Antwort Musik (vom Urheber überlassen)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?

⇒ Sie wollen fremde, urheberrechtlich geschützte Musik, die Sie individuell vom Urheber / Rechteinhaber erhalten haben, rechtssicher in Lehrmaterialien bzw.Studienmodulen zitieren oder verlinken.

Zusammenfassung

Wenn Sie fremde, vom Rechteinhaber überlassene Musik für Lehrmaterialien bzw. Studienmodule verwenden möchten, sollten Sie hierfür eine Lizenzvereinbarung mit dem Rechteinhaber treffen. Die Lizenzvereinbarung sollte schriftlich erfolgen. Bitte lesen Sie, was Sie dabei beachten sollten.



Musik ist urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um eine persönliche, geistige Schöpfung handelt. Die Anforderungen an die schöpferischen Leistungen des Urhebers sind in der Regel sehr gering. Für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ist ein minimaler Gestaltungsspielraum ausreichend.

Zu den Musikwerken (§ 2 Absatz 1 Nr. 2 UrhG) gehören nicht nur Werke der klassischen Musik, wie beispielsweise Sinfonien oder Opern, sondern auch Werke aus dem Bereich der Rock-und Popmusik oder auch Schlager.

Die Qualität der Musikwerke ist nicht entscheidend. Auch einfache Kinderlieder oder Volkslieder können urheberrechtlich geschützt sein. Dagegen sind einzelne Töne oder Akkorde in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.

Das Tonträgerherstellerrecht schützt als Leistungsschutzrecht die organisatorische, technische und wirtschaftliche Leistung eines Labels oder eines Musikproduzenten. Das Leistungsschutzrecht betrifft die Herstellung eines Tonträgers, der zum Vertrieb geeignet ist. Der Leistungsschutz beginnt mit der erstmaligen Aufnahme auf einen Tonträger und der Verwertung (§ 85 UrhG).

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Musikwerkes. Es ist nicht an formale Bedingungen - wie Anmeldung oder Eintragung in einem Register -  geknüpft.

Auch für die Entstehung von Leistungsschutzrechten gibt es keine formale Anforderung. Sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Musik, nämlich, wenn es sich um bloße Ideen und Konzepte, um amtliche Werke oder um Musik handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist.

In diesen Fällen können Sie die Musik zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwenden:

Bloße Ideen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie bedürfen vielmehr einer konkreten Ausgestaltung. vorausgesetzt, die notwendige Schöpfungshöhe liegt vor. Wann die Ausgestaltung der Idee die ausreichende Schöpfungshöhe besitzt, ist im Einzelfall zu klären. Eine körperliche Fixierung durch Aufschreiben von Noten oder die Aufnahme des Musikwerkes ist für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes nicht erforderlich.

Amtliche Werke (§ 5 UrhG), wie beispielsweise Gesetze, Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Absatz 2 UrhG). Solche Werke können erlaubnis- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.

Wichtig: An Nationalhymnen besteht kein spezifisch amtliches Interesse. Sie sind deshalb kein "anderes amtliches Werk" und fallen nicht unter die Gemeinfreiheit.


Urheberrecht

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt worden ist (§ 69 UrhG).

Steht das Urheberrecht an einem Werk mehreren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längsklebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Nach Ablauf der jeweiligen Schutzdauer ist das Werk gemeinfrei und kann zustimmungsfrei für Lehrmaterialien bzw. Studienmodule genutzt werden.

Leistungsschutzrecht

Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers erlischt 70 Jahren nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, erlischt das Recht 70 Jahre nach der ersten öffentlichen Wiedergabe. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers (§ 85 Absatz 3 UrhG).


Wenn Sie fremde, urheberrechtlich geschützte Musikwerke, die Ihnen vom Urheber oder Rechteinhaber individuell überlassen wurden, in Ihre Lehrmaterialien bzw. Studienmodule einbinden möchten, empfiehlt es sich, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung / Lizenzvertrag  mit dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber abzuschließen.

Folgende Themen sollten in einem solchen Lizenzvertrag berücksichtigt werden:

Eine Erlaubnis, urheberrechtlich geschützte Musik zu nutzen, wird in der Umgangssprache auch als Lizenz bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

Es wird zwischen individuell verhandelten Lizenzverträgen und Standardlizenzen unterschieden. Individuell verhandelte Lizenzverträge zwischen dem Urheber / Rechteinhaber (Lizenzgeber) und dem Lizenznehmer sind auf das jeweilige Vorhaben angepasst. Bei Standardlizenzen gibt es keine individuellen Vertragsverhandlungen. Ein Beispiel für eine Standardlizenz ist die Open-Content-Lizenz. Sollten solche Open Content-Standardlizenzen, wie z.B. Creative-Commons-Lizenzen, im Rahmen eines Lizenzvertrages verwendet werden, hat der Lizenznehmer aber die entsprechenden Lizenzbedingungen zu berücksichtigen.

