Antwort Urheberrecht (Texte aus Internet/Fachbuch)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?

⇒ Sie wollen fremde Texte aus dem Internet oder aus Lehrbüchern /Fachaufsätzen rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen zitieren oder verlinken. Sie möchten wissen, unter welchen Voraussetzungen des Zitatrechts diese vergütungsfrei und ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers genutzt werden können.

Zusammenfassung

Textwerke sind urheberrechtlich geschützt. Wenn Sie keine Nutzungsrechte an fremden Texten erworben haben, können Sie diese dennoch im Rahmen des Zitatrechts verwenden. Falls die Voraussetzung für das Zitieren von Texten nicht erfüllt ist, können Texte verlinkt werden.

Gemeinfreie Textwerke haben keinen urheberrechtlichen Schutz und können immer verwendet werden.



Texte sind urheberrechtlich geschützte Werke (Art. 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG), wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Dies gilt auch für Textausschnitte, soweit diese Werkteile individuelle Gestaltungen sind.

Die Anforderungen an die schöpferischen Leistungen des Urhebers sind in der Regel sehr gering, so dass ein minimaler Gestaltungsspielraum bei Texten für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ausreichend ist.

Eine schriftliche Fixierung ist nicht notwendig, sodass auch das gesprochene Wort - wie z.B. im Rahmen von Reden, Interviews, Vorträgen, Vorlesungen - urheberrechtlich geschützt sein kann.

Urheberrechtlich geschützt ist ausschließlich die Art und Weise der Darstellung, z.B. Formulierungen, Einteilung und Anordnung der Inhalte, soweit es sich um eine persönlich geistige Schöpfung handelt. Die Qualität des Textes spielt keine Rolle.

Entscheidend für den urheberrechtlichen Schutz kann aber beispielsweise die Länge eines Textes sein. Kurze Texte - wie Werbeslogans - oder auch nur einzelne Wörter oder Titel - wie z.B. Buchtitel - fehlt es in der Regel an der notwendigen Gestaltungshöhe und damit am urheberrechtlichen Schutz. Hier kann jedoch ein Marken- oder Werktitelschutz in Betracht kommen.

Auch sachliche Beschreibungen einer Sache oder Leistung, wie Bedienungsanweisungen, Formulare oder Produktbeschreibungen, sind in der Regeln nicht urheberrechtlich geschützt. Gleiches gilt für Texte, die für einen bestimmten Bereich geläufige Fachtermini verwenden und damit keine individuelle Darstellung erlauben.

Ebenfalls keinen Schutz haben Ideen, Daten, Fakten oder wissenschaftliche / weltanschauliche Theorien. Sollten diese im Rahmen von eigenen Lehrmaterialien verwendet werden, ohne dass ein Hinweis auf die Quelle gesetzt wird, liegt zwar keine Urheberrechtsverletzung vor, aber sicherlich eine Verletzung der „guten wissenschaftlichen Praxis“.

Im Rahmen von Unterhaltungsliteratur können die konkret erdachten Geschichten und Figuren (z.B. Pipi Langstrumpf) urheberrechtlich geschützt sein, wenn diese eine persönlich geistige Schöpfung darstellen.

Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur den Urheber von Werken, sondern auch den Erbringer von Leistungen. Eine solche Leistung kann z.B. die Herausgabe einer wissenschaftlichen Ausgabe sein, die urheberrechtlich nicht geschützte Werke oder Texte umfasst. Voraussetzung ist, dass die Herausgabe das Ergebnis einer wissenschaftlich sichtenden Tätigkeit darstellt und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheidet (§ 70 UrhG).

Beispiele für eine wissenschaftlich sichtende Tätigkeit sind die Entzifferung alter Schriften oder auch die Rekonstruktion von Redebeiträgen der an einem Strafprozess beteiligten Personen anhand von zeitgenössischen Berichten in Tageszeitungen. Das Leistungsschutzrecht  steht dem Verfasser der Ausgabe zu (§ 70 Absatz 2 UrhG).

Dem Herausgeber eines bis dahin nicht erschienen Werkes, dessen Urheberrechtsschutz erloschen ist (z.B. alte Märchen oder alte Volkslieder), steht ein Leistungsschutzrecht für die Ausgaben nachgelassen Werke (§ 71 UrhG) zu. Er hat das Recht, das Werk zu verwerten.

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes und ist nicht an formale Bedingungen - wie Anmeldung bzw. Eintragung in einem Register -  geknüpft.

