Antwort (Kopien für Forschung)

Wie kann ich Kopien von urheberrechtlich geschützten Materialien für mich selbst rechtssicher erstellen?

⇒ Sie möchten Kopien für den eigenen Gebrauch in der wissenschaftlichen Forschung erstellen.

Zusammenfassung

Für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialen für die eigene Forschung macht das Urheberrechtsgesetz Ausnahmen. Im Rahmen von § 60c UrhG düfen Sie für Ihre eigenen, persönlichen Zwecke bis zu 75% eines Werkes vervielfältigen, ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers einzuholen. Die Verbreitung der Kopie ist aber nicht erlaubt.

Lesen Sie hier, was Sie bei der Nutzung von Werken nach § 60c UrhG beachten müssen.



Nicht immer muss für die Nutzung fremder Materialien das Nutzungsrecht erworben werden. Gemeinfreie Werke können frei genutzt werden; die Erstellung von Kopien ist somit nicht begrenzt. Zu den gemeinfreien Werken gehören Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist.

Auch für eigene Werke können unbegrenzt Kopien erstellt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Urheber die ausschließlichen Nutzungsrechte nicht einem Dritten, wie einem Verlag oder einer Bildagentur, übertragen hat. Wenn ein Dritter die ausschließlichen Nutzungsrechte hat, kann der Urheber sein Werk nur in dem Umfang nutzen, wie jeder beliebige Dritte auch.

Bei fremden Werken ist die Nutzung im Rahmen der Schranken des Urheberrechts möglich. Dies gilt auch für Werke, die mit einer Open-Content-Lizenz (z.B. Creative Commons) veröffentlicht wurden. Wenn eine gesetzliche Schrankenbestimmung einschlägig ist, müssen eventuelle Nutzungseinschränkungen durch eine Open-Content-Lizenz nicht berücksichtigt werden. Die Schrankenbestimmungen werden Ihnen in den folgenden Abschnitten erläutert.

Für die eigene, nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung ist es erlaubt, analoge und digitale Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung des Rechteinhabers herzustellen (§ 60c Absatz 2 UrhG). Wichtig ist, dass die Forschung eigenen, persönlichen Zwecken dient. Auch das entgeltliche oder unentgeltliche Herstellen-lassen ist  erlaubt. Die Kopien können also auch von einem Mitarbeiter oder einem Copy-Shop angefertigt werden. Die Kopien dürfen bis zu 75% eines Werkes enthalten. Die Erlaubnis beinhaltet nicht die Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung!

§ 60c Absatz 2 UrhG ermöglicht für die eigene, nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung die notwendigen Vervielfältigungshandlungen durchzuführen, ohne die jeweilige Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers einzuholen. Vervielfältigungshandlungen können z.B. das Herstellen von Fotokopien oder das Speichern von Datensätzen auf Datenträger oder Bild- und Tonträger sein. Hintergrund dieser Schrankenbestimmung ist, dass zum wissenschaftlichen Arbeiten die Auseinandersetzung mit bereits bestehenden Inhalten und Materialien gehört; durch die Schrankenregelung wird die Durchführung wissenschaftlicher Arbeit erleichtert.

Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht über die Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Erlaubnis.

Hiermit sind Personen gemeint, die wissenschaftlich tätig sind. Dies sind Mitarbeiter von Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen wie Professoren oder wissenschaftliche Mitarbeiter. Darüber hinaus können sich auf den Anwendungsbereich der Vorschrift auch Personen berufen, die sich über den Stand der Wissenschaft unterrichten wollen, wie z.B. Studierende im Rahmen von Seminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten. § 60c UrhG gilt aber auch Unternehmer, Freiberufler und sonstige Privatpersonen, die wissenschaftlich tätig sind, z.B. wenn sie einen Artikel für eine Fachzeitschrift verfassen.

Die Nutzung eines Werkes zur eigenen wissenschaftlichen Forschung darf nur zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen.

Entscheidend ist dabei nicht, ob die Institution, an der geforscht wird, gewinnorientiert oder gemeinnützig ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Ausrichtung der Forschungstätigkeit kommerziell ist. Auf die Quelle der Finanzierung kommt es nicht an, sodass auch die Forschung, die an öffentlichen Hochschulen stattfindet und über private Drittmittel finanziert wird, unter die Erlaubnis des § 60c Absatz 2 UrhG fallen kann.

