Antwort Urheberrecht (Filme vom Urheber überlassen)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?

⇒ Sie wollen fremde Filme oder Videos, die Ihnen vom Urheber / Rechteinhaber individuell überlassen wurden, rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen zitieren oder verlinken. Sie möchten wissen, welchen urheberrechtlichen Schutz Filme haben.

Zusammenfassung

Filmwerke sind urheberrechtlich geschützt. Dieser Schutz entsteht automatisch mit der Schaffung des Filmes. Über einen Lizenzvertrag kann der Urheber die Nutzungsrechte an seinen Filmen an Dritte abtreten.

Gemeinfreie Filme haben keinen urheberrechtlichen Schutz und können von jedem frei verwendet werden.



Filme bzw. Videos können als Filmwerke urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 6 UrhG), wenn die Darstellung Ausdruck einer persönlichen geistigen Schöpfung ist (§ 2 Absatz 2 UrhG). Schutzfähige Filmwerke können Spielfilme, Fernsehsendungen, Kinofilme, Werbefilme, YouTube-Videos und auch Computerspiele sein. Die Qualität oder Länge eines Films bzw. Videos ist nicht entscheidend für die Erlangung des urheberrechtlichen Schutzes. Wie bei Fotografien auch, werden allgemein geringe Anforderungen an die Schutzfähigkeit zu stellen sein.

Bei Filmen oder Videos, bei denen es um die möglichst realitätsgetreue Abbildung eines Geschehens ankommt, wird die urheberrechtlich erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreicht. Ein Beispiel wäre das Abfilmen von kulturellen oder sportlichen Ereignissen mit einer feststehenden Kamera ohne individuelle Gestaltung. Solche Filme werden aber als sogenanntes Laufbild (§ 95 UrhG) durch das Leistungsschutzrecht geschützt.

Das Urheberrecht am Film entsteht automatisch mit der Erschaffung eines Werkes und bedarf keiner Anmeldung oder Registrierung in einem Register. Auch für Leistungsschutzrechte am Film gibt es keine formalen Anforderungen; sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.

Die Rechte an einem Filmwerk bzw. an Laufbildern (§ 95 UrhG) hat der Hersteller (§ 94 UrhG), also derjenige, unter dessen Leitung ein Filmwerk bzw. Laufbilder hergestellt werden. Die Rechtsprechung sieht als Hersteller denjenigen an, der die wirtschaftliche und die organisatorische Verantwortung für die Herstellung der Filme bzw. der Laufbilder trägt.

Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, die Filme zu vervielfältigen, zu verbreiten, zur öffentlichen Vorführung, Funksendung und online öffentlich zugänglich zu machen (§ 94 Absatz 1 Satz 1 UrhG).

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Filmen, nämlich, wenn es sich um bloße Ideen, um amtliche Werke oder um Filme handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist.

In diesen Fällen können Sie Filme zustimmungs- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwenden:

Bloße Ideen, also der Filmgedanke an sich, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Es bedarf vielmehr einer konkreten Ausgestaltung der Idee, vorausgesetzt, die notwendige urheberrechtliche Schöpfungshöhe liegt vor. Eine schriftliche Niederlegung ist hierzu nicht notwendig; auch eine erzählte, konkret ausgestaltete Filmidee kann urheberrechtsschutzfähig sein, sofern die Anforderungen des Urheberrechts erfüllt sind.

„Amtliche Werke“ (§ 5 UrhG) genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und „andere amtliche Werke“, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind (§ 5 Absatz 2 UrhG).

Beispiel: Ein amtlich hergestellter Film über das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland ist ein amtliches Werk.

Aber: Eine Schulfunksendung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stellt kein anderes amtliches Werk dar.

a) Filmwerke

Bei Filmwerken unterscheidet man zwischen Leistungsschutzrechten und Urheberrechten.

Das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers endet

  • 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers.
  • 50 Jahre nach der ersten erlauben Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.
  • jedoch bereits 50Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist (§ 94 Absatz 3 UrhG).

