Antwort Urheberrecht (Bilder vom Urheber überlassen)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?

⇒ Sie wollen fremde Bilder, die Ihnen vom Urheber / Rechteinhaber individuell überlassen wurden, rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen zitieren oder verlinken. Sie möchten wissen, welchen urheberrechtlichen Schutz Bilder haben.

Zusammenfassung

Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Dieser Schutz entsteht automatisch mit der Schaffung des Bildes. Über einen Lizenzvertrag kann der Urheber die Nutzungsrechte an seinen Bildern an Dritte abtreten.

Gemeinfreie Bilder haben keinen urheberrechtlichen Schutz und können von jedem frei verwendet werden.



Im Folgenden stellen wir Ihnen für ausgewählte Arten von Bildern die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz vor:

Urheberrechtsschutz

Fotografien sind urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Die Anforderungen an die schöpferischen Leistungen des Urhebers sind aber in der Regel sehr gering, so dass ein minimaler Gestaltungsspielraum bei der fotografischen Umsetzung für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ausreichend ist. Alles was insoweit über eine rein technische fotografische Abbildung hinausgeht, eine zumindest geringfügige Gestaltung (z.B. Auswahl des Lichts, Auswahl des Bildausschnitts und der Perspektive) enthält und von einem anderen Fotografen zumindest anders aufgenommen worden wäre, stellt insoweit ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk dar (§ 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG).

Leistungsschutzrecht

Aber auch reine Schnappschüsse oder Fotografien, bei denen es auf eine möglichst realitätsgetreue Abbildung ankommt, wie z.B. simple Produktaufnahmen, sind, unabhängig von ihrer Qualität, also unabhängig davon, ob sie „individuell“ sind, als Lichtbilder (§ 72 UrhG), d.h. als sogenanntes Leistungsschutzrecht, nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt.


Hinweis

Gehen Sie bei Fotografien grundsätzlich von einem urheberrechtlichen Schutz aus. Für die Nutzung einer fremden Fotografie benötigen Sie also eine Einwilligung, sofern keine Schranke des Urheberrechts einschlägig ist.


Gemälde, Grafiken und Zeichnungen können als Werke der bildenden oder angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 4 UrhG), sofern die notwendige Gestaltungshöhe (§ 2 Absatz 2 UrhG) erreicht wird. Dazu können beispielsweise zwei- oder dreidimensionale Figuren, grafisch gestaltete Bildschirmschoner sowie sonstige Grafiken und Layoutelemente gehören. Entscheidend für den Urheberrechtsschutz ist, dass sich die Leistungen aus der Masse des Alltäglichen und Durchschnittlichen abheben und von der Individualität des Erstellers geprägt sind. Einfache Gebrauchs- und Werbegrafiken, einfache Tortendiagramme oder einfache Smileys erreichen in der Regel den urheberrechtlichen Schutz nicht.


Hinweis

Als Faustformel zur Prüfung des urheberrechtlichen Schutzes bei Grafiken und Zeichnungen können Sie sich merken: Hätte ich oder jeder andere die Grafik oder Zeichnung aufgrund einer Beschreibung genauso ausgeführt? Wenn Sie dies verneinen, können Sie davon ausgehen, dass die Grafik bzw. Zeichnung urheberrechtlich geschützt ist und Sie eine Einwilligung zur Nutzung benötigen.


Technische Zeichnungen (z. B. Konstruktionszeichnungen, medizinische und naturwissenschaftliche Abbildungen), Landkarten und Stadtpläne können als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 7 UrhG). Die Anforderungen an die schöpferischen Leistungen des Urhebers sind aber in der Regel nicht sehr hoch, sodass Sie von einem Urheberrechtsschutz ausgehen sollten.

Soweit Sie also beispielsweise eine Karte oder einen Kartenausschnitt für Ihre Lehrmaterialien verwenden wollen, sollten Sie in der Regel davon ausgehen, dass diese urheberrechtlich geschützt sind und nicht ohne Einwilligung des Urhebers oder des Rechteinhabers verwendet werden sollten. Sie benötigen daher für die Nutzung eine entsprechende Lizenz.

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes und ist nicht an formale Bedingungen - wie Anmeldung bzw. Eintragung in einem Register -  geknüpft. Das Urheberrecht an einer Fotografie entsteht beispielsweise in dem Moment, in welchem der Fotograf den Auslöser einer Kamera drückt.