Auch die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse über einen Verlag führt das ebenfalls in der Regel nicht dazu, dass die zugrundeliegende Forschung als kommerziell einzuordnen ist. Dies gilt auch, wenn die Publikation des Wissenschaftlers vergütet wird.

Eine kommerzielle Forschung liegt hingegen dann vor, wenn ein Unternehmen Forschung betreibt und die Forschungsergebnisse kommerziell vermarktet (siehe hierzu den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG, -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 39).

Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden (§ 60c Absatz 2 UrhG). Die Forschung darf nur eigenen, persönlichen Zwecken dienen. Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung des Werkes ist nicht erlaubt.

Es dürfen sowohl veröffentlichte, als auch unveröffentlichte Werke genutzt werden. Unveröffentlichte Werke dürfen aber nicht gegen den Willen des Rechteinhabers erstveröffentlicht werden.

Die hergestellten Kopien dürfen in keiner Form weitergegeben werden (siehe hierzu den Regierungsentwurf zum Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschaftsgesetz - UrhWissG, -BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 40).

Wie wird der Anteil berechnet? Es werden die Seiten berücksichtigt, die überwiegend aus Text bestehen. Dies sind

  • Inhaltsverzeichnis,
  • Vorwort,
  • Einleitung,
  • Hauptteil,
  • Literaturverzeichnis,
  • Namens- und Sachregister.

Nicht berücksichtigt werden Leerseiten und solche, die überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen.

Vollständig genutzt werden dürfen (§ 60c Absatz 3 UrhG)

  • Abbildungen,
  • einzelne Beiträge aus einer Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
  • Werke geringen Umfangs und
  • vergriffene Werke.

Wichtig: Die Erlaubnis zur Nutzung gilt nicht für Publikumszeitschriften ("Kioskzeitschriften") und Zeitungen.

Was ist ein Werk geringen Umfangs? Dies sind z.B. ein Gedicht oder ein Liedertext. Bei der Einschätzung kann man von folgenden Grenzwerten ausgehen: Druckwerke bis 25 Seiten, Noten bis sechs Seiten, Filme und Musik bis fünf Minuten (Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017, Seite 35).

Ein vergriffenes Werk ist ein Werk, das vom Verlag nicht mehr geliefert werden kann. Dies gilt unabhängig davon, wie lange das Werk schon vergriffen ist (§ 60a Absatz 2 UrhG).

Die Vervielfältigung von Datenbankwerken (§ 4 Absatz 2 UrhG)  für die eigene wissenschaftliche Forschung ist in einem Umfang bis zu 75 Prozent eines Datenbankwerkes zulässig (§ 60c Absatz 2 UrhG).

Bei Datenbanken ist die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank für die eigene wissenschaftliche Forschung zulässig (§ 87c  Absatz 1 Nr. 2 UrhG).

Die Schrankenbestimmung von § 60c UrhG gilt nicht für die Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird (§ 60c Absatz 3 Nr. 1 UrhG). Auch die spätere öffentliche Zugänglichmachung von Aufnahmen ist nicht erlaubt. Es ist damit unzulässig, unter Berufung auf § 60c UrhG Filmvorführungen im Kino und Live-Veranstaltungen, wie z.B. Konzerte, Lesungen oder auch öffentliche Hochschulvorlesungen, mitzuschneiden oder live zu streamen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers.

Eine Wiedergabe ist gemäß § 15 Absatz 3 UrhG dann öffentlich, „wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

Auf die Hochschule angewendet bedeutet dies: Hochschulvorlesungen sind z.B. aufgrund des großen Teilnehmerkreises in der Regel öffentlich (die Studierenden kennen sich zumeist nur oberflächlich „vom Sehen“). Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-öffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer persönlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Wenn die Wiedergabe nicht-öffentlich ist, bestehen normalerweise keine urheberrechtlichen Einschränkungen, d.h. für die Nutzung muss weder eine Schranke des Urheberrechts bestehen, noch muss eine Nutzungserlaubnis vom Rechteinhaber eingeholt werden. Es müssen aber die Persönlichkeitsrechte beachtet werden.

Wenn technische Schutzmaßnahmen verhindern, dass Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken für die eigene wissenschaftliche Forschung erstellt werden können, besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Vervielfältigung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 95b Absatz 1 Nr. 10 UrhG). Ein solcher Anspruch entfällt aber, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden können (§ 95b Absatz 3 UrhG).

Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzmaßnahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).

Das Werk, das für die eigene wissenschaftliche Forschung vervielfältigt wurde, muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 UrhG). Neben der Bezeichnung des Urhebers ist auch die Fundstelle anzugeben.

