Antwort Urheberrecht (Filme selbst erstellt)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?

⇒ Sie wollen selbst erstellte Filme / Videos rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen zitieren oder verlinken. Sie möchten wissen, welchen urheberrechtlichen Schutz Filme haben.

Zusammenfassung

Filme sind urheberrechtlich geschützt. Der Schutz entsteht mit der Schaffung des Werkes und ist nicht an formale Bedingungen geknüpft.

Gemeinfreie Filme haben keinen urheberrechtlichen Schutz und können immer frei verwendet werden.



Filme bzw. Videos können als Filmwerke urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 6 UrhG), wenn die Darstellung Ausdruck einer persönlichen geistigen Schöpfung ist (§ 2 Absatz 2 UrhG). Schutzfähige Filmwerke können Spielfilme, Fernsehsendungen, Kinofilme, Werbefilme, YouTube-Videos und auch Computerspiele sein. Die Qualität oder Länge eines Films bzw. Videos ist nicht entscheidend für die Erlangung des urheberrechtlichen Schutzes. Wie bei Fotografien auch, werden allgemein geringe Anforderungen an die Schutzfähigkeit zu stellen sein.

Bei Filmen oder Videos, bei denen es um die möglichst realitätsgetreue Abbildung eines Geschehens ankommt, wird die urheberrechtlich erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreicht. Ein Beispiel wäre das Abfilmen von kulturellen oder sportlichen Ereignissen mit einer feststehenden Kamera ohne individuelle Gestaltung. Solche Filme werden aber als sogenanntes Laufbild (§ 95 UrhG) durch das Leistungsschutzrecht geschützt.

Das Urheberrecht am Film entsteht automatisch mit der Erschaffung eines Werkes und bedarf keiner Anmeldung oder Registrierung in einem Register. Auch für Leistungsschutzrechte am Film gibt es keine formalen Anforderungen; sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.

Die Rechte an einem Filmwerk bzw. an Laufbildern (§ 95 UrhG) hat der Hersteller (§ 94 UrhG), also derjenige, unter dessen Leitung ein Filmwerk bzw. Laufbilder hergestellt werden. Die Rechtsprechung sieht als Hersteller denjenigen an, der die wirtschaftliche und die organisatorische Verantwortung für die Herstellung der Filme bzw. der Laufbilder trägt.

Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, die Filme zu vervielfältigen, zu verbreiten, zur öffentlichen Vorführung, Funksendung und online öffentlich zugänglich zu machen (§ 94 Absatz 1 Satz 1 UrhG).

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Filmen, nämlich, wenn es sich um bloße Ideen, um amtliche Werke oder um Filme handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist.

In diesen Fällen können Sie Filme zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwenden:

Bloße Ideen, also der Filmgedanke an sich, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Es bedarf vielmehr einer konkreten Ausgestaltung der Idee, vorausgesetzt, die notwendige urheberrechtliche Schöpfungshöhe liegt vor. Eine schriftliche Niederlegung ist hierzu nicht notwendig; auch eine erzählte, konkret ausgestaltete Filmidee kann urheberrechtsschutzfähig sein, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind.

„Amtliche Werke“ (§ 5 UrhG) genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und „andere amtliche Werke“, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind (§ 5 Absatz 2 UrhG).

Beispiel: Ein amtlich hergestellter Film über das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland ist ein amtliches Werk.

Aber: Eine Schulfunksendung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stellt kein anderes amtliches Werk dar.

a) Filmwerke

Bei Filmwerken unterscheidet man zwischen Leistungsschutzrechten und Urheberrechten.

Das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers endet

  • 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers.
  • 50 Jahre nach der ersten erlauben Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.
  • jedoch bereits 50Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist (§ 94 Absatz 3 UrhG).

Bei Aufnahme auf einen Tonträger erlöschen die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler (z.B. Schauspieler, §§ 77, 78 UrhG)

  • 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers
  • 70 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.

Bei Aufnahme auf einen Bildtonträger erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers

  • 50 Jahre nach dem Erscheinen der Aufzeichnung
  • 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.
  • 50 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist oder keine erlaubte öffentlichen Wiedergabe stattfand (§ 82 Absatz 1 UrhG).


Das Urheberrecht am Filmwerk erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt wurde (§ 69 UrhG).

Steht das Urheberrecht an einem Filmwerk mehreren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Bei Filmwerken erlischt das Urheberrecht also siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden möglichen Urheber am Film: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik (§ 65 Absatz 2 UrhG).

Nach Ablauf der jeweiligen Schutzfristen können die Filme zustimmungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen genutzt werden.


b) Laufbilder

Die Vorschriften für Filmwerke (§§ 88, 89 Absatz 4, §§ 90, 93 und 94 UrhG) gelten auch für Laufbilder (§ 95 UrhG).

Das Leistungsschutzrecht des Herstellers der Laufbilder endet

  • 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers
  • 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.
  • 50 Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder keine erlaubte öffentlichen Wiedergabe stattfand (§ 94 Absatz 3 UrhG).

Begriffserklärungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Leistungsschutzrecht

Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenstände verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine persönlichen geistigen Schöpfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Miturheber

Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]