Bei einem individuell verhandelten Lizenzvertrag richtet sich der Inhalt von Lizenzbestimmungen nach den Interessen der Vertragsparteien und dem angestrebten Verwendungszweck. So kann ein Nutzungsrecht als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 UrhG).

Das ausschließliche Nutzungsrecht wird auch als exklusives Nutzungsrecht oder als exklusive Lizenz bezeichnet. Es schließt alle anderen Personen von der Nutzung von Inhalten aus, einschließlich des Urhebers. Der Lizenznehmer eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist damit der Einzige, der die Inhalte auf die ihm erlaubte Art nutzen darf (§ 31 Absatz 3 UrhG). Der Urheber kann sich allerdings die eigene Nutzung vertraglich vorbehalten (§ 31 Absatz 3 UrhG).

Urheber, die ein ausschließliches Nutzungsrecht an ihrem Werk gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt haben, sind aber berechtigt, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten (§ 40a Absatz 1 UrhG). In diesem Fall besteht das Nutzungsrecht des ersten Lizenznehmers für die verbleibende Dauer der Einräumung als einfaches Nutzungsrecht fort. Der Urheber ist berechtigt, einem Dritten Nutzungsrechte einzuräumen oder das Werk selbst zu verwerten. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben.

Frühestens fünf Jahre nach Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts können die Vertragspartner das ausschließliche Nutzungsrecht für die gesamte Schutzdauer vereinbaren (§ 40a Absatz 2 UrhG).

Das Recht zur anderweitigen Verwertung ist aber unter bestimmten Umständen gesetzlich ausgeschlossen (§ 40a Absatz 3 UrhG), nämlich wenn der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk erbringt, wenn es sich um ein Werk der Baukunst oder den Entwurf eines solchen Werkes handelt, das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen oder Design bestimmt ist oder das Werk nicht veröffentlicht werden soll.

Durch eine Vereinbarung, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36 UrhG) oder einem Tarifvertrag beruht, kann zum Nachteil des Urhebers von dem Recht zur anderweitigen Verwertung abgewichen werden (§ 40a Absatz 4 UrhG).

Auch Urhebern wissenschaftlicher Beiträge wird im Rahmen des Zweitveröffentlichungsrechts (§ 38 Absatz 4 UrhG) gestattet, ihre wissenschaftlichen Publikationen, die in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind, nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung über das Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Quelle der Erstveröffentlichung muss angegeben werden. Die Zweitverwertung kann ausschließlich online erfolgen. Weitere Verwertungsarten, wie z.B. weitere Printveröffentlichungen sind von § 38 Absatz 4 UrhG nicht erfasst.

Der Lizenznehmer eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann Dritten Lizenzen einräumen. Die Einräumung von Unterlizenzen erfordert aber die Zustimmung des Urhebers (§ 35 Absatz 1 UrhG), die deshalb im Lizenzvertrag geregelt werden sollte.

Das einfache Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Inhalten kann der Urheber bzw. Rechteinhaber beliebig vielen Personen einräumen (§ 31 Absatz 2 UrhG). Es berechtigt nicht zur Vergabe von Lizenzen an Dritte (Unterlizenzen).

 

Hinweis

Es ist zu überlegen, welcher Nutzungsumfang für den Lizenznehmer notwendig ist, da die Alleinnutzung, d.h. ein ausschließliches Nutzungsrecht, immer mit höheren Lizenzgebühren verbunden ist als das Nutzungsrecht über eine einfache Lizenz.

Nach der Festlegung, ob Sie ein ausschließliches oder ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt werden soll, ist zu entscheiden, zu welchem konkreten Zweck und auf welche Art die Inhalte genutzt werden sollen. Dazu sind insbesondere Angaben zu machen, ob das Werk beispielsweise

  • vervielfältig (§ 16 Absatz 1 UrhG),
  • verbreitet (§ 17 UrhG),
  • im Internet öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG) oder
  • bearbeitet (§ 23 UrhG) werden soll, ob Nutzungsrechte gegenüber Dritten eingeräumt werden sollen, ob
  • die Nutzung räumlich beschränkt werden soll (z.B. nur Deutschland), ob
  • eine zeitliche Beschränkung geplant ist (z.B. auf ein Jahr) und ob es sich um
  • eine kommerzielle Nutzung handelt oder aber die
  • Nutzung zu rein privaten Zwecken erfolgt.

Der Lizenznehmer sollte daher darauf achten, dass die eingeräumten Nutzungsrechte genau beschrieben sind, da Unklarheiten zu seinen Lasten gehen (§ 31 Absatz 5 UrhG).

 

Hinweis

Unklarheiten im Rahmen eines Lizenzvertrages werden zugunsten des Urhebers bzw. des Rechteinhabers ausgelegt. Dies führt in der Praxis häufig dazu, dass Lizenzverträge sehr lang und detailliert alle möglichen Nutzungen umschreiben.


Grundsätzlich ist es auch möglich, Verträge über Nutzungsarten zu schließen, die zum Zeitpunkt der Vertragsschlusses unbekannt sind. Hierfür  muss der Lizenzvertrag schriftlich abgeschlossen werden (§ 31a UrhG). Der Urheber erhält einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung für die neue Nutzungsmöglichkeit (§ 32c Absatz 1 UrhG) und ein Widerrufsrecht (§ 31a Absatz 1 Satz 3 UrhG). Das Widerrufsrecht erlischt drei Monate nach Mitteilung der Nutzungsaufnahme durch den Lizenznehmer, sowie nach einer Vergütungsvereinbarung für die neue Nutzungsart (§ 36 UrhG).

Im Lizenzvertrag sollte eine Vereinbarung darüber getroffen werden, wie eine Urheberangabe (Quellenangabe) bei Nutzung des Werkes zu erfolgen hat.

Die Einräumung von Nutzungsrechten im Rahmen eines Lizenzvertrages kann mündlich, schriftlich oder auch durch schlüssiges Verhalten (d.h. konkludiert) erfolgen. Empfehlenswert hinsichtlich der Rechtssicherheit ist, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung zu schließen, um bei Problemen als Lizenznehmer nachweisen zu können, dass ein Lizenzvertrag vorliegt und in welchem Umfang die Nutzungsrechte eingeräumt wurden.

An der Erstellung eines Musikwerkes sind in der Regel mehrere Personen beteiligt, so dass auch sehr häufig mehrere Urheberrechte bzw. Leistungsschutzrechte  an einem Musikwerk bestehen. Diese Rechte haben Texter, Komponisten, Musikproduzenten bzw. Tonträgerhersteller hinsichtlich der Herstellung eines zum Vertrieb geeigneten Tonträgers.

Häufig ist es nicht einfach nachzuvollziehen, wer der rechtmäßige Lizenzgeber ist. Bei Abschluss eines Lizenzvertrages sollte der Lizenznehmer daher sicherstellen, dass der Lizenzgeber auch tatsächlich berechtigt ist, die Nutzungsrechte an der urheberrechtlich geschützten Musik einzuräumen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn das Musikwerk im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses erstellt worden ist. In diesem Fall hat nämlich in der Regel der Arbeitgeber oder Dienstherr die Nutzungsrechte an dem dienstlich geschaffenen Werk. Der Angestellte selbst kann dann nicht die entsprechenden Nutzungsrechte einzuräumen, es sei denn, im Arbeits- oder Dienstvertrag wurden abweichende Vereinbarungen getroffen. Wurden das Musikwerk im Rahmen einer eigenverantwortlichen wissenschaftlichen Tätigkeit im Hochschulbereich erstellt - wie als Hochschullehrer, ist der Urheber ebenfalls ein berechtigter Lizenzgeber.


Hinweis

Der gute Glaube an eine Erlaubnis zur Nutzung von Inhalten schützt im Urheberrecht nicht vor einer Urheberrechtsverletzung. Wird also ein Nutzungsrecht eingeräumt, obwohl der Lizenzgeber dazu nicht berechtigt war, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.


