Antwort Urheberrecht (eigene Texte)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?

⇒ Sie wollen selbst verfasste Texte rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen zitieren oder verlinken. Sie möchten wissen, welcher urheberrechtliche Schutz für Texte besteht.

Zusammenfassung

Texte sind urheberrechtlich geschützt, wenn es persönliche, geistige Schöpfungen sind. Aber auch dem Verfasser einer wissenschaftlichen Ausgabe kann urheberrechtlicher Schutz zustehen, nämlich der Leistungsschutz.

Gemeinfreie Textwerke haben keinen urheberrechtlichen Schutz und können immer frei verwendet werden.



Texte sind urheberrechtlich geschützte Werke (Art. 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG), wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Dies gilt auch für Textausschnitte, soweit diese Werkteile individuelle Gestaltungen sind.

Die Anforderungen an die schöpferischen Leistungen des Urhebers sind in der Regel sehr gering, so dass ein minimaler Gestaltungsspielraum bei Texten für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ausreichend ist.

Eine schriftliche Fixierung ist nicht notwendig, sodass auch das gesprochene Wort - wie z.B. im Rahmen von Reden, Interviews, Vorträgen, Vorlesungen - urheberrechtlich geschützt sein kann.

Urheberrechtlich geschützt ist ausschließlich die Art und Weise der Darstellung, z.B. Formulierungen, Einteilung und Anordnung der Inhalte, soweit es sich um eine persönlich geistige Schöpfung handelt. Die Qualität des Textes spielt keine Rolle.

Entscheidend für den urheberrechtlichen Schutz kann aber beispielsweise die Länge eines Textes sein. Kurze Texte - wie Werbeslogans - oder auch nur einzelne Wörter oder Titel - wie z.B. Buchtitel - fehlt es in der Regel an der notwendigen Gestaltungshöhe und damit am urheberrechtlichen Schutz. Hier kann jedoch ein Marken- oder Werktitelschutz in Betracht kommen.

Auch sachliche Beschreibungen einer Sache oder Leistung, wie Bedienungsanweisungen, Formulare oder Produktbeschreibungen, sind in der Regeln nicht urheberrechtlich geschützt. Gleiches gilt für Texte, die für einen bestimmten Bereich geläufige Fachtermini verwenden und damit keine individuelle Darstellung erlauben.

Ebenfalls keinen Schutz haben Ideen, Daten, Fakten oder wissenschaftliche / weltanschauliche Theorien. Sollten diese im Rahmen von eigenen Lehrmaterialien verwendet werden, ohne dass ein Hinweis auf die Quelle gesetzt wird, liegt zwar keine Urheberrechtsverletzung vor, aber sicherlich eine Verletzung der „guten wissenschaftlichen Praxis“.

Im Rahmen von Unterhaltungsliteratur können die konkret erdachten Geschichten und Figuren (z.B. Pipi Langstrumpf) urheberrechtlich geschützt sein, wenn diese eine persönlich geistige Schöpfung darstellen.

Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur den Urheber von Werken, sondern auch den Erbringer von Leistungen. Eine solche Leistung kann z.B. die Herausgabe einer wissenschaftlichen Ausgabe sein, die urheberrechtlich nicht geschützte Werke oder Texte umfasst. Voraussetzung ist, dass die Herausgabe das Ergebnis einer wissenschaftlich sichtenden Tätigkeit darstellt und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheidet (§ 70 UrhG).

Beispiele für eine wissenschaftlich sichtende Tätigkeit sind die Entzifferung alter Schriften oder auch die Rekonstruktion von Redebeiträgen der an einem Strafprozess beteiligten Personen anhand von zeitgenössischen Berichten in Tageszeitungen. Das Leistungsschutzrecht  steht dem Verfasser der Ausgabe zu (§ 70 Absatz 2 UrhG).

Dem Herausgeber eines bis dahin nicht erschienen Werkes, dessen Urheberrechtsschutz erloschen ist (z.B. alte Märchen oder alte Volkslieder), steht ein Leistungsschutzrecht für die Ausgaben nachgelassen Werke (§ 71 UrhG) zu. Er hat das Recht, das Werk zu verwerten.

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes und ist nicht an formale Bedingungen - wie Anmeldung bzw. Eintragung in einem Register -  geknüpft.

Ein Urheberrecht entsteht auch unabhängig davon, ob der Urheber das Werk mit seinem Namen kennzeichnet. Zu empfehlen ist aber dennoch, das Bild mit einer Urheberbezeichnung (Name oder auch Pseudonym und Künstlername) zu versehen (z.B. “ © Name 2017“), da derjenige, der als Urheber auf dem Werk bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils auch als Urheber des Werkes vermutet wird (§ 10 UrhG).

Auch für Leistungsschutzrechte gibt es keine formalen Anforderungen; sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Texten, nämlich, wenn es sich um bloße Ideen und Konzepte, um amtliche Werke oder um Textwerke handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist. In diesen Fällen können die Textwerke zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen von Ihnen verwendet werden:

Bloße Ideen und Konzepte genießen grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie bedürfen vielmehr einer konkreten Ausgestaltung, wie beispielsweise das Verfassen eines  Fachaufsatzes oder das Halten eines Vortrags, um urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können.

Amtliche Werke (§ 5 UrhG), wie beispielsweise Gesetze, Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Absatz 2 UrhG). Zu den "anderen amtlichen Werken" gehören beispielsweise amtliche Merkblätter und Patentschriften. Solche Werke können erlaubnis- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.

Private Normwerke, wie DIN-Normen, sind dagegen urheberrechtlich geschützt; es sind keine amtlichen Werke (§ 5 Absatz 3 UrhG). Das ist auch der Fall, wenn auf das private Normwerk in amtlichen Werken, wie Gesetzen oder Verordnungen, verwiesen wird, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben.

Wenn solche privaten Normwerke, wie der Text von DIN-Normen, in amtliche Werke, wie Gesetzestexte, übernommen werden, ist die Nutzung des Normwerkes als Bestandteil des amtlichen Werkes urheberrechtsfrei (§ 5 Absatz 1 UrhG) und damit ohne Einwilligung des Rechtsinhabers, wie dem Deutschen Institut für Normung e.V., möglich.

 

Urheberrecht

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt worden ist (§ 69 UrhG). Steht das Urheberrecht an einem Werk mehreren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Nach Ablauf der jeweiligen Schutzdauer sind die Werke gemeinfrei und können zustimmungsfrei genutzt werden.

Leistungsschutzrecht

Die Schutzdauer von Leistungsschutzrechten endet in der Regel früher. Für wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG) endet die Schutzdauer 25 Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn sie nicht veröffentlicht wurde, 25 Jahre nach ihrer Herstellung (§ 70 Absatz 3 UrhG).

Ebenfalls 25 Jahre nach der Veröffentlichung erlischt das Leistungsschutzrecht  für nachgelassene Werke (§ 71 UrhG). Wenn die erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, erlischt es 25 Jahre nach der ersten öffentlichen Wiedergabe (§ 71 Absatz 3 UrhG).


Begriffserklärungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Urheberbezeichnung

Name oder auch Pseudonym und Künstlername, z. B.  © Name 2017

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Miturheber

Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Gemeinfreiheit

Für gemeinfreie Werke besteht kein urheberrechtlicher Schutz; sie können von der Allgemeinheit verwendet werden. Gemeinfreie Werke sind:

Amtliche Werke: Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, wie beispielsweise amtliche Merkblätter oder Patentschriften.

Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).

Ideen und Konzepte: Solange sie nicht konkret umgesetzt sind, genießen sie grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz.