Antwort Filme mit Gebäuden (vom Urheber überlassen)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?

⇒ Sie wollen fremde Filme oder Videos, die Ihnen vom Urheber / Rechteinhaber individuell überlassen wurden, rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen zitieren oder verlinken. Sie möchten wissen, was bei Abbildungen von Sachen und Gebäuden zu beachten ist.

Zusammenfassung

Bei Filmen oder Videos, auf denen Sachen oder Gebäude abgebildet sind, müssen die "Rechte Dritter" beachtet werden. Dies sind das Urheberrecht, das Hausrecht und die Persönlichkeitsrechte.

Im Zweifel sollten Sie nachfragen, ob die Erlaubnis zur Erstellung und Nutzung der Bilder eingeholt wurde.



Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt Filmaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers. Auch die Verbreitung und Veröffentlichung dieser Aufnahmen ist erlaubt. Die abgebildeten Werke müssen sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Bei der Abbildung kann es sich um Malerei, Grafik oder Fotografie handeln.

Die Abbildung der urheberrechtlich geschützten Werke, wie Statuen, Bilder oder Bauwerke, muss von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht wurden. Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis dabei nur auf die äußere Ansicht eines Bauwerkes (§ 59 Absatz 1 Satz 2 UrhG). Die erstellten Filme dürfen auch für kommerzielle Zwecke genutzt werden.

Voraussetzung ist, dass sich die Werke bleibend an den öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Zeitlich begrenzte Installationen fallen somit nicht unter die Panoramafreiheit.


Hinweis

Die auf zwei Wochen begrenzte Verhüllung des Reichstages durch das Künstlerpaar Christo und Jean Claude wurde vom Bundesgerichtshof nicht als „bleibendes Werk“ im Sinne der Panoramafreiheit angesehen, sondern nur als zeitlich begrenzte Installation. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2002, Az. I ZR 102/99 in der BGH-Entscheidungssammlung).


Wichtig:

Es sind nur solche Filmaufnahmen erlaubt, die ohne Einsatz von Hilfsmitteln - wie beispielsweise Leitern oder Teleobjektive - von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht wurden.

Ein Werk kann im Kontext eines anderen Werkes als unwesentliches Beiwerk angesehen werden, wenn es eine untergeordnete Rolle spielt und nicht der eigentliche Gegenstand des Motivs ist. Filmaufnahmen, auf denen unwesentliches Beiwerk aufgenommen wurde, dürfen ohne Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers des Beiwerks veröffentlicht und verbreitet werden (§ 57 UrhG).


Hinweis

Zur Orientierung, ob es sich um unwesentliches Beiwerk handelt, kann man sich die Frage stellen, ob die Abbildung des unwesentlichen Beiwerks entfallen kann, ohne dass sich die Wirkung und der Charakter des Filmes verändert.


Ein Hausrecht kann für Wohnungen, Häuser, Grundstücke (privat oder staatlich) oder auch für Veranstaltungen gelten. Im Rahmen des Hausrechts kann der Eigentümer, Besitzer bzw. Veranstalter im Rahmen einer Hausordnung festlegen, was gestattet ist und was nicht. So kann er beispielsweise entscheiden, ob Filmaufnahmen von Sachen auf dem Grundstück erstellt werden dürfen oder nicht.

Wenn Sie entsprechende fremde Filme / Videos  von Dritten nutzen wollen, sollten Sie sich erkundigen, ob eine Genehmigung zur Erstellung solcher Filme vorlag.

Das Hausrecht ist aber dann nicht betroffen, wenn die Filme im Rahmen der Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erstellt wurden. Panoramafreiheit bedeutet, dass die Aufnahme von frei zugänglichen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen ohne den Einsatz von Hilfsmitteln (z.B. Leitern, Teleobjektive) erfolgt ist.


Hinweis

Aufnahmen in fremden Häusern oder auf fremden Grundstücken bzw. im Rahmen von Veranstaltungen sollten nur mit einer Genehmigung des Eigentümers oder des Veranstalters (bzw. der zuständigen Person)  im Rahmen der Hausordnung erstellt werden, damit das Hausrecht nicht verletzt wird.


Auch reine Sachaufnahmen, die zunächst zulässig sind, können dadurch, dass sie mit dem Namen einer Person in Verbindung gebracht werden, die Privat- und Intimsphäre dieser Person verletzen. Dies kann beispielsweise dann vorliegen, wenn ein persönlicher Rückzugsbereich - wie die Wohnung, das Haus oder der Garten - gefilmt und mit dem Namen des Bewohners veröffentlicht wird.

Wenn Sie entsprechende fremde Filmaufnahmen von Dritten nutzen wollen, sollten Sie sich erkundigen, ob eine Genehmigung zur Erstellung der Aufnahmen vorlag.


Begriffserklärungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung ab (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehören das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der persönlichen Ehre.

[Thema 13: Persönlichkeitsrechte]