Texte (vom Urheber überlassen)

Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?

  • Sie wollen fremde, urheberrechtlich geschützte Texte, die Sie individuell vom Urheber / Rechteinhaber erhalten haben, rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen zitieren oder verlinken.

Viele Lehrende greifen für ihre Lehrmaterialien bzw. Studienmodule auf fremde Texte zurück, die sie direkt vom Urheber / Rechteinhaber erhalten haben. Die Überlassung war mit der Erlaubnis verbunden, die Texte zu nutzen. Bitte berücksichtigen Sie bei der Nutzung dieser Texte auch die „Rechte Dritter“, insbesondere Persönlichkeitsrechte.

Bitte lesen Sie hier weiter

Urheberrechtlicher Schutz
Hier bekommen Sie einen Überblick über den urheberrechtlichen Schutz von Texten. Sie können nachlesen, was Sie bei der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Texten in Ihren Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen bei der individuellen Überlassung durch den Urheber bzw. Rechteinhaber zu berücksichtigen haben.

Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit ist in Deutschland grundrechtlich garantiert. Jeder kann seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern und verbreiten (Art. 5 Absatz 1 Grundgesetz). Die freie Meinungsäußerung findet seine Grenzen aber dort, wo die Grundrechte Dritter unzumutbar betroffen sind. Dies ist bei Beleidigungen und unwahren Tatsachenbehauptungen der Fall. Sollten Sie also einen fremden Text verwenden wollen, möchten wir Ihnen im Folgenden aufzeigen, was im Rahmen der freien Meinungsäußerung zulässig ist.

Begriffserklärungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Zitatrecht

§ 51 UrhG erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung des Urhebers zum Zweck des Zitierens. An dieses Zitatrecht sind aber strenge gesetzliche Anforderungen gestellt. Wenn diese nicht erfüllt sind, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

[Thema 2: Sonderfall Zitat]

Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung ab (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehören das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der persönlichen Ehre.

[Thema 13: Persönlichkeitsrechte]