Antwort (Urheberrechtliche Anforderungen Bewertung / Begutachtung)
Urheberrechtliche Anforderungen an die Bewertung / Begutachtung von Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen mithilfe von KI-Systemen
I. Urheberrechtsschutz von Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen
Inhalte von Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen, wie beispielsweise Texte im Rahmen von Seminar-, Bachelor- und Masterarbeiten, Bilder, Audio- und Videoaufnahmen können urheberrechtlich geschützt sein, vorausgesetzt sie stellen eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) dar. Dabei sind die Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit (sogenannte Schöpfungshöhe) in der Regel sehr gering. Auch kurze Texte, simple Computerprogramme, einfache Musikstücke und kleine Videoausschnitte sind häufig schon urheberrechtlich geschützt. Urheber:innen sind die betroffenen Studierenden bzw. Prüflinge (§ 7 UrhG).
II. Vervielfältigungen zum Zweck der KI-basierten Bewertung/ Begutachtung
Wenn zur Bewertung / Begutachtung bzw. auch zum Training von KI-Systemen die urheberrechtlich geschützten Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen in ein KI-System kopiert und lokal auf einen Hochschulserver oder auf einen Server eines externen KI-Anbieters hochgeladen werden, stellt dies eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG dar. Es ist unerheblich, wenn die urheberrechtlich geschützten Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen dort nur flüchtig zu Bewertungszwecken gespeichert und anschließend wieder vollständig gelöscht werden würden. Auch temporäre Kopien sind urheberrechtlich relevant und dürfen nur mit der Zustimmung der Studierenden bzw. Prüflinge (§§ 31 ff. UrhG) erfolgen oder durch Schrankenbestimmungen des Urheberrechts gesetzlich erlaubt werden.
1. Schrankenbestimmungen
Soweit durch ein KI-System die Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen ausschließlich zu Bewertungs- und Begutachtungszwecken verwendet werden und unmittelbar nach der Eingabe wieder gelöscht werden, könnte diese Verwendung unter die Schranke des § 44a UrhG fallen. Vorausgesetzt wird dafür, dass eine lediglich „vorübergehende“ Vervielfältigung der Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen vorliegt. Wenn die urheberrechtlich geschützte Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen zum Zweck der Bewertung tatsächlich nur kurzzeitig (im Arbeitsspeicher) gespeichert werden würden, könnte diese Anforderung zunächst erfüllt sein. Von der Anwendbarkeit der Schrankenbestimmung könnte man aber nur dann ausgehen, wenn die vorübergehenden, temporären Vervielfältigungshandlungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben und damit keine neue eigenständig verwertbare Nutzungsmöglichkeit eröffnen. Berücksichtigt man aber, dass die automatisierte KI-basierte Bewertung deutlich schneller, effektiver und umfassender stattfindet, als dies durch einen Menschen vorgenommen werden könnte, lässt sich auch durchaus vertreten, dass die flüchtigen Vervielfältigungshandlungen für die KI-basierte Bewertung eine neue Nutzungsmöglichkeit eröffnen würde. Bei dieser Annahme könnte die Verwendung nicht unter die Schrankenbestimmung des § 44a UrhG fallen.
Sollten darüber hinaus die Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen als Trainingsdaten weiterverwendet werden, läge auch aus diesem Grund keine vorübergehende oder flüchtige Vervielfältigung im Sinne des § 44 a UrhG vor.
Auch die Anwendbarkeit der Schranke des Text und Data Mining gemäß § 44b UrhG birgt Rechtsunsicherheiten, da nicht nur die Anwendbarkeit der Schranke auf das Training eines KI-Systems umstritten ist, sondern auch ihre Anwendbarkeit auf die Nutzung eines KI-Systems. Da hierzu aktuell weder eine gesetzlichen Regelung noch eine etablierte Rechtsprechung vorliegt, kann die Schrankenbestimmung nicht rechtssicher zur Anwendung gebracht werden.
2. Einwilligung durch die Studierenden / Prüflinge
Als rechtssicherer Weg käme daher nur in Betracht, dass die Studierenden bzw. Prüflinge ihre explizite Einwilligung in die KI-basierte Bewertung / Begutachtung ihrer Studierenden- bzw. Prüfungsleistung erklären. Diese Einräumung von Nutzungsrechten gemäß § 31 UrhG könnte alternativ auch durch eine entsprechende Regelung in einer Prüfungsordnung bzw. Satzung erfolgen, wobei die Einwilligung zur Nutzung der Studierenden- bzw. Prüfungsleistungen als Trainingsdaten im Rahmen einer gesondert zu erteilenden individuellen Einwilligung durch die Studierenden bzw. Prüflinge zu erfolgen hätte.