Ein Urheberrecht entsteht auch unabhängig davon, ob der Urheber das Werk mit seinem Namen kennzeichnet. Zu empfehlen ist aber dennoch, das Bild mit einer Urheberbezeichnung (Name oder auch Pseudonym und Künstlername) zu versehen (z.B. “ © Name 2017“), da derjenige, der als Urheber auf dem Werk bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils auch als Urheber des Werkes vermutet wird (§ 10 UrhG).

Auch für Leistungsschutzrechte gibt es keine formalen Anforderungen; sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Texten, nämlich, wenn es sich um bloße Ideen und Konzepte, um amtliche Werke oder um Textwerke handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist. In diesen Fällen können die Textwerke zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen von Ihnen verwendet werden:

Bloße Ideen und Konzepte genießen grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie bedürfen vielmehr einer konkreten Ausgestaltung, wie beispielsweise das Verfassen eines  Fachaufsatzes oder das Halten eines Vortrags, um urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können.

Amtliche Werke (§ 5 UrhG), wie beispielsweise Gesetze, Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Absatz 2 UrhG). Zu den "anderen amtlichen Werken" gehören beispielsweise amtliche Merkblätter und Patentschriften. Solche Werke können erlaubnis- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.

Private Normwerke, wie DIN-Normen, sind dagegen urheberrechtlich geschützt; es sind keine amtlichen Werke (§ 5 Absatz 3 UrhG). Das ist auch der Fall, wenn auf das private Normwerk in amtlichen Werken, wie Gesetzen oder Verordnungen, verwiesen wird, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben.

Wenn solche privaten Normwerke, wie der Text von DIN-Normen, in amtliche Werke, wie Gesetzestexte, übernommen werden, ist die Nutzung des Normwerkes als Bestandteil des amtlichen Werkes urheberrechtsfrei (§ 5 Absatz 1 UrhG) und damit ohne Einwilligung des Rechtsinhabers, wie dem Deutschen Institut für Normung e.V., möglich.

 

Urheberrecht

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt worden ist (§ 69 UrhG). Steht das Urheberrecht an einem Werk mehreren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Nach Ablauf der jeweiligen Schutzdauer sind die Werke gemeinfrei und können zustimmungsfrei genutzt werden.

Leistungsschutzrecht

Die Schutzdauer von Leistungsschutzrechten endet in der Regel früher. Für wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG) endet die Schutzdauer 25 Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn sie nicht veröffentlicht wurde, 25 Jahre nach ihrer Herstellung (§ 70 Absatz 3 UrhG).

Ebenfalls 25 Jahre nach der Veröffentlichung erlischt das Leistungsschutzrecht  für nachgelassene Werke (§ 71 UrhG). Wenn die erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, erlischt es 25 Jahre nach der ersten öffentlichen Wiedergabe (§ 71 Absatz 3 UrhG).


Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung. Es erlaubt, Textwerke, die mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurden, vergütungsfrei in einem eigenen, selbständig verfassten Werk zu verwenden. Für diese Verwendung ist keine Erlaubnis des Urhebers / Rechteinhabers notwendig. Die Nutzung im Rahmen des Zitatrechts umfasst jede denkbare Form der Verwertung, d.h. die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und die Nutzung im Internet.

Soweit die Voraussetzungen des Zitatrechts erfüllt werden, können fremde, geschützte Textwerke in eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.

Ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Textwerk ist nur dann zitierfähig, wenn es bereits mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (§ 6 Absatz 1 UrhG).

Eine Veröffentlichung liegt nicht vor, wenn Textwerke bei Vorlesungen, Seminaren oder Vorträgen in Hochschulen erstmals zugänglich gemacht wurden und an diesen Veranstaltungen nur Hochschulangehörige teilnehmen durften.  Die Übernahme von Textwerken aus einer solchen Veranstaltung in eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule bedürfte der Zustimmung des Lehrenden der Veranstaltung.

Wenn die Textwerke bereits veröffentlicht wurden, wie beispielsweise im Internet oder in Fachaufsätzen, können Sie im Rahmen des Zitatrechts verwendet werden.

Das Zitieren eines fremden Textwerkes ist nur dann zulässig, wenn ein Zitatzweck vorliegt. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zitierenden Lehrmaterialien und dem zitierten Textwerk besteht. Dieser Zusammenhang ist dann gegeben, wenn das zitierte Textwerk

  • zur Erläuterung des eigenen Inhalts notwendig ist
  • als Beleg dient, um die eigenen Sichtweise bzw. den eigenen Standpunkt zu stützen
  • um Lehrinhalte anschaulich zu vermitteln
  • notwendig ist, um sich kritisch mit seinem eigenen Werk bzw. dem fremden Text auseinanderzusetzen.