Wenn gedruckte Texte verwendet werden, sollte die Quellenangabe die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Autors) und die genaue Fundstelle (Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Bei Texten aus dem Internet ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachnahme) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der der Text stammt. Empfehlenswert ist es auch das Abrufdatum anzugeben.

Die Quellenangabe muss deutlich sein. Sie muss so platziert werden, dass der Urheber und die Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind, z.B. in unmittelbarer Nähe zur Vervielfältigung. Die Quelle kann auch über ein Quellenverzeichnis angegeben werden, wenn die Zuordnung der benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gewährleistet wird.

Eine Ausnahme zur Quellenangabe besteht nur, wenn

  • die Quelle nicht genannt oder bekannt ist oder
  • im Rahmen von Prüfungen der Verzicht auf die Quellenangabe erforderlich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3 UrhG).

Eine Quelle kann unbekannt sein, wenn es sich um ein anonymes Werk handelt. Der Nutzer hat allerdings die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden.

Das übernommene Werk darf nicht geändert werden.

Änderungen sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG). Zulässig ist die Übersetzung von Texten, wenn es für den Forschungszweck erforderlich ist (§ 62 Absatz 2 UrhG). Bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gemälde) und bei Lichtbildwerken (Fotografien) ist die Änderung der Größe (Formatänderung) zulässig. Zudem sind diejenigen Maßnahmen gestattet, die das jeweilige Vervielfältigungsverfahren mit sich bringt, z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Weiß-Fotografien (§ 62 Absatz 3 UrhG).

Die für die Nutzung für  Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) geltende weitergehende Änderungsbefugnis (§ 62 Absatz 4 UrhG) gilt nicht für die wissenschaftliche Forschung.

Weitergehende Änderungen erfordern generell die Zustimmung des Rechteinhabers.

Die Nutzung von Vervielfältigungen zur eigenen wissenschaftlichen Forschung ist angemessen zu vergüten (§ 60h Absatz 1 UrhG). Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule zahlen die Vergütung aber nicht direkt.

Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Geräte- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Geräten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.

Für Studierende, Lehrende und Forscher einer Hochschule ist diese der Vergütungsschuldner (§ 60h Absatz 5 Satz 1 UrhG). Die Sonderregelungen für die pauschale Geräte- und Speichermedien- und Gerätebetreibervergütung (§§ 54 ff. UrhG) gehen dieser Bestimmung aber vor (§ 60h Absatz 5 Satz 2 UrhG). Auch hiernach ist aber nicht der unmittelbare Nutzer selbst Vergütungsschuldner, sondern Importeure, Hersteller und Betreiber von Geräten und Speichermedien.


Begriffserklärungen

Bildungseinrichtung

Frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (§ 60a Absatz 4 UrhG)

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Lizenz

Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

[Thema 10: Lizenzierung]

Gemeinfreiheit

Für gemeinfreie Werke besteht kein urheberrechtlicher Schutz; sie können von der Allgemeinheit verwendet werden. Gemeinfreie Werke sind:

Amtliche Werke: Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, wie beispielsweise amtliche Merkblätter oder Patentschriften.

Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).

Ideen und Konzepte: Solange sie nicht konkret umgesetzt sind, genießen sie grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz.

Schutzdauer

Die urheberrechtliche Schutzdauer beginnt mit der Schöpfung des Werkes und endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei den verwandten Schutzrechten ist die Schutzfrist kürzer und knüpft den Beginn der Schutzdauer an die Veröffentlichung bzw. der Herstellung einer Leistung.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderfälle]

Datenbank

Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Beispiele für eine Datenbank sind digitale wissenschaftliche Datenbanken, digitale Zeitschriftenarchive oder digitale Bibliothekskataloge. Gegenstand der Sammlung können neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt zu sein brauchen.

[Thema 9: Schutz von Datenbanken]

Datenbankwerk

Datenbankwerke genießen urheberrechtlichen Schutz. Datenbanken sind dann Datenbankwerke, wenn es sich durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts um persönliche geistige Schöpfungen eines Urhebers handelt (§ 2 Absatz 2 UrhG). Dies ist gegeben, wenn die Sammlung in ihrer Struktur einen individuellen Charakter hat und es sich nicht um eine rein handwerkliche oder routinemäßige Leistung handelt. Der urheberrechtliche Schutz eines Datenbankwerkes bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Einzelelemente der Datenbank.

[Thema 9: Schutz von Datenbanken]