Antwort Gebäudeabbildungen (Bilder selbst erstellt)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?

⇒ Sie wollen selbst erstellte Bilder rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen zitieren oder verlinken. Sie möchten wissen, was bei der Abbildung von Sachen und Gebäuden zu beachten ist.

Zusammenfassung

Bei Bildern, auf denen Sachen oder Gebäude abgebildet sind, müssen die "Rechte Dritter" beachtet werden. Dies sind das Urheberrecht, das Hausrecht und die Persönlichkeitsrechte.



Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt die Abbildung, Verbreitung und Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers. Die abgebildeten Werke müssen sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Bei der Abbildung kann es sich um Malerei, Grafik oder Fotografie handeln.

Die Abbildung der urheberrechtlich geschützten Werke, wie Statuen, Bilder oder Bauwerke, muss von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht werden. Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis dabei nur auf deren äußere Ansicht (§ 59 Absatz 1 Satz 2 UrhG). Die erstellten Bilder dürfen auch für kommerzielle Zwecke genutzt werden.

Voraussetzung ist, dass sich die Werke bleibend an den öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Zeitlich begrenzte Installationen fallen somit nicht unter die Panoramafreiheit.


Hinweis

Die auf zwei Wochen begrenzte Verhüllung des Reichstages durch das Künstlerpaar Christo und Jean Claude wurde vom Bundesgerichtshof nicht als „bleibendes Werk“ im Sinne der Panoramafreiheit angesehen, sondern nur als zeitlich begrenzte Installation. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2002, Az. I ZR 102/99 in der BGH-Entscheidungssammlung).


Wichtig:

Es sind nur solche Abbildungen erlaubt, die ohne Einsatz von Hilfsmitteln - wie beispielsweise Leitern oder Teleobjektive - von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht wurden.

Ein Werk kann im Kontext eines anderen Werkes als unwesentliches Beiwerk angesehen werden, wenn es eine untergeordnete Rolle spielt und nicht der eigentliche Gegenstand des Motivs ist. Die Veröffentlichung und Verbreitung von unwesentlichen Beiwerken ist ohne Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers zulässig (§ 57 UrhG).


Hinweis

Zur Orientierung, ob es sich um unwesentliches Beiwerk handelt, kann man sich die Frage stellen, ob die Abbildung des unwesentlichen Beiwerks entfallen kann, ohne dass sich die Wirkung und der Charakter des Bildes verändert.


Ein Hausrecht kann für Wohnungen, Häuser, Grundstücke (privat oder staatlich) oder auch für Veranstaltungen gelten. Im Rahmen des Hausrechts kann der Eigentümer, Besitzer bzw. Veranstalter im Rahmen einer Hausordnung festlegen, was gestattet ist und was nicht. So kann er beispielsweise entscheiden, ob Fotografien von Sachen auf dem Grundstück erstellt werden dürfen oder nicht.

Wenn Sie entsprechende fremde Bilder von Dritten nutzen wollen, sollten Sie sich erkundigen, ob eine Genehmigung zur Erstellung solcher Fotografien vorlag.

Das Hausrecht ist aber dann nicht betroffen, wenn die Bilder im Rahmen der Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erstellt wurden. Panoramafreiheit bedeutet, dass die Aufnahme von frei zugänglichen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen ohne den Einsatz von Hilfsmitteln (z.B. Leitern, Teleobjektive) erfolgt ist.


Hinweis

Aufnahmen in fremden Häusern oder auf fremden Grundstücken bzw. im Rahmen von Veranstaltungen sollten nur mit einer Genehmigung des Eigentümers oder des Veranstalters (bzw. der zuständigen Person)  im Rahmen der Hausordnung erstellt werden, damit das Hausrecht nicht verletzt wird.


Auch reine Sachaufnahmen, die zunächst zulässig sind, können dadurch, dass sie mit dem Namen einer Person in Verbindung gebracht werden, die Privat- und Intimsphäre dieser Person verletzen. Dies kann beispielsweise dann vorliegen, wenn ein persönlicher Rückzugsbereich - wie die Wohnung, das Haus oder der Garten - fotografiert und mit dem Namen des Bewohners veröffentlicht wird.

Wenn Sie entsprechende fremde Bilder von Dritten nutzen wollen, sollten Sie sich erkundigen, ob eine Genehmigung zur Erstellung der Fotografien vorlag.


Weitere Informationen in der Wissensplattform

Begriffserklärungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Beiwerk

Urheberrecht: Ein Werk kann im Kontext eines anderen Werkes in Erscheinung treten, wie beispielsweise ein Gemälde auf der Fotografie eines Raumes. Wenn ein Werk im Kontext eines anderen (Haupt-)Werkes eine untergeordnete Rolle spielt, ist es ein unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG). Eine untergeordnete Rolle spielt es, wenn es weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem Durchschnittsbetrachter auffiele. Ein Werk, das als unwesentliches Beiwerk in Erscheinung tritt, darf erlaubnisfrei wiedergegeben werden.
Persönlichkeitsrecht: Abgebildete Personen sind Beiwerk, wenn die Personenabbildung der Gesamtdarstellung untergeordnet ist und in den Hintergrund tritt.

[Urheberrecht: Unwesentliches Beiwerk]
[Thema 13: Persönlichkeitsrechte]

Panoramafreiheit

Die sogenannte Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden - mittels Malerei, Grafik, Lichtbild oder durch Film.

[Urheberrecht: Panoramafreiheit]

Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung ab (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehören das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der persönlichen Ehre.

[Thema 13: Persönlichkeitsrechte]