Ein Urheberrecht entsteht auch unabhängig davon, ob der Urheber das Werk mit seinem Namen kennzeichnet. Zu empfehlen ist aber dennoch, das Bild mit einer Urheberbezeichnung (Name oder auch Pseudonym und Künstlername) zu versehen (z.B. “ © Name 2017“), da derjenige, der als Urheber auf dem Werk bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils auch als Urheber des Werkes vermutet wird (§ 10 UrhG).

Auch für Leistungsschutzrechte gibt es keine formalen Anforderungen; sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Bildern, nämlich, wenn es sich um bloße Ideen und Konzepte, um amtliche Werke oder um Bilder handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist.

In diesen Fällen können Sie Bilder zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwenden:

Bloße Ideen und Konzepte genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie bedürfen vielmehr einer konkreten Umsetzung, wie beispielsweise der Erstellung einer Fotografie, um urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können.

Amtliche Werke (§ 5 UrhG), wie beispielsweise Gesetze, Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Absatz 2 UrhG). Solche Werke können erlaubnis- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.

Wichtig: Wenn Fotografien mit finanzieller staatlicher Unterstützung bzw. im Rahmen eines Dienstverhältnisses von Beamten oder Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes für wissenschaftliche Veröffentlichungen bzw. Lehrmaterialien staatlicher Einrichtungen angefertigt wurden, sind sie in der Regel kein amtliches Werk.


Urheberrecht

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt worden ist (§ 69 UrhG). Steht das Urheberrecht an einem Werk mehreren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längsklebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Nach Ablauf der jeweiligen Schutzdauer sind die Werke gemeinfrei und können zustimmungsfrei genutzt werden.

Leistungsschutzrechte

Die Schutzdauer von Leistungsschutzrechten endet in der Regel früher. Für Lichtbilder endet die Schutzdauer 50 Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, 50 Jahre nach seiner Herstellung (§ 72 UrhG).


Wenn Sie fremde, urheberrechtlich geschützte Bilder, die Ihnen vom Urheber oder Rechteinhaber individuell überlassen wurden, in Ihre Lehrmaterialien bzw. Studienmodule einbinden möchten, empfiehlt es sich, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung / Lizenzvertrag  mit dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber abzuschließen.

Folgende Themen sollten in einem solchen Lizenzvertrag berücksichtigt werden:

Wenn Sie ein fremdes Werk nutzen möchten, müssen Sie hierfür Nutzungsrechte erwerben. Denn nur in Ausnahmefällen ist es erlaubt, fremde urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Diese Ausnahmen sind z.B. gemeinfreie Werke oder die Schranken des Urheberrechts.
Eine Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie beispielsweise eine Fotografie, zu nutzen, wird in der Umgangssprache als „Lizenz“ bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.


Hinweis

Auch nach Abschluss eines Lizenzvertrages verbleibt das Urheberrecht beim Urheber. Denn das Urheberrecht als solches kann aufgrund der engen Verbindung zwischen Urheber und Werk nicht auf einen anderen übertragen werden (§ 29 UrhG). Der Lizenznehmer erhält vom Lizenzgeber also nicht das Urheberrecht als solches, sondern nur ein Nutzungsrecht.


Es wird zwischen individuell verhandelten Lizenzverträgen und Standardlizenzen unterschieden. Individuell verhandelte Lizenzverträge zwischen dem Urheber / Rechteinhaber (Lizenzgeber) und dem Lizenznehmer sind auf das jeweilige Vorhaben angepasst. Bei Standardlizenzen gibt es keine individuellen Vertragsverhandlungen. Ein Beispiel für eine Standardlizenz ist die Open-Content-Lizenz. Sollten solche Open Content-Standardlizenzen, wie z.B. Creative-Commons-Lizenzen, im Rahmen eines Lizenzvertrages verwendet werden, hat der Lizenznehmer aber die entsprechenden Lizenzbedingungen zu berücksichtigen.

Bei einem individuell verhandelten Lizenzvertrag richtet sich der Inhalt von Lizenzbestimmungen nach den Interessen der Vertragsparteien und dem angestrebten Verwendungszweck. So kann ein Nutzungsrecht als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 UrhG).

Das ausschließliche Nutzungsrecht wird auch als exklusives Nutzungsrecht oder als exklusive Lizenz bezeichnet. Es schließt alle anderen Personen von der Nutzung von Inhalten aus, einschließlich des Urhebers. Der Lizenznehmer eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist damit der Einzige, der die Inhalte auf die ihm erlaubte Art nutzen darf (§ 31 Absatz 3 UrhG). Der Urheber kann sich allerdings die eigene Nutzung vertraglich vorbehalten (§ 31 Absatz 3 UrhG).

Urheber, die ein ausschließliches Nutzungsrecht an ihrem Werk gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt haben, sind aber berechtigt, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten (§ 40a Absatz 1 UrhG). In diesem Fall besteht das Nutzungsrecht des ersten Lizenznehmers für die verbleibende Dauer der Einräumung als einfaches Nutzungsrecht fort. Der Urheber ist berechtigt, einem Dritten Nutzungsrechte einzuräumen oder das Werk selbst zu verwerten. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben.

Frühestens fünf Jahre nach Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts können die Vertragspartner das ausschließliche Nutzungsrecht für die gesamte Schutzdauer vereinbaren (§ 40a Absatz 2 UrhG).

Das Recht zur anderweitigen Verwertung ist aber unter bestimmten Umständen gesetzlich ausgeschlossen (§ 40a Absatz 3 UrhG), nämlich wenn der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk erbringt, wenn es sich um ein Werk der Baukunst oder den Entwurf eines solchen Werkes handelt, das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen oder Design bestimmt ist oder das Werk nicht veröffentlicht werden soll.

Durch eine Vereinbarung, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36 UrhG) oder einem Tarifvertrag beruht, kann zum Nachteil des Urhebers von dem Recht zur anderweitigen Verwertung abgewichen werden (§ 40a Absatz 4 UrhG).

Auch Urhebern wissenschaftlicher Beiträge wird im Rahmen des Zweitveröffentlichungsrechts (§ 38 Absatz 4 UrhG) gestattet, ihre wissenschaftlichen Publikationen, die in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind, nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung über das Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Quelle der Erstveröffentlichung muss angegeben werden. Die Zweitverwertung kann ausschließlich online erfolgen. Weitere Verwertungsarten, wie z.B. weitere Printveröffentlichungen sind von § 38 Absatz 4 UrhG nicht erfasst.

Der Lizenznehmer eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann Dritten Lizenzen einräumen. Die Einräumung von Unterlizenzen erfordert aber die Zustimmung des Urhebers (§ 35 Absatz 1 UrhG), die deshalb im Lizenzvertrag geregelt werden sollte.

Das einfache Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Inhalten kann der Urheber bzw. Rechteinhaber beliebig vielen Personen einräumen (§ 31 Absatz 2 UrhG). Es berechtigt nicht zur Vergabe von Lizenzen an Dritte (Unterlizenzen).

 

Hinweis

Es ist zu überlegen, welcher Nutzungsumfang für den Lizenznehmer notwendig ist, da die Alleinnutzung, d.h. ein ausschließliches Nutzungsrecht, immer mit höheren Lizenzgebühren verbunden ist als das Nutzungsrecht über eine einfache Lizenz.

Nach der Festlegung, ob Sie ein ausschließliches oder ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt werden soll, ist zu entscheiden, zu welchem konkreten Zweck und auf welche Art die Inhalte genutzt werden sollen. Dazu sind insbesondere Angaben zu machen, ob das Werk beispielsweise

  • vervielfältig (§ 16 Absatz 1 UrhG),
  • verbreitet (§ 17 UrhG),
  • im Internet öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG) oder
  • bearbeitet (§ 23 UrhG) werden soll, ob Nutzungsrechte gegenüber Dritten eingeräumt werden sollen, ob
  • die Nutzung räumlich beschränkt werden soll (z.B. nur Deutschland), ob
  • eine zeitliche Beschränkung geplant ist (z.B. auf ein Jahr) und ob es sich um
  • eine kommerzielle Nutzung handelt oder aber die
  • Nutzung zu rein privaten Zwecken erfolgt.

Der Lizenznehmer sollte daher darauf achten, dass die eingeräumten Nutzungsrechte genau beschrieben sind, da Unklarheiten zu seinen Lasten gehen (§ 31 Absatz 5 UrhG).

 

Hinweis

Unklarheiten im Rahmen eines Lizenzvertrages werden zugunsten des Urhebers bzw. des Rechteinhabers ausgelegt. Dies führt in der Praxis häufig dazu, dass Lizenzverträge sehr lang und detailliert alle möglichen Nutzungen umschreiben.


Grundsätzlich ist es auch möglich, Verträge über Nutzungsarten zu schließen, die zum Zeitpunkt der Vertragsschlusses unbekannt sind. Hierfür  muss der Lizenzvertrag schriftlich abgeschlossen werden (§ 31a UrhG). Der Urheber erhält einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung für die neue Nutzungsmöglichkeit (§ 32c Absatz 1 UrhG) und ein Widerrufsrecht (§ 31a Absatz 1 Satz 3 UrhG). Das Widerrufsrecht erlischt drei Monate nach Mitteilung der Nutzungsaufnahme durch den Lizenznehmer, sowie nach einer Vergütungsvereinbarung für die neue Nutzungsart (§ 36 UrhG).

Im Lizenzvertrag sollte eine Vereinbarung darüber getroffen werden, wie eine Urheberangabe (Quellenangabe) bei Nutzung des Werkes zu erfolgen hat.

Die Einräumung von Nutzungsrechten im Rahmen eines Lizenzvertrages kann mündlich, schriftlich oder auch durch schlüssiges Verhalten (d.h. konkludiert) erfolgen. Empfehlenswert hinsichtlich der Rechtssicherheit ist, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung zu schließen, um bei Problemen als Lizenznehmer nachweisen zu können, dass ein Lizenzvertrag vorliegt und in welchem Umfang die Nutzungsrechte eingeräumt wurden.

Ein wirksamer Lizenzvertrag kommt nur dann zustande, wenn der Urheber bzw. Rechteinhaber ein berechtigter Lizenzgeber ist. Bei Abschluss eines Lizenzvertrages sollte der Lizenznehmer daher sicherstellen, dass der Lizenzgeber auch tatsächlich die Nutzungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Werk einräumen darf.

Die Situation, dass Nutzungsrechte an einem Werk, wie z.B. einer Fotografie, eingeräumt werden, bezeichnet man als „Rechtekette“. Um sicherzugehen, dass der Lizenzgeber berechtigt ist, dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht einzuräumen, muss die Rechtekette bis zum Urheber zurückverfolgt werden. Nur wenn jeder Beteiligte an der Rechtekette das Recht hat, dem nächsten Beteiligten Nutzungsrechte einzuräumen, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor.

Auch wenn beispielsweise Lehrmaterialien vom Lizenzgeber selbst geschaffen worden sind, ist zu überprüfen, ob die Rechte an den Materialien vollumfänglich beim Lizenzgeber als Ersteller der Materialien liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Materialien im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses erstellt worden sind. In diesem Fall stehen die Nutzungsrechte an dem dienstlich geschaffenen Werk in der Regel dem Arbeitgeber oder Dienstherrn zu. Der Arbeitnehmer hat dann keine Berechtigung, entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen, es sei denn, im Arbeits- oder Dienstvertrag wurden abweichende Vereinbarungen getroffen. Wurden die Materialien im Rahmen einer eigenverantwortlichen wissenschaftlichen Tätigkeit im Hochschulbereich erstellt - wie als Hochschullehrer, ist der Urheber ebenfalls ein berechtigter Lizenzgeber.

Berücksichtigen Sie auch, dass der Urheber als Ersteller der Bilder keine Rechte zur Rechteeinräumung hat, wenn er einem Dritten, wie beispielsweise einem Verlag oder einer Bildagentur, ausschließliche Nutzungsrechte an seinen Bildern eingeräumt hat. In diesem Fall darf der Urheber das Werk nur in dem gleichen Umfang nutzen wie jeder beliebige Dritte. Dies wären die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts wie die Nutzung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 Absatz 2 UrhG) oder zu Zitatzwecken (§ 51 UrhG). Wenn ein Verlag oder eine Bildagentur also ausschließliche Nutzungsrechte hat, sind die erforderlichen Nutzungsrechte von dem Verlag bzw. der Bildagentur zu erwerben.


Hinweis

Der gute Glaube an eine Erlaubnis zur Nutzung von Inhalten schützt im Urheberrecht nicht vor einer Urheberrechtsverletzung. Wird also ein Nutzungsrecht eingeräumt, obwohl der Lizenzgeber dazu nicht berechtigt war, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.


Darüber hinaus kann der Urheber bzw. der Rechteinhaber die Nutzungsrechte seines Werkes auch einer Verwertungsgesellschaft  eingeräumt haben. Die Verwertungsgesellschaften dienen der treuhändereschen kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und Leistungsschutzrechten. Sie sind verpflichtet, jedermann auf Verlangen Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Die verschiedenen Verwertungsgesellschaften nehmen unterschiedliche Rechte wahr; welche es sind, hängt von Werkart und Nutzung ab. Die meisten Verwertungsgesellschaften - mit Ausnahme der GEMA - nehmen überwiegend Zweitverwertungsrechte wahr. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) nimmt unter anderem Rechte von Fotografen und Bildenden Künstlern wahr. Auskunft über den Umfang der Wahrnehmung und den Tätigkeitsbereich der einzelnen Verwertungsgesellschaften geben deren Internetseiten.

Wenn Sie bei der Erstellung eigener Materialien bzw. Module fremde Werke (z.B. Bilder oder Texte anderer Urheber) nutzen, sind von der Lizenzierung die "Rechte Dritter" betroffen. In diesem Fall können dem Lizenznehmer die Nutzungsrechte nur in dem Umfang eingeräumt werden, wie sie dem Lizenzgeber vom Urheber der fremden Werke eingeräumt wurden bzw. wie er zur weiteren Einräumung von Nutzungsrechten berechtigt ist.

Liegen die erforderlichen Rechte nicht vor, ist eine Lizenzierung nicht möglich, so dass die Materialien ohne die notwendige Berechtigung genutzt würden.


Hinweis

Der gute Glaube an eine Erlaubnis zur Nutzung von Inhalten schützt im Urheberrecht nicht vor einer Urheberrechtsverletzung. Wird also ein Nutzungsrecht eingeräumt, obwohl der Lizenzgeber dazu nicht berechtigt war, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.


Der Lizenznehmer hat deshalb ein Interesse daran, von dem Lizenzgeber im Rahmen des Lizenzvertrages eine sogenannte „Rechtszusicherung" zu erhalten. Dadurch sichert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer vertraglich zu, dass er über die einzuräumenden Nutzungsrechte auch verfügen darf. Sollte es dann dennoch zu einer Rechtsverletzung kommen und eine Inanspruchnahme durch einen betroffenen Dritten erfolgen, kann der Lizenznehmer bei dem Lizenzgeber Regress nehmen.

Der Urheber hat einen Anspruch auf eine vertraglich vereinbarte Vergütung. Auch wenn die Höhe der Vergütung vertraglich nicht geregelt ist, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von dem Lizenznehmer die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird (§ 32 UrhG). Anhaltspunkte für die Höhe einer angemessenen Vergütung sind Tarifverträge und die von den Verwerter- und Urheberverbänden aufzustellenden Vergütungsregeln, sowie die jeweiligen branchenüblichen Vergütungen (§ 36 UrhG).


Begriffserklärungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Urheberbezeichnung

Name oder auch Pseudonym und Künstlername, z. B.  © Name 2017

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Leistungsschutzrecht

Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenstände verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine persönlichen geistigen Schöpfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Lizenz

Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

[Thema 10: Lizenzierung]

Gemeinfreiheit

Für gemeinfreie Werke besteht kein urheberrechtlicher Schutz; sie können von der Allgemeinheit verwendet werden. Gemeinfreie Werke sind:

Amtliche Werke: Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, wie beispielsweise amtliche Merkblätter oder Patentschriften.

Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).

Ideen und Konzepte: Solange sie nicht konkret umgesetzt sind, genießen sie grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz.

Miturheber

Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Open Content

Open Content sind urheberrechtlich geschützte Werke, deren kostenlose Nutzung und Weiterverbreitung erlaubt und erwünscht ist. Die für Open Content verwendeten Lizenzen sind Standardlizenzen, die online verfügbar sind. Die Lizenzen sind leicht verständlich und die rechtlichen Regelungen sind weniger komplex als das Urheberrecht.

[Thema 11: Open Content / Creative Commons]

Creative Commons Lizenz

CC-Lizenzen sind Standard-Lizenzverträge, mit denen Urheber ihre Werke gezielt und in unterschiedlichen Stufen zur kostenlosen Nutzung für alle freigeben können.

[Thema 11: Open Content]

Verwertungsrecht

Die §§ 15 - 23 UrhG umfassen die Verwertungsrechte. Sie regeln, dass der Urheber aus seinem Werk wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann. Der Urheber erhält das ausschließliche Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk verwertet wird. Er hat auch das ausschließliche Recht, jedem eine Werknutzung zu verbieten, der nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Urheber

Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Schöpfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer können beispielsweise Urheber sein . 

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]