Antwort Urheberrecht (Filmmaterialien aus Internet)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?

⇒ Sie wollen fremde Filme / Videos aus dem Internet rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen zitieren oder verlinken. Sie möchten wissen, unter welchen Voraussetzungen des Zitatrechts diese vergütungsfrei und ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers genutzt werden können.

Zusammenfassung

Für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Filme benötigt man eine Einwilligung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man aber im Rahmen des Zitatrechts fremde Filme / Videos vergütungsfrei und ohne Zustimmung des Urhebers / Rechteinhabers in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule einbinden.



Filme bzw. Videos können als Filmwerke urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 6 UrhG), wenn die Darstellung Ausdruck einer persönlichen geistigen Schöpfung ist (§ 2 Absatz 2 UrhG). Schutzfähige Filmwerke können Spielfilme, Fernsehsendungen, Kinofilme, Werbefilme, YouTube-Videos und auch Computerspiele sein. Die Qualität oder Länge eines Films bzw. Videos ist nicht entscheidend für die Erlangung des urheberrechtlichen Schutzes. Wie bei Fotografien auch, werden allgemein geringe Anforderungen an die Schutzfähigkeit zu stellen sein.

Bei Filmen oder Videos, bei denen es um die möglichst realitätsgetreue Abbildung eines Geschehens ankommt, wird die urheberrechtlich erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreicht. Ein Beispiel wäre das Abfilmen von kulturellen oder sportlichen Ereignissen mit einer feststehenden Kamera ohne individuelle Gestaltung. Solche Filme werden aber als sogenanntes Laufbild (§ 95 UrhG) durch das Leistungsschutzrecht geschützt.

Das Urheberrecht am Film entsteht automatisch mit der Erschaffung eines Werkes und bedarf keiner Anmeldung oder Registrierung in einem Register. Auch für Leistungsschutzrechte am Film gibt es keine formalen Anforderungen; sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.

Die Rechte an einem Filmwerk bzw. an Laufbildern (§ 95 UrhG) hat der Hersteller (§ 94 UrhG), also derjenige, unter dessen Leitung ein Filmwerk bzw. Laufbilder hergestellt werden. Die Rechtsprechung sieht als Hersteller denjenigen an, der die wirtschaftliche und die organisatorische Verantwortung für die Herstellung der Filme bzw. der Laufbilder trägt.

Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, die Filme zu vervielfältigen, zu verbreiten, zur öffentlichen Vorführung, Funksendung und online öffentlich zugänglich zu machen (§ 94 Absatz 1 Satz 1 UrhG).

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Filmen, nämlich, wenn es sich um bloße Ideen, um amtliche Werke oder um Filme handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist.

In diesen Fällen können Sie Filme zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwenden:

Bloße Ideen, also der Filmgedanke an sich, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Es bedarf vielmehr einer konkreten Ausgestaltung der Idee, vorausgesetzt, die notwendige urheberrechtliche Schöpfungshöhe liegt vor. Eine schriftliche Niederlegung ist hierzu nicht notwendig; auch eine erzählte, konkret ausgestaltete Filmidee kann urheberrechtsschutzfähig sein, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind.

„Amtliche Werke“ (§ 5 UrhG) genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und „andere amtliche Werke“, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind (§ 5 Absatz 2 UrhG).

Beispiel: Ein amtlich hergestellter Film über das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland ist ein amtliches Werk.

Aber: Eine Schulfunksendung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stellt kein anderes amtliches Werk dar.

a) Filmwerke

Bei Filmwerken unterscheidet man zwischen Leistungsschutzrechten und Urheberrechten.

Das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers endet

  • 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers.
  • 50 Jahre nach der ersten erlauben Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.
  • jedoch bereits 50Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist (§ 94 Absatz 3 UrhG).

Bei Aufnahme auf einen Tonträger erlöschen die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler (z.B. Schauspieler, §§ 77, 78 UrhG)

  • 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers
  • 70 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.

Bei Aufnahme auf einen Bildtonträger erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers

  • 50 Jahre nach dem Erscheinen der Aufzeichnung
  • 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.
  • 50 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist oder keine erlaubte öffentlichen Wiedergabe stattfand (§ 82 Absatz 1 UrhG).


Das Urheberrecht am Filmwerk erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt wurde (§ 69 UrhG).

Steht das Urheberrecht an einem Filmwerk mehreren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Bei Filmwerken erlischt das Urheberrecht also siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden möglichen Urheber am Film: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik (§ 65 Absatz 2 UrhG).