Darüber hinaus ist anerkannt, dass ein Zitat auch die Funktion eines Mottos, einer Hommage oder eines künstlerisches Stilmittels haben kann.

Kein Zitatzweck liegt vor, wenn das fremde Textwerk

  • nur um seiner selbst willen eingefügt wird,
  • nur zur Ausschmückung dient,
  • eigene Ausführungen ersparen soll.

Der zulässige Umfang des Zitats hängt vom Zweck ab, der mit dem Zitat verfolgt wird. Zulässig ist nur das Zitieren in einem sachgerechten und vernünftigen Umfang. Zitate sind also unterstützend zu verwenden. Die Lehrmaterialien bzw. Studienmodule müssen eine eigene Leistung des Lehrenden darstellen und das Zitat überwiegen. Wenn das eigene zitierende Werk ausschließlich oder überwiegend aus Zitaten von fremden Textwerken bestehen sollte, wäre dies vom Zitatrecht im Zweifel nicht erfasst.

Das Zitat muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 UrhG). Nur wenn die Quelle nicht genannt, nicht bekannt ist bzw. die Quellenangabe nicht möglich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3, § 63 UrhG Absatz 2 Satz 2 UrhG), kann die Quellenangabe weggelassen werden. Dies ist z.B. bei einem anonymen Werk der Fall. Der Nutzer hat allerdings eine Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden. Die Unmöglichkeit der Quellenangabe kann sich auch aus technischen oder anderen praktischen Gründen ergeben.

Die Quellenangabe sollte die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Urhebers), und die genaue Fundstelle (z.B. Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Sollten die Bilder aus dem Internet stammen, ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der das Textwerk stammt. Empfehlenswert ist es, auch das Abrufdatum anzugeben.

Die Universität Bremen hat „Richtlinien der Universität Bremen zur institutionellen Zugehörigkeit in Forschungspublikationen“ entwickelt. Sie zeigen auf, wie Angaben für Autor*innen und zur institutionellen Zugehörigkeit erfolgen sollten, um jeweils korrekte Zuordnungen zu ermöglichen.

Die Quellenangabe muss zudem deutlich erfolgen. Entscheidend ist hier die Platzierung der Quellenangabe, sodass Urheber / Rechteinhaber und Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind. Der zitierte Text ist zudem zu kennzeichnen, so dass deutlich wird, dass es sich um einen fremden Text handelt. Dies kann beispielsweise durch Einrücken, Verwendung von Anführungszeichen oder durch Fett-/Kursivdruck erfolgen.

Zitierte Textwerke dürfen nicht verändert werden. Änderungen verletzen die Rechte des Urhebers ((§ 62 in Verbindung mit § 39 UrhG), möglicherweise auch das Recht zum Schutz gegen Entstellung und Beeinträchtigung (§ 14 UrhG).

Das Urheberrechtsgesetz nennt unter anderem das wissenschaftliche Großzitat, das Kleinzitat und das Musikzitat als Regelbeispiele für das Zitatrecht (§ 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG).

Das wissenschaftliche Großzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufzunehmen. Der Begriff der Wissenschaft ist weit zu ziehen und wird definiert als die ernsthafte, methodisch geordnete Suche nach Erkenntnis. Das Großzitat ist nur dann zulässig, wenn das zitierende Werk ohne das Zitat wenigstens in Teilen unverständlich wäre. Als wissenschaftliche Werke kommen neben Sprachwerken auch Filmwerke, graphische Dokumentationen oder auch Lehrveranstaltungen (Präsenz - oder Online-Veranstaltungen) in Betracht, in denen urheberrechtlich geschützte Werke wissenschaftlich erläutert werden.

Das Kleinzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, in einem nichtwissenschaftlichen selbständigen Sprachwerk Stellen eines anderen Werkes nach dessen Veröffentlichung anzuführen (§ 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG).

In der Rechtsprechung und Praxis verschwimmt aber die Unterscheidung in Groß- und Kleinzitat sowie in wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Werke. Auf die gesetzlich geregelte Unterscheidung kommt es damit nicht mehr entscheidend an. So können eben in jeder Werkart auch aus allen anderen Arten von Werken zitiert werden, einschließlich komplette Werke.

Wenn es nur auf den Inhalt eines Textes ankommt und die Formulierung des Textes nicht entscheidend ist, kann der Inhalt des Textes mit eigenen Worte zusammengefasst werden. Der Grund für diese Erlaubnis ist, dass Ideen, Daten und Fakten urheberrechtlich nicht geschützt sind.

