Antwort Musik (aus Internet)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?

⇒ Sie wollen fremde, urheberrechtlich geschützte Musik aus dem Internet rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen zitieren oder verlinken.

Zusammenfassung

Für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik benötigt man eine Einwilligung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man aber im Rahmen des Zitatrechts fremde Musikwerke vergütungsfrei und ohne Zustimmung des Urhebers / Rechteinhabers in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule einbinden.



Musik ist urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um eine persönliche, geistige Schöpfung handelt. Die Anforderungen an die schöpferischen Leistungen des Urhebers sind in der Regel sehr gering. Für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ist ein minimaler Gestaltungsspielraum ausreichend.

Zu den Musikwerken (§ 2 Absatz 1 Nr. 2 UrhG) gehören nicht nur Werke der klassischen Musik, wie beispielsweise Sinfonien oder Opern, sondern auch Werke aus dem Bereich der Rock-und Popmusik oder auch Schlager.

Die Qualität der Musikwerke ist nicht entscheidend. Auch einfache Kinderlieder oder Volkslieder können urheberrechtlich geschützt sein. Dagegen sind einzelne Töne oder Akkorde in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.

Das Tonträgerherstellerrecht schützt als Leistungsschutzrecht die organisatorische, technische und wirtschaftliche Leistung eines Labels oder eines Musikproduzenten. Das Leistungsschutzrecht betrifft die Herstellung eines Tonträgers, der zum Vertrieb geeignet ist. Der Leistungsschutz beginnt mit der erstmaligen Aufnahme auf einen Tonträger und der Verwertung (§ 85 UrhG).

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Musikwerkes. Es ist nicht an formale Bedingungen - wie Anmeldung oder Eintragung in einem Register -  geknüpft.

Auch für die Entstehung von Leistungsschutzrechten gibt es keine formale Anforderung. Sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Musik, nämlich, wenn es sich um bloße Ideen und Konzepte, um amtliche Werke oder um Musik handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist.

In diesen Fällen können Sie die Musik zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwenden:

Bloße Ideen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie bedürfen vielmehr einer konkreten Ausgestaltung. vorausgesetzt, die notwendige Schöpfungshöhe liegt vor. Wann die Ausgestaltung der Idee die ausreichende Schöpfungshöhe besitzt, ist im Einzelfall zu klären. Eine körperliche Fixierung durch Aufschreiben von Noten oder die Aufnahme des Musikwerkes ist für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes nicht erforderlich.

Amtliche Werke (§ 5 UrhG), wie beispielsweise Gesetze, Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Absatz 2 UrhG). Solche Werke können erlaubnis- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.

Wichtig: An Nationalhymnen besteht kein spezifisch amtliches Interesse. Sie sind deshalb kein "anderes amtliches Werk" und fallen nicht unter die Gemeinfreiheit.


Urheberrecht

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt worden ist (§ 69 UrhG).

Steht das Urheberrecht an einem Werk mehreren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längsklebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Nach Ablauf der jeweiligen Schutzdauer ist das Werk gemeinfrei und kann zustimmungsfrei für Lehrmaterialien bzw. Studienmodule genutzt werden.

Leistungsschutzrecht

Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers erlischt 70 Jahren nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, erlischt das Recht 70 Jahre nach der ersten öffentlichen Wiedergabe. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers (§ 85 Absatz 3 UrhG).


Ein echtes Musikzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG) ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung des Urheberrechts. Diese erlaubt die Anführung einzelner Stellen eines erschienen Musikwerkes in einem anderen Musikwerk vergütungsfrei ohne Zustimmung des Urhebers.

Musikzitate, die in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwendet werden, unterliegen dagegen den allgemeinen Regelungen des Zitatrechts (§ 51 Satz 1 UrhG), da Lehrmaterialien kein ausschließliches Musikwerk sind. In diesem Fall werden Teile eines Musikwerks in einem Sprachwerk angeführt.

Wichtig: Die im Folgenden dargestellten Voraussetzungen zum Zitatrecht finden nur für das „echte“ Musikzitat Anwendung, d.h. das Anführen von Musikstellen in anderen Musikwerken. Musikzitate in sonstigen Kontexten unterliegen den allgemeinen Regelungen zum Zitatrecht. Die allgemeinen Regelungen zum Zitatrecht können Sie bei Thema 2 nachlesen.

Das Zitieren eines fremden Musikwerkes ist nur dann erlaubt, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Kopien des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind (§ 6 Absatz 2 UrhG).

Das Zitieren eines fremden Musikwerkes ist nur dann zulässig, wenn ein Zitatzweck vorliegt. Die Anforderungen an das „echte“ Musikzitat sind geringer als sonst im Zitatrecht. Ein Musikzitat wird eher nicht als Beleg für die eigene Sichtweise bzw. den eigenen Standpunkt genutzt, sondern mehr als Stilmittel aufgrund seiner assoziativen Wirkung, wie beispielsweise zur Vermittlung einer bestimmten Stimmung oder zu parodistischen Zwecken.