Nach Ablauf der jeweiligen Schutzfristen können die Filme zustimmungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen genutzt werden.


b) Laufbilder

Die Vorschriften für Filmwerke (§§ 88, 89 Absatz 4, §§ 90, 93 und 94 UrhG) gelten auch für Laufbilder (§ 95 UrhG).

Das Leistungsschutzrecht des Herstellers der Laufbilder endet

  • 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers
  • 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.
  • 50 Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder keine erlaubte öffentlichen Wiedergabe stattfand (§ 94 Absatz 3 UrhG).

Wenn fremde, durch das Urheberrechtsgesetz geschützte Filme oder Ausschnitte aus Filmen in eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden sollen, kann das Zitatrecht (§ 51 UrhG) einschlägig sein. § 51 UrhG regelt zwar nicht das Filmzitat als solches, es wird aber von der Rechtsprechung für zulässig erachtet und als sogenanntes "Kleinzitat" (§ 51 Absatz 1 Nr. 2 UrhG) behandelt.

Beim Zitatrecht handelt es sich um eine sogenannte gesetzliche Schrankenbestimmung, die es erlaubt, urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Filme oder Ausschnitte aus Filmen erlaubnis- und vergütungsfrei in einem eigenen, selbständig verfassten Werk zu verwenden. Sie können also in Ihre Lehrmaterialien bzw. Studienmodule Filmzitate einbinden.

Die Nutzung im Rahmen des Zitatrechtes umfasst jede denkbare Form der Verwertung, d.h. Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe und die Nutzung im Internet.

Ein fremder Film ist nur dann zitierfähig, wenn er bereits mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (§ 6 Absatz 1 UrhG).

Das Zitieren eines fremden Films bzw. Filmausschnitts ist nur dann zulässig, wenn ein Zitatzweck vorliegt. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zitierenden Lehrmaterialien und dem zitierten Film besteht. Dieser Zusammenhang ist dann gegeben, wenn der zitierte Film

  • zur Erläuterung des eigenen Inhalts notwendig ist
  • als Beleg dient, um die eigenen Sichtweise bzw. den eigenen Standpunkt zu stützen
  • um Lehrinhalte anschaulich zu vermitteln
  • notwendig ist, um sich kritisch mit seinem eigenen Werk bzw. dem fremden Film auseinanderzusetzen.

Darüber hinaus ist anerkannt, dass ein Zitat auch die Funktion eines Mottos, einer Hommage oder eines künstlerisches Stilmittels haben kann.

Kein Zitatzweck liegt vor, wenn Ausschnitte aus einem fremden Film

  • nur um ihrer selbst willen eingefügt werden,
  • nur zur Ausschmückung dienen,
  • eigene Ausführungen ersparen sollen.

Der zulässige Umfang des Zitats hängt vom Zweck ab, der mit dem Zitat verfolgt wird. Zulässig ist nur das Zitieren in einem sachgerechten und vernünftigen Umfang. Zitate sind also unterstützend zu verwenden. Die Lehrmaterialien bzw. Studienmodule müssen eine eigene Leistung des Lehrenden darstellen und das Zitat überwiegen. Wenn das eigene zitierende Werk ausschließlich oder überwiegend aus Zitaten von fremden Filmausschnitten bestehen sollte, wäre dies vom Zitatrecht im Zweifel nicht erfasst.

Das Zitat muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 UrhG). Nur wenn die Quelle nicht genannt, nicht bekannt ist bzw. die Quellenangabe nicht möglich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3, § 63 UrhG Absatz 2 Satz 2 UrhG), kann die Quellenangabe weggelassen werden. Dies ist z.B. bei einem anonymen Werk der Fall. Der Nutzer hat allerdings eine Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden. Die Unmöglichkeit der Quellenangabe kann sich auch aus technischen oder anderen praktischen Gründen ergeben.

Neben der Bezeichnung des Urhebers / Rechteinhabers ist auch die Fundstelle - wie der Titel des zitierten Filmes - anzugeben. Die Quellenangabe muss zudem deutlich erfolgen. Entscheidend ist hier die Platzierung der Quellenangabe, sodass Urheber / Rechteinhaber und Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind. Bei dem Zitat von Internetvideos sollte am Ende der Videos als Quelle Namen, Filmtitel, Erscheinungsjahr und ein Link zum Video angegeben werden.

Zitierte Filme dürfen nicht verändert werden (§ 62 UrhG). Lediglich der Filmausschnitt darf ausgewählt werden. Wird das zitierte Werk geändert, werden Rechte des Urhebers verletzt (§ 62 in Verbindung mit § 39 UrhG), möglicherweise auch das Recht zum Schutz gegen Entstellung und Beeinträchtigung (§ 14 UrhG).