Wichtig ist, dass auch hier ein Hinweis auf die Quelle gesetzt wird, da in diesem Fall zwar keine Urheberrechtsverletzung vorliegen würde, aber sicherlich eine Verletzung der „guten wissenschaftlichen Praxis“.

Die Nutzung von Textwerken im Rahmen des Zitatrechts ist beschränkt, weil die Voraussetzungen für das Recht zum Zitieren im konkreten Fall nicht immer erfüllt werden. Wenn keine Nutzungsrechte erworben wurden und das Zitatrecht nicht einschlägig ist, ist die Einbindung fremder Textwerke durch einen klassischen Hyperlink oder Deep-Link in eigene Werke möglich (Paperboy-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 in der BGH-Entscheidungssammlung). Durch Verlinkung können also fremde Textwerke in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwendet werden, ohne eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.

Dies soll jedoch nach der Session-ID-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 nicht gelten, wenn technische Schutzmaßnahmen, wie Session-IDs, umgangen werden, die einen direkten Zugriff (Deep-Link) auf einzelne geschützte Werke in den Unterseiten verhindern sollen. Im diesem Fall wäre die Verlinkung rechtswidrig (Session-ID-Urteil des Bundesgerichtshof vom 29.4.2010, Az. I ZR 39/08 in der BGH-Entscheidungssammlung).

Eine Urheberrechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn man positive Kenntnis hatte oder hätte erkennen müssen, dass das verlinkte Textwerk illegal ins Internet gestellt wurde. Wenn der Verlinkende mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, wird die Kenntnis der Rechtswidrigkeit vermutet. Die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit kann durch den Nachweis angemessener Prüfungsmaßnahmen widerlegt werden (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8.9.2016, C-160/15 - GS Media in der Datenbank des Gerichtshofs der Europäischen Union).

Bei der Einbindung fremder Texte in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule ist auch das Bearbeitungsrecht des Urhebers zu beachten. Grundsätzlich dürfen Bearbeitungen und andere Umgestaltungen eines Textes (z.B. Übersetzungen) nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Textes veröffentlicht oder verwertet werden (§ 23 Satz 1 UrhG). Die Veränderung selber (z.B. für private Zwecke) ist aber erlaubt.

Das Recht auf freie Benutzung (§ 24 UrhG) gestattet die Inspiration an einem fremden Werk. Die freie Benutzung stellt keine Bearbeitung im Sinne von § 23 Satz 1 UrhG dar.

Werke, die in freier Benutzung eines anderen Werkes geschaffen worden sind, sind selbständige Werke und dürfen ohne Zustimmung des Urhebers des benutztes Werkes veröffentlicht und verwertet werden (§ 24 Absatz 1 UrhG). Als selbständige Werke genießen Sie ihrerseits vollen urheberrechtlichen Schutz. Entscheidend ist, dass ein ausreichend innerer Abstand zwischen dem neu geschaffenen Textwerk und dem Originalwerk besteht und die prägenden Elemente des Ausgangswerkes in dem neuen Text verblassen.


Begriffsklärungen

Begriffserklärungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Urheberbezeichnung

Name oder auch Pseudonym und Künstlername, z. B.  © Name 2017

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Miturheber

Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Gemeinfreiheit

Für gemeinfreie Werke besteht kein urheberrechtlicher Schutz; sie können von der Allgemeinheit verwendet werden. Gemeinfreie Werke sind:

Amtliche Werke: Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, wie beispielsweise amtliche Merkblätter oder Patentschriften.

Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).

Ideen und Konzepte: Solange sie nicht konkret umgesetzt sind, genießen sie grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz.

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderfälle]

Zitatrecht

§ 51 UrhG erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung des Urhebers zum Zweck des Zitierens. An dieses Zitatrecht sind aber strenge gesetzliche Anforderungen gestellt. Wenn diese nicht erfüllt sind, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

[Thema 2: Sonderfall Zitat]

Großzitat

Ein Großzitat ist das Zitieren eines urheberrechtlich geschützten Werkes in vollem Umfang. Es ist nur dann zulässig, wenn für das Verständnis des Zitates das Zitieren von Werkteilen nicht ausreicht. Die Voraussetzungen des Zitatrechts sind zu berücksichtigen.

[Thema 2: Sonderfall Zitat]

Kleinzitat

Ein Kleinzitat ist das auszugsweise Zitieren eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Die Voraussetzungen des Zitatrechts sind zu berücksichtigen.

[Thema 2: Sonderfall Zitat]

Lizenz

Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

[Thema 10: Lizenzierung]