichend.