Das Urheberrechtsgesetz nennt unter anderem das wissenschaftliche Großzitat, das Kleinzitat und das Musikzitat als Regelbeispiele für das Zitatrecht (§ 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG).

Das wissenschaftliche Großzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufzunehmen. Der Begriff der Wissenschaft ist weit zu ziehen und wird definiert als die ernsthafte, methodisch geordnete Suche nach Erkenntnis. Das Großzitat ist nur dann zulässig, wenn das zitierende Werk ohne das Zitat wenigstens in Teilen unverständlich wäre. Als wissenschaftliche Werke kommen neben Sprachwerken auch Filmwerke, graphische Dokumentationen oder auch Lehrveranstaltungen (Präsenz - oder Online-Veranstaltungen) in Betracht, in denen urheberrechtlich geschützte Werke wissenschaftlich erläutert werden.

Das Kleinzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, in einem nichtwissenschaftlichen selbständigen Sprachwerk Stellen eines anderen Werkes nach dessen Veröffentlichung anzuführen (§ 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG).

In der Rechtsprechung und Praxis verschwimmt aber die Unterscheidung in Groß- und Kleinzitat sowie in wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Werke. Auf die gesetzlich geregelte Unterscheidung kommt es damit nicht mehr entscheidend an. So können eben in jeder Werkart auch aus allen anderen Arten von Werken zitiert werden, einschließlich komplette Werke.

Die Nutzung von Filmen/Videos im Rahmen des Zitatrechts ist beschränkt, weil die Schrankenbestimmungen des Zitatrechts in der Praxis häufig schwer anzuwenden sind. Wenn keine Nutzungsrechte an einem fremden Film / Video erworben wurden und das Zitatrecht nicht einschlägig ist, ist das Embedding fremder Filme / Videos aus Plattformen in eigene Werke  eine Möglichkeit, diese in eigenen Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen wiederzugeben. So können die meisten Videos auf der Plattform YouTube über die Einbindung eines Embedding Codes auf jeder anderen Internetseite wiedergegeben werden.

Technisch handelt es sich um eine Art der Verlinkung, bei der die Inhalte vom Server der Videoplattform abgerufen werden. Nach einem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt das Einbetten eines fremden Videos mittels dieser Framing-Technologie keine Urheberrechtsverletzung dar, wenn die zuvor öffentlich gemachten Inhalte keinem neuen Publikum eröffnet werden und die Einbindung auch nicht aufgrund einer eigenen anderen Technologie als Framing erfolgt.


Hinweis

Fremde Inhalte, die schon öffentlich gemacht worden sind, können mittels der Framing-Technologie von Plattformen wie YouTube eingebunden werden. Keine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn

  • durch diese Veröffentlichung kein neues Publikum erreicht wird,
  • die Einbettung nicht aufgrund einer eigenen anderen Technologie als Framing erfolgt.

Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.10.2014 - C-348/13 - BestWater International in der Datenbank des Gerichtshofs der Europäischen Union


Bearbeitungen und andere Umgestaltungen eines Filmwerkes  dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Urhebers bzw. Rechtsinhabers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht und verwertet werden (§ 23 Satz 1 UrhG).

Das Recht auf freie Benutzung (§ 24 UrhG) gestattet die Inspiration an einem fremden Werk. Die freie Benutzung stellt keine Bearbeitung im Sinne von § 23 Satz 1 UrhG dar.

Filmwerke, die in freier Benutzung eines anderen Werkes geschaffen worden sind, sind selbständige Werke und dürfen ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Entscheidend ist, dass ein ausreichend innerer Abstand zwischen dem neu geschaffenen Filmwerk und dem Originalwerk besteht und die prägenden Elemente des Ausgangswerkes in dem neuen Film verblassen.


Begriffserklärungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Leistungsschutzrecht

Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenstände verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine persönlichen geistigen Schöpfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Miturheber

Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderfälle]

Großzitat

Ein Großzitat ist das Zitieren eines urheberrechtlich geschützten Werkes in vollem Umfang. Es ist nur dann zulässig, wenn für das Verständnis des Zitates das Zitieren von Werkteilen nicht ausreicht. Die Voraussetzungen des Zitatrechts sind zu berücksichtigen.

[Thema 2: Sonderfall Zitat]

Kleinzitat

Ein Kleinzitat ist das auszugsweise Zitieren eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Die Voraussetzungen des Zitatrechts sind zu berücksichtigen.

[Thema 2: Sonderfall Zitat]

Lizenz

Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

[Thema 10: Lizenzierung]