Bei Aufnahme auf einen Tonträger erlöschen die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler (z.B. Schauspieler, §§ 77, 78 UrhG)

  • 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers
  • 70 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.

Bei Aufnahme auf einen Bildtonträger erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers

  • 50 Jahre nach dem Erscheinen der Aufzeichnung
  • 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.
  • 50 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist oder keine erlaubte öffentlichen Wiedergabe stattfand (§ 82 Absatz 1 UrhG).


Das Urheberrecht am Filmwerk erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt wurde (§ 69 UrhG).

Steht das Urheberrecht an einem Filmwerk mehreren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Bei Filmwerken erlischt das Urheberrecht also siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden möglichen Urheber am Film: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik (§ 65 Absatz 2 UrhG).

Nach Ablauf der jeweiligen Schutzfristen können die Filme zustimmungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen genutzt werden.


b) Laufbilder

Die Vorschriften für Filmwerke (§§ 88, 89 Absatz 4, §§ 90, 93 und 94 UrhG) gelten auch für Laufbilder (§ 95 UrhG).

Das Leistungsschutzrecht des Herstellers der Laufbilder endet

  • 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers
  • 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung, wenn die erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist.
  • 50 Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder keine erlaubte öffentlichen Wiedergabe stattfand (§ 94 Absatz 3 UrhG).

Wenn Sie fremde, urheberrechtlich geschützte Filme, die Ihnen vom Urheber oder Rechteinhaber individuell überlassen wurden, in Ihre Lehrmaterialien bzw. Studienmodule einbinden möchten, empfiehlt es sich, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung / Lizenzvertrag  mit dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber abzuschließen.

Folgende Themen sollten in einem solchen Lizenzvertrag berücksichtigt werden:

Wenn Sie ein fremdes Werk nutzen möchten, müssen Sie hierfür Nutzungsrechte erwerben. Denn nur in Ausnahmefällen ist es erlaubt, fremde urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Diese Ausnahmen sind z.B. gemeinfreie Werke oder die Schranken des Urheberrechts.
Eine Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie beispielsweise einen Film, zu nutzen, wird in der Umgangssprache als „Lizenz“ bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

Es wird zwischen individuell verhandelten Lizenzverträgen und Standardlizenzen unterschieden. Individuell verhandelte Lizenzverträge zwischen dem Urheber / Rechteinhaber (Lizenzgeber) und dem Lizenznehmer sind auf das jeweilige Vorhaben angepasst. Standardlizenzen sind beispielsweise Open-Content-Lizenzen; für diese gibt es keine individuellen Vertragsverhandlungen. Sollten solche Open-Content-Standardlizenzen, wie z.B. Creative-Commons-Lizenzen, im Rahmen eines Lizenzvertrages verwendet werden, hat der Lizenznehmer aber die entsprechenden Lizenzbedingungen zu berücksichtigen.

Bei einem individuell verhandelten Lizenzvertrag richtet sich der Inhalt von Lizenzbestimmungen nach den Interessen der Vertragsparteien und dem angestrebten Verwendungszweck. So kann ein Nutzungsrecht als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 UrhG).

Das ausschließliche Nutzungsrecht wird auch als exklusives Nutzungsrecht oder als exklusive Lizenz bezeichnet. Es schließt alle anderen Personen von der Nutzung von Inhalten aus, einschließlich des Urhebers. Der Lizenznehmer eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist damit der Einzige, der die Inhalte auf die ihm erlaubte Art nutzen darf (§ 31 Absatz 3 UrhG). Der Urheber kann sich allerdings die eigene Nutzung vertraglich vorbehalten (§ 31 Absatz 3 UrhG).

Urheber, die ein ausschließliches Nutzungsrecht an ihrem Werk gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt haben, sind aber berechtigt, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten (§ 40a Absatz 1 UrhG). In diesem Fall besteht das Nutzungsrecht des ersten Lizenznehmers für die verbleibende Dauer der Einräumung als einfaches Nutzungsrecht fort. Der Urheber ist berechtigt, einem Dritten Nutzungsrechte einzuräumen oder das Werk selbst zu verwerten. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben.

Frühestens fünf Jahre nach Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts können die Vertragspartner das ausschließliche Nutzungsrecht für die gesamte Schutzdauer vereinbaren (§ 40a Absatz 2 UrhG).

Das Recht zur anderweitigen Verwertung ist aber unter bestimmten Umständen gesetzlich ausgeschlossen (§ 40a Absatz 3 UrhG), nämlich wenn der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk erbringt, wenn es sich um ein Werk der Baukunst oder den Entwurf eines solchen Werkes handelt, das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen oder Design bestimmt ist oder das Werk nicht veröffentlicht werden soll.

Durch eine Vereinbarung, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36 UrhG) oder einem Tarifvertrag beruht, kann zum Nachteil des Urhebers von dem Recht zur anderweitigen Verwertung abgewichen werden (§ 40a Absatz 4 UrhG).

Auch Urhebern wissenschaftlicher Beiträge wird im Rahmen des Zweitveröffentlichungsrechts (§ 38 Absatz 4 UrhG) gestattet, ihre wissenschaftlichen Publikationen, die in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind, nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung über das Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Quelle der Erstveröffentlichung muss angegeben werden. Die Zweitverwertung kann ausschließlich online erfolgen. Weitere Verwertungsarten, wie z.B. weitere Printveröffentlichungen sind von § 38 Absatz 4 UrhG nicht erfasst.

Der Lizenznehmer eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann Dritten Lizenzen einräumen. Die Einräumung von Unterlizenzen erfordert aber die Zustimmung des Urhebers (§ 35 Absatz 1 UrhG), die deshalb im Lizenzvertrag geregelt werden sollte.

Das einfache Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Inhalten kann der Urheber bzw. Rechteinhaber beliebig vielen Personen einräumen (§ 31 Absatz 2 UrhG). Es berechtigt nicht zur Vergabe von Lizenzen an Dritte (Unterlizenzen).

 

Hinweis

Es ist zu überlegen, welcher Nutzungsumfang für den Lizenznehmer notwendig ist, da die Alleinnutzung, d.h. ein ausschließliches Nutzungsrecht, immer mit höheren Lizenzgebühren verbunden ist als das Nutzungsrecht über eine einfache Lizenz.

Nach der Festlegung, ob Sie ein ausschließliches oder ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt werden soll, ist zu entscheiden, zu welchem konkreten Zweck und auf welche Art die Inhalte genutzt werden sollen. Dazu sind insbesondere Angaben zu machen, ob das Werk beispielsweise

  • vervielfältig (§ 16 Absatz 1 UrhG),
  • verbreitet (§ 17 UrhG),
  • im Internet öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG) oder
  • bearbeitet (§ 23 UrhG) werden soll, ob Nutzungsrechte gegenüber Dritten eingeräumt werden sollen, ob
  • die Nutzung räumlich beschränkt werden soll (z.B. nur Deutschland), ob
  • eine zeitliche Beschränkung geplant ist (z.B. auf ein Jahr) und ob es sich um
  • eine kommerzielle Nutzung handelt oder aber die
  • Nutzung zu rein privaten Zwecken erfolgt.

Der Lizenznehmer sollte daher darauf achten, dass die eingeräumten Nutzungsrechte genau beschrieben sind, da Unklarheiten zu seinen Lasten gehen (§ 31 Absatz 5 UrhG).

 

Hinweis

Unklarheiten im Rahmen eines Lizenzvertrages werden zugunsten des Urhebers bzw. des Rechteinhabers ausgelegt. Dies führt in der Praxis häufig dazu, dass Lizenzverträge sehr lang und detailliert alle möglichen Nutzungen umschreiben.


Grundsätzlich ist es auch möglich, Verträge über Nutzungsarten zu schließen, die zum Zeitpunkt der Vertragsschlusses unbekannt sind. Hierfür  muss der Lizenzvertrag schriftlich abgeschlossen werden (§ 31a UrhG). Der Urheber erhält einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung für die neue Nutzungsmöglichkeit (§ 32c Absatz 1 UrhG) und ein Widerrufsrecht (§ 31a Absatz 1 Satz 3 UrhG). Das Widerrufsrecht erlischt drei Monate nach Mitteilung der Nutzungsaufnahme durch den Lizenznehmer, sowie nach einer Vergütungsvereinbarung für die neue Nutzungsart (§ 36 UrhG).

Im Lizenzvertrag sollte eine Vereinbarung darüber getroffen werden, wie eine Urheberangabe (Quellenangabe) bei Nutzung des Werkes zu erfolgen hat.

Die Einräumung von Nutzungsrechten im Rahmen eines Lizenzvertrages kann mündlich, schriftlich oder auch durch schlüssiges Verhalten (d.h. konkludiert) erfolgen. Empfehlenswert hinsichtlich der Rechtssicherheit ist, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung zu schließen, um bei Problemen als Lizenznehmer nachweisen zu können, dass ein Lizenzvertrag vorliegt und in welchem Umfang die Nutzungsrechte eingeräumt wurden.

Ein wirksamer Lizenzvertrag kommt nur dann zustande, wenn der Urheber bzw. Rechteinhaber ein berechtigter Lizenzgeber ist. Bei Abschluss eines Lizenzvertrages sollte der Lizenznehmer daher sicherstellen, dass der Lizenzgeber auch tatsächlich die Nutzungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Werk einräumen darf.

Die Rechte an dem Film hat in der Regel der Filmhersteller (§ 94 UrhG). Wenn aber die Materialien im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses erstellt worden sind, stehen die Nutzungsrechte an dem dienstlich geschaffenen Werk in der Regel dem Arbeitgeber oder Dienstherrn zu. Der Arbeitnehmer hat dann keine Berechtigung, entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen, es sei denn, im Arbeits- oder Dienstvertrag wurden abweichende Vereinbarungen getroffen. Wurden die Materialien im Rahmen einer eigenverantwortlichen wissenschaftlichen Tätigkeit im Hochschulbereich erstellt - wie als Hochschullehrer, ist der Urheber ebenfalls ein berechtigter Lizenzgeber.

Berücksichtigen Sie auch, dass der Urheber als Ersteller des Filmes keine Rechte zur Rechteeinräumung hat, wenn er einem Dritten ausschließliche Nutzungsrechte an an seinen Filmen eingeräumt hat. In diesem Fall darf der Urheber das Werk nur in dem gleichen Umfang nutzen wie jeder beliebige Dritte. Dies wären die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts wie die Nutzung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 Absatz 2 UrhG) oder zu Zitatzwecken (§ 51 UrhG). Wenn ein Dritter also ausschließliche Nutzungsrechte hat, müssen die erforderlichen Nutzungsrechte bei diesem erworben werden.


Hinweis

Der gute Glaube an eine Erlaubnis zur Nutzung von Inhalten schützt im Urheberrecht nicht vor einer Urheberrechtsverletzung. Wird also ein Nutzungsrecht eingeräumt, obwohl der Lizenzgeber dazu nicht berechtigt war, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.


Urheber / Rechteinhaber können auch Verwertungsgesellschaften mit der Verwertung von Werken beauftragen. Die Verwertungsgesellschaften dienen der treuhänderischen kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und sind verpflichtet, jedermann auf Verlangen Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Je nach Werkart und Nutzung übernehmen verschiedene Verwertungsgesellschaften die Verwertung. Die meisten Verwertungsgesellschaften - mit Ausnahme der GEMA - nehmen überwiegend Zweitverwertungsrechte wahr. Auskunft über den Umfang der Wahrnehmung und den Tätigkeitsbereich der einzelnen Verwertungsgesellschaften geben deren Internetseiten. Die Verwertungsgesellschaft  für Eigen- und Auftragsproduktionen (VFF) nimmt die Rechte u.a. von deutschen Auftragsproduzenten, öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie privaten Sendeunternehmen wahr. Auskunft über den Umfang der Wahrnehmung und den Tätigkeitsbereich der einzelnen Verwertungsgesellschaften geben deren Internetseiten.