An den Umfang des Zitats werden strenge Anforderungen gestellt. Es dürfen nur so viele Stellen eines erschienen Musikwerkes in einem anderen Musikwerke angeführt werden, dass ein Zuhörer mit durchschnittlichen musikalischen Kenntnissen das Originalwerk gerade erkennen kann.

Da das Musikzitat vom Zuhörer erkannt werden soll, ist anders als bei Text- oder Bildzitaten beim „echten“ Musikzitat eine Quellenangabe nicht unbedingt notwendig. Sie wird ausschließlich bei der Übernahme ganzer Musikwerke gefordert.

Während beispielsweise bei Textzitaten der genaue Wortlaut entscheidend ist, der durch Anführungszeichen oder Einrücken zu kennzeichnen ist, kommt es bei Musikzitaten auf die Erkennbarkeit des Originalwerkes an.

Die Nutzung von Musikvideos im Rahmen des Zitatrechts ist beschränkt, weil die Schrankenbestimmungen des Zitatrechts in der Praxis häufig schwer anzuwenden sind. Wenn keine Nutzungsrechte an einem fremden Musikvideo erworben wurden und das Zitatrecht nicht einschlägig ist, ist das Embedding fremder Musikvideos aus Plattformen in eigene Werke  eine Möglichkeit, diese in eigenen Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen wiederzugeben. So können die meisten Videos auf der Plattform YouTube über die Einbindung eines Embedding Codes auf jeder anderen Internetseite wiedergegeben werden.

Technisch handelt es sich um eine Art der Verlinkung, bei der die Inhalte vom Server der Videoplattform abgerufen werden. Nach einem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt das Einbetten eines fremden Videos mittels dieser Framing-Technologie keine Urheberrechtsverletzung dar, wenn die zuvor öffentlich gemachten Inhalte keinem neuen Publikum eröffnet werden und die Einbindung auch nicht aufgrund einer eigenen anderen Technologie als Framing erfolgt.


Hinweis

Fremde Inhalte, die schon öffentlich gemacht worden sind, können mittels der Framing-Technologie von Plattformen wie YouTube eingebunden werden. Keine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn

  • durch diese Veröffentlichung kein neues Publikum erreicht wird,
  • die Einbettung nicht aufgrund einer eigenen anderen Technologie als Framing erfolgt.

Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.10.2014 - C-348/13 - BestWater International in der Datenbank des Gerichtshofs der Europäischen Union


Bearbeitungen und andere Umgestaltungen eines Musikwerkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden (§ 23 Satz 1 UrhG). Die Veränderung selber (z.B. für private Zwecke) ist aber erlaubt.

Von der Bearbeitung ist das Recht auf freie Benutzung (§ 24 UrhG) zu unterscheiden, welches die Inspiration an fremden Werken gestattet. Werke, die in freier Benutzung eines anderen Werkes geschaffen worden sind, sind selbständige Werke und dürfen ohne Zustimmung des Urhebers des benutztes Werkes veröffentlicht und verwertet werden (§ 24 Absatz 1 UrhG). Als selbständige Werke genießen Sie ihrerseits vollen urheberrechtlichen Schutz.

Die Übernahme von Melodien aus einem Musikwerk, die erkennbar einem neuen Werk zugrunde gelegt werden, gilt nicht als freie Benutzung. Für die Übernahme von Melodien muss die Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers vorliegen.

Eine Ausnahme von diesem „starren Melodienschutz“ ist nur das Musikzitat gemäß § 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG. Hierfür müssen aber die Anforderungen des Zitatrechts erfüllt sein.

Coverversionen sind Musikwerke, die durch einen Dritten neu aufgenommen und veröffentlicht werden. Bei Coverversionen handelt es sich zwar um keine Bearbeitungen (§ 23 UrhG), soweit sie eine streng am Werk orientierte Aufnahme sind, dennoch ist es eine Verwertungshandlung nach dem Urheberrechtsgesetz. Für diese Verwertungshandlung ist die Zustimmung des Urhebers der Komposition nötig. Werden die Musikwerke aber zudem noch wesentlich verändert, liegt eine Bearbeitung (§ 23 UrhG) vor, die ebenfalls nur mit Einwilligung des Urhebers bzw. des Rechtsinhabers des bearbeitetem Werkes veröffentlicht oder verwertet werden darf.

Verwertungsrechte einer Coverversion können von der Verwertungsgesellschaft GEMA eingeholt werden.


Begriffserklärungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Leistungsschutzrecht

Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenstände verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine persönlichen geistigen Schöpfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Gemeinfreiheit

Für gemeinfreie Werke besteht kein urheberrechtlicher Schutz; sie können von der Allgemeinheit verwendet werden. Gemeinfreie Werke sind:

Amtliche Werke: Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, wie beispielsweise amtliche Merkblätter oder Patentschriften.

Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).

Ideen und Konzepte: Solange sie nicht konkret umgesetzt sind, genießen sie grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz.

Miturheber

Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderfälle]

Zitatrecht

§ 51 UrhG erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung des Urhebers zum Zweck des Zitierens. An dieses Zitatrecht sind aber strenge gesetzliche Anforderungen gestellt. Wenn diese nicht erfüllt sind, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

[Thema 2: Sonderfall Zitat]

Lizenz

Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

[Thema 10: Lizenzierung]