Darüber hinaus kann der Urheber bzw. der Rechteinhaber die Nutzungsrechte seines Musikwerks auch einer Verwertungsgesellschaft  eingeräumt haben, z.B. der GEMA. Die Verwertungsgesellschaften dienen der treuhändereschen kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und Leistungsschutzrechten. Sie sind verpflichtet, jedermann auf Verlangen Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Die verschiedenen Verwertungsgesellschaften nehmen unterschiedliche Rechte wahr; welche es sind, hängt von Werkart und Nutzung ab. Die meisten Verwertungsgesellschaften - mit Ausnahme der GEMA - haben überwiegend Zweitverwertungsrechte. Auskunft über den Umfang der Wahrnehmung und den Tätigkeitsbereich der einzelnen Verwertungsgesellschaften geben deren Internetseiten.


Hinweis

GEMA-freie Musik bedeutet, dass die GEMA keine Nutzungsrechte hat. Der Musiktitel muss deshalb aber nicht lizenzfrei sein. Kontaktieren Sie den Rechteinhaber hinsichtlich der Erlaubnis zur Nutzung.


Wenn Sie bei der Erstellung eigener Lehrmaterialien bzw. Studienmodule fremde Musikwerke nutzen, sind von der Lizensierung die "Rechte Dritter" betroffen. In diesem Fall können Ihnen (= Lizenznehmer) die Nutzungsrechte nur in dem Umfang eingeräumt werden, wie sie dem Lizenzgeber vom Urheber der fremden Werke eingeräumt wurden bzw. wie er zur weiteren Einräumung von Nutzungsrechten berechtigt ist.

Liegen die erforderlichen Rechte nicht vor, ist eine Lizenzierung nicht möglich, so dass die Materialien ohne die notwendige Berechtigung genutzt würden.


Hinweis

Der gute Glaube an eine Erlaubnis zur Nutzung von Inhalten schützt im Urheberrecht nicht vor einer Urheberrechtsverletzung. Wird also ein Nutzungsrecht eingeräumt, obwohl der Lizenzgeber dazu nicht berechtigt war, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.


Der Lizenznehmer hat deshalb ein Interesse daran, von dem Lizenzgeber im Rahmen des Lizenzvertrages eine sogenannte „Rechtszusicherung" zu erhalten. Dadurch sichert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer vertraglich zu, dass er über die einzuräumenden Nutzungsrechte auch verfügen darf. Sollte es dann dennoch zu einer Rechtsverletzung kommen und eine Inanspruchnahme durch einen betroffenen Dritten erfolgen, kann der Lizenznehmer bei dem Lizenzgeber Regress nehmen.

Der Urheber hat einen Anspruch auf eine vertraglich vereinbarte Vergütung. Auch wenn die Höhe der Vergütung vertraglich nicht geregelt ist, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von dem Lizenznehmer die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird (§ 32 UrhG). Anhaltspunkte für die Höhe einer angemessenen Vergütung sind Tarifverträge und die von den Verwerter- und Urheberverbänden aufzustellenden Vergütungsregeln, sowie die jeweiligen branchenüblichen Vergütungen (§ 36 UrhG).


Begriffserklärungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Leistungsschutzrecht

Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenstände verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine persönlichen geistigen Schöpfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Miturheber

Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Lizenz

Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

[Thema 10: Lizenzierung]

Gemeinfreiheit

Für gemeinfreie Werke besteht kein urheberrechtlicher Schutz; sie können von der Allgemeinheit verwendet werden. Gemeinfreie Werke sind:

Amtliche Werke: Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, wie beispielsweise amtliche Merkblätter oder Patentschriften.

Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).

Ideen und Konzepte: Solange sie nicht konkret umgesetzt sind, genießen sie grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz.

Open Content

Open Content sind urheberrechtlich geschützte Werke, deren kostenlose Nutzung und Weiterverbreitung erlaubt und erwünscht ist. Die für Open Content verwendeten Lizenzen sind Standardlizenzen, die online verfügbar sind. Die Lizenzen sind leicht verständlich und die rechtlichen Regelungen sind weniger komplex als das Urheberrecht.

[Thema 11: Open Content / Creative Commons]

Creative Commons Lizenz

CC-Lizenzen sind Standard-Lizenzverträge, mit denen Urheber ihre Werke gezielt und in unterschiedlichen Stufen zur kostenlosen Nutzung für alle freigeben können.

[Thema 11: Open Content]

Verwertungsrecht

Die §§ 15 - 23 UrhG umfassen die Verwertungsrechte. Sie regeln, dass der Urheber aus seinem Werk wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann. Der Urheber erhält das ausschließliche Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk verwertet wird. Er hat auch das ausschließliche Recht, jedem eine Werknutzung zu verbieten, der nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Urheber

Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Schöpfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer können beispielsweise Urheber sein . 

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]