Wenn im Rahmen der Lizensierung die "Rechte Dritter" betroffen sind, können dem Lizenznehmer die Nutzungsrechte nur in dem Umfang eingeräumt werden, wie sie dem Lizenzgeber vom Urheber der fremden Werke eingeräumt wurden bzw. wie er zur weiteren Einräumung von Nutzungsrechten berechtigt ist.

Liegen die erforderlichen Rechte nicht vor, ist eine Lizenzierung nicht möglich, so dass die Materialien ohne die notwendige Berechtigung genutzt würden.


Hinweis

Der gute Glaube an eine Erlaubnis zur Nutzung von Inhalten schützt im Urheberrecht nicht vor einer Urheberrechtsverletzung. Wird also ein Nutzungsrecht eingeräumt, obwohl der Lizenzgeber dazu nicht berechtigt war, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.


Der Lizenznehmer hat deshalb ein Interesse daran, von dem Lizenzgeber im Rahmen des Lizenzvertrages eine sogenannte „Rechtszusicherung" zu erhalten. Dadurch sichert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer vertraglich zu, dass er über die einzuräumenden Nutzungsrechte auch verfügen darf. Sollte es dann dennoch zu einer Rechtsverletzung kommen und eine Inanspruchnahme durch einen betroffenen Dritten erfolgen, kann der Lizenznehmer bei dem Lizenzgeber Regress nehmen.

Im Rahmen des Lizenzvertrages sollte auch eine Absprache darüber getroffen werden, ob die Lizenz mit einer Vergütung verbunden ist.

Der Urheber hat einen Anspruch auf eine vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung vertraglich nicht geregelt, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart. Wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von dem Lizenznehmer die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird (§ 32 UrhG). Anhaltspunkte für die Höhe einer angemessenen Vergütung sind Tarifverträge und die von den Verwerter- und Urheberverbänden aufzustellenden Vergütungsregeln, sowie die jeweiligen branchenüblichen Vergütungen (§ 36 UrhG).

Wer ist Filmurheber? Dies können Regisseure, Kameraleute oder Cutter sein. Darüber hinaus finden die §§ 32, 32 a UrhG auch Anwendung auf alle ausübenden Künstler wie z.B. Schauspieler oder Musiker. Keinen Anspruch auf angemessene Vergütung haben hingegen die Filmhersteller, bei denen die Reche am Film liegen (§ 94 UrhG).


Begriffserklärungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Leistungsschutzrecht

Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenstände verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine persönlichen geistigen Schöpfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Miturheber

Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Lizenz

Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

[Thema 10: Lizenzierung]

Gemeinfreiheit

Für gemeinfreie Werke besteht kein urheberrechtlicher Schutz; sie können von der Allgemeinheit verwendet werden. Gemeinfreie Werke sind:

Amtliche Werke: Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, wie beispielsweise amtliche Merkblätter oder Patentschriften.

Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).

Ideen und Konzepte: Solange sie nicht konkret umgesetzt sind, genießen sie grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz.

Open Content

Open Content sind urheberrechtlich geschützte Werke, deren kostenlose Nutzung und Weiterverbreitung erlaubt und erwünscht ist. Die für Open Content verwendeten Lizenzen sind Standardlizenzen, die online verfügbar sind. Die Lizenzen sind leicht verständlich und die rechtlichen Regelungen sind weniger komplex als das Urheberrecht.

[Thema 11: Open Content / Creative Commons]

Creative Commons Lizenz

CC-Lizenzen sind Standard-Lizenzverträge, mit denen Urheber ihre Werke gezielt und in unterschiedlichen Stufen zur kostenlosen Nutzung für alle freigeben können.

[Thema 11: Open Content]

Verwertungsrecht

Die §§ 15 - 23 UrhG umfassen die Verwertungsrechte. Sie regeln, dass der Urheber aus seinem Werk wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann. Der Urheber erhält das ausschließliche Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk verwertet wird. Er hat auch das ausschließliche Recht, jedem eine Werknutzung zu verbieten, der nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Urheber

Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Schöpfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer können beispielsweise Urheber sein